BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 257/11 vom 8. März 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter D r. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wassermann beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landg eric hts Koblenz vom 18. Oktober 2011 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des B e- troffenen erkannt worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts A n- dernach vom 2. August 2011 von diesem Tag an den Betroff e- nen in seinen Rechten verletzt h at. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspr e- chenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroff e- nen werden der Stadt Remscheid auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste 1986 im Alter von knapp drei Jahren zur Familienzusammenführung nach Deutschland ein und erhielt eine unbefristete A ufenthaltserlaubnis. Mit Verfügung vom 5. D e- zember 2006 wurde er wegen begangener Straftaten unter Androhung der A b- schiebung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Nachdem im November 2007 die Abschiebung aufgrund schlechter Wetterverhältnisse g e- s cheitert war, tauchte der Betroffene unter und wurde erst im Sommer 2011 wieder aufgegriffen. Mit Beschluss vom 2. August 2011 hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde die Haft zur Sicherung der Abschiebung für längstens zwei Monate angeordne t. Auf den Asylantrag des Betroffenen stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 16. September 2011 ein Abschiebungsverbot fest. Daraufhin wurde er am 19. September 2011 aus der Haft entlassen. Auf seine Beschwerde hat das Landger icht fest ge stellt, dass die Haftanordnung ihn ab dem 3. September 2011 in seinen Rechten ve r- letzt hat; im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsb e- schwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass ihn die Anordnung der Haft von A nfang an in seinen Rechten verletzt hat. Für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragt er Verfahrenskostenhilfe. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegen die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 5 AufenthG vor. Die angeord nete Haftdauer sei angemessen, da Passersatzpapiere hätten beschafft werden müssen. Ab dem 3. September 2011 sei die Haft jedoch rechtwidrig, da die beteiligte Behörde ab 1 2 - 4 - diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses hätte habe n müssen. III. Die mit einem Antrag nach § 62 FamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und im Übrigen zulässige Rechtsbes chwerde des Betroffenen ist begründet. Die Anordnung der Sicherungshaft war rechtswidrig, weil es an einem z u lässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzich t- baren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlt. 1. Das Vorliegen eine s zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich si nd Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es d a- ran, da rf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, B e- schluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 12 mwN, juris; Senat, B e- schluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 8 mwN, juris). 2. Die Begründung des Haftantrags muss auf den kon kreten Fall zug e- schnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach besti m- men sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ans prechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 3 4 5 6 - 5 - 123/11, Rn. 9, juris). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abg e- schoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums A b- schiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durc h- lau fen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 13 f., juris). 3. Diesen gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt der Haftantrag nicht. Er beschränkt sich auf den nicht näher konkretisierten Hi n- weis, dass ein Zeitra werde. Auf welcher Grundlage diese Einschätzung erfolgt, lässt sich dem Haftantrag nicht entnehmen. Es fehlen Ausführungen zu de r üblichen Abschi e- bungsdauer in den Kosovo. Zudem verhält sich der Haftantrag nicht dazu, we l- che Zeit für die kurz vor Stellung des Haftantrags in die Wege geleitete B e- schaffung eines Passersatzpapieres voraussichtlich benötigt wird und welche weiteren Maß nahmen zur Rückführung des Betroffenen erforderlich sind. Damit fehlen in dem Haftantrag jegliche Tatsachen, anhand derer der Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG treffen konnte. 4. Die beteiligte Behörde hat das Versäumnis auch nich t, was für die Z u- kunft möglich gewesen wäre (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 15, juris), nachgeholt. 7 8 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Stadt Remscheid zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroff e- nen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10 Rn. 18, juris). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Andernach, Entscheidung vom 02.08.2011 - 81 XIV 53 1/11 B - LG Koblenz, Entscheidung vom 18.10.2011 - 2 T 482/11 - 9
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