BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 255/10 vom 27. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die au337er-gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 1.600 200. I. Den Kl344gern geh366ren 8,92/1.000stel Anteile an einer Tiefgarage. Die Be-klagten sind die 374brigen Teileigent374mer. Die Tiefgarage ist Teil einer Gesamtan-lage von drei jeweils in Wohnungseigentum aufgeteilten Wohnh344usern. Eine dieser Wohnungseigent374mergemeinschaften besch344ftigte bis Ende 2006 einen eigenen Hausmeister, der zu dieser Zeit k374ndigte. Die 374brigen drei Gemein-schaften hatten einen gemeinsamen Hausmeister. Dieser wurde ab dem 1. Ja- 1 - 3 - nuar 2007 f374r alle vier Gemeinschaften als Hausmeister eingestellt, und zwar durch einen zwischen ihm und der Verwalterin der vier Gemeinschaften sowie den vier Verwaltungsbeiratsvorsitzenden geschlossenen Vertrag. Die Eigent374-merversammlung der Teileigent374mergemeinschaft vom 24. Juni 2008 stimmte unter TOP 6 a diesem Vertrag und unter TOP 6 b der in dem Anstellungsvertrag vorgesehenen Kostenverteilung unter den vier Gemeinschaften zu. Auf die Teileigent374mergemeinschaft entfallen etwa 3.000 200 j344hrlich, n344mlich 7,13 % der Hausmeisterkosten von insgesamt 45.000 200 j344hrlich. Gegen diese Beschl374sse wenden sich die Kl344ger mit der Anfechtungs-klage und machen geltend, das Gehalt des Hausmeisters sei 374berh366ht, es fehle an einer Ausschreibung und der Vertrag sei wegen der Beteiligung von vier Ar-beitgebern insgesamt streittr344chtig. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344ger hat das Landgericht als unzul344ssig verworfen. Hierge-gen wenden sich die Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. 2 II. Das Berufungsgericht meint, die Beschwer der Kl344ger 374bersteige 600 200 nicht. Selbst wenn man die gesamten auf die Teileigent374mergemeinschaft ent-fallenden Hausmeisterkosten f374r ma337geblich halte, liege der 3,5-fache Jahres-betrag des Anteils der Kl344ger unter diesem Betrag. Die Gesamtkosten des Hausmeisters in H366he von 45.000 200 k366nnten nicht als Bemessungsgrundlage dienen. Ob die Teileigent374mergemeinschaft insoweit als Gesamtschuldnerin hafte, k366nne offen bleiben. Denn eine Heranziehung f374r die Hausmeisterkosten der gesamten Wohnanlage sei insbesondere deshalb theoretischer Natur, weil der mit dem Hausmeister geschlossene Vertrag die M366glichkeit der Teilk374ndi-gung einer Gemeinschaft vorsehe. 3 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Ein Zulassungsgrund ist gegeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat den Kl344gern den Zugang zu dem von der Zivilpro-zessordnung einger344umten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den Anspruch der Kl344ger auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und er366ffnet die Rechts-beschwerde nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Senat, Beschluss vom 23. Ok-tober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN). 4 1. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Berufungsgericht die Beschwer in entsprechender Anwendung von 247 9 ZPO ermittelt. Ma337geblich ist das Interes-se der Kl344ger an der Ab344nderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Be-schluss vom 17. September 1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216; Suilmann, in: Jenni337en, WEG, 2. Aufl., 247 49 a GKG Rn. 1). Gem344337 247 2 ZPO bemisst sich die Beschwer auch im Beschlussanfechtungsverfahren nach den 247247 3 bis 9 ZPO. Die Kl344ger wenden sich insgesamt gegen die Zustimmung der Teileigent374mer-gemeinschaft zu dem Vertrag wegen der Beteiligung von mehreren Arbeitge-bern, nicht nur wegen der aus ihrer Sicht 374berh366hten Kosten. Weil der Vertrag Anspr374che auf wiederkehrende Leistungen begr374ndet, ist die Zustimmung zu dem Vertragsschluss den von 247 9 ZPO geregelten F344llen gleichzusetzen. 5 2. In Anwendung von 247 9 ZPO durfte das Berufungsgericht nicht offen lassen, ob der Vertrag eine gesamtschuldnerische Haftung oder nur eine Teil-schuld der Teileigent374mergemeinschaft begr374ndet. Im Falle einer Gesamt-schuld ist n344mlich der Anteil der Kl344ger an dem 3,5-fachen Jahresbetrag des gesamten Hausmeistergehalts ma337geblich. Dann errechnet sich eine 600 200 374- 6 - 5 - bersteigende Beschwer im Sinne von 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beschwer kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, wegen der vertraglich vorgesehe-nen M366glichkeit der Teilk374ndigung auf den Anteil der Teileigent374mergemein-schaft im Innenverh344ltnis reduziert werden. Unbefristete Dienstvertr344ge sind n344mlich regelm344337ig k374ndbar; gleichwohl erkl344rt 247 9 Satz 1 ZPO den 3,5-fachen Jahresbetrag der Dienstbez374ge f374r ma337geblich. Ebenso wenig kann die fehlen-de Wahrscheinlichkeit der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme zu einer geringeren Bemessung der Beschwer f374hren. 247 9 ZPO er366ffnet nicht in gleicher Weise wie 247 3 ZPO einen richterlichen Ermessensspielraum in wirtschaftlicher Hinsicht. Die darin enthaltene normative Streitwertbestimmung soll eine aus-schlie337lich auf die konkreten Interessen des Kl344gers bezogene Bewertung ge-rade vermeiden (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., 247 3 Rn. 2 und 247 9 Rn. 1). Der Gesetzgeber hat zum Zwecke der Vereinfachung unter anderem eine typi-sierende Bewertung von bestimmten Rechtsstreitigkeiten vorgenommen, die sich aus Dauerschuldverh344ltnissen ergeben. 3. Der Senat kann 374ber die Zul344ssigkeit der Berufung abschlie337end ent-scheiden, weil das Berufungsgericht die erforderliche Auslegung des Anstel-lungsvertrags unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Die Verwerfung der Berufung erweist sich auch im Ergebnis als rechtsfeh-lerhaft. Die durch den gemeinsamen Verwalter vertretenen und einheitlich als 204Arbeitgeber223 bezeichneten Gemeinschaften sind mit dem Vertrag eine gemein-schaftliche vertragliche Verpflichtung eingegangen. Nach der Auslegungsregel des 247 427 BGB begr374ndet dies eine Gesamtschuld, weil die Auslegung des Vertrags gem344337 247247 133, 157 BGB keine ausdr374ckliche Vereinbarung einer Teil-schuld ergibt. Dagegen spricht aus Sicht des Vertragspartners schon, dass das Gehalt in einem Gesamtbetrag zugesagt wurde und die Rechte und Pflichten des 204Arbeitgebers223 ohne R374cksicht auf die Aufspaltung in mehrere Gemein-schaften geregelt wurden, wie zum Beispiel der vereinbarte Abschluss einer 7 - 6 - Haftpflichtversicherung durch 204den Arbeitgeber223 in 247 1 Nr. 6 des Vertrages. Vor diesem Hintergrund erlaubt auch die Vereinbarung des Verteilungsschl374ssels zwischen den Gemeinschaften in 247 4 Nr. 3 i.V.m. Anlage III des Vertrags nicht den Schluss auf eine Teilschuld. Sie bezieht sich, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht ausf374hrt, nach dem Gesamtzusammenhang lediglich auf die Kostenver-teilung im Innenverh344ltnis zwischen den Gemeinschaften. Es gibt keinen An-haltspunkt daf374r, dass die Vertragsparteien eventuelle 304nderungen dieses Schl374ssels von einer Zustimmung des Arbeitnehmers abh344ngig machen woll-ten. 4. Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung 374ber die Berufung der Kl344ger an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 334ber die Gerichtskos-ten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat gem344337 247 21 GKG ent-schieden. Die Wertfestsetzung beruht auf 247247 47, 49 a GKG. 8 Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Radolfzell, Entscheidung vom 05.03.2009 - 3 C 281/08 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.08.2010 - 11 S 73/09 -
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