BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 2 5 5 / 1 1 vom 30 . A u gust 20 1 2 in de r Abschiebungshaft sache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 30 . A u gust 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richter in Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7 . Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 27. Oktober 2011 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen . Der Gegens tandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Betroffene, ein ugandische Staatsangehörige, reiste Ende Dezember 2009 in das Bundesgebiet ein. Ihr Asylantrag ist seit Ende 2010 bestandskräftig abgelehnt. Ende August 2011 wurde s ie aufgrund einer vorläufigen Anordnung des Amtsgerichts Passau in Abschieb ungs haft genommen. A m 19. September 2011 ordnete das Amtsgericht Sicherungshaft bis zum 24. Oktober 2011 an. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 hat das Amtsgericht die Sich e- rung sh aft auf Antrag der beteiligten Behörde bis zum 23. Januar 2012 verlä n- gert . Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen ist ohne Erfolg g e- blieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die - nach Rücknahme des Hafta n- trags am 30. November 2011 aus der Haft entlassene - Betroffene festgestellt wissen, dass d ie Anordnung der Haftverlängerung sie in ihren Rechten verletzt hat. 1 2 - 3 - II. Das Beschwerdegericht , das die Voraussetzungen für die Verlänge rung der Abschiebungshaft für gegeben hält, ist davon ausgegang en, dass die B e- troffene die verlängerte Abschiebungshaft voraussichtlich nicht antreten m ü ss e . D ie Betroffene verbüße in der Zeit vom 6. Oktober bis zum 13. Dezember 2011 nämlich eine Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund eines Strafbefehls wegen Urku n- denunterdrü ckung , und die Abschiebung sei für den 30. November 2011 g e- plant. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil es der Betroff e- nen an dem notwendigen I nteresse für den Antrag fehlt, die Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung festzustellen. In Freiheitsentziehungssachen besteht zwar auch nach einer Erledigung der Hauptsache grundsätzlich ein Rehabilitierungsinteresse und damit ein Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen für einen Antrag, mit dem die Recht s- widrigkeit der Inhaftierung festgest ellt werden soll (§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG). An einem solchen I nteresse fehlt es aber, wenn der Betroffene in dem von der Haftanordnung nach § 421 FamFG erfassten Zeitraum aus anderen Gründen inhaftiert war, etwa weil eine Freiheitsstrafe vollstreck t oder Unters u- chungshaft vollzogen wo rde n ist (vgl. Se nat, Beschluss vom 7. April 2011 V ZB 211/10, Rn. 6, juris; Beschluss vom 2. Dezember 2010 V ZB 162/10, juris). 3 4 5 - 4 - So liegt es hier. Mit der Rechtsbeschwerde wird die Feststellung erstrebt, dass de r Haftverlängerungsbeschluss vom 24. Oktober 2011 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Betroffene ab dem 6. Oktober 2011 eine Ersat z- freiheitsstrafe aufgrund eines Strafbefe hls des Amtsgerichts Passau vom 15. Februar 2011 verbüßt, die bis zum 13. Dezember 2011 andauern sollte. Demnach befand sich die Ende November 2011 aus der Haft entlassene B e- troffene aufgrund der Anordnung vom 24. Oktober 2011 zu keiner Zeit in Sich e- rungs h aft. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Geldbuße, derentwegen die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist, nicht erst im Zusammenhang mit der Freilassung der Betroffenen Ende November 2011, sondern bereits früher gezahlt worden ist . Dies zeigt d ie Rechtsbeschwerde indes nicht auf. 6 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 4 FamFG . Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Weinland Vorinstanz: LG Regensburg, Entscheidung vom 27.10.2011 - 7 T 363/11 - AG Regensburg, Entscheidung vom 24.10.2011 - XIV 351/11(B) - 7
Full & Egal Universal Law Academy