BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 254/11 vom 1. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die R ichterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Erinnerung gegen die Entscheidung, die Akten zur Aktenei n- sicht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten statt an dessen Kanzlei an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neubrande n- burg mit der Empfehlung zu übermitteln, Akteneinsicht nur unter Aufsicht zu gewähren, wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung ist auf Anordnung des Senatsvorsitzenden e r- gangen und folglich nicht anfechtbar (vgl. §§ 567 Abs. 1, 573 Abs.1 und 2 ZPO). Die Entscheidung entspricht im Übrigen in ihrem ersten Teil der ständigen Verfahrenspraxis des Senats, Akteneinsicht den hier nicht zugelassenen Rechtsanwälten nur über die Geschäftsstelle des Amtsgerichts am Kanzleisitz zu gewähren. In ihrem zweiten Teil beruht sie darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Be - - 3 - klagten bei einer früheren Akteneinsicht handschriftliche Verf ü- gungen in der Akte angebracht hat. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanz: OLG Rostock, Entscheidung vom 05.09.2 011 - 3 W 138/11 -
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