BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 258/11 vom 3. Mai 2012 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 883 Abs. 1 Satz 2, § 885 Abs. 2, § 887; GBO § 44 Abs. 2 Satz 1 a) Die unrichtig gewordene Eintragung einer Vormerkung kann dur ch nachträgliche Bewilligung für einen neuen Anspruch verwendet werden, wenn Anspruch, Eintr a- gung und Bewilligung kongruent sind. b) An dieser Übereinstimmung fehlt es, wenn die Vormerkung für einen höchstpe r- sönlichen, nicht vererblichen und nicht übertra g baren Rückübertragungsanspruch des Berechtigten eingetragen ist, die Vormerkung nach der nachfolgenden Bewi l- ligung aber einen anderweitigen, vererblichen Anspruch sichern soll (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 175). BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 258/11 - OLG Frankfurt/Main AG Fürth - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den Vorsi t- zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr . Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der B e- schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2011, der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Fürth/Odenwald - Grundbuchamt - vom 25. Juli 2011 und dessen Beschluss vom 25. Mai 2011 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag auf Löschung der in dem bei dem Amtsgericht Fürth/Odenwald geführten Grundbuch von B . , Blatt , in Abt. II Nr. 2 eingetr a- genen Aufla ssungsvormerkung nicht aus den in dem Beschluss vom 25. Mai 2011 genannten Gründen abzulehnen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 37.500 Gründe: I. Die Antragstellerin ist seit dem 25. Mai 2011 Eigentümerin des im B e- schlu sseingang bezeichneten Wohnungseigentums, das sie mit notariellem Vertrag vom 5. November 2010 von M . B . gekauft hat. 1 - 3 - Diese wurde Eigentümerin der Wohnung auf Grund einer in der notarie l- len Urkunde vom 13. November 1995 vereinbarten Auseinandersetz ung einer aus M . W . und ihren drei Kindern bestehenden Erbengemeinschaft. M . W . behielt sich dabei das Recht vor, unter bestimmten Vorausse t- zungen das Wohnungseigentum (Nummer 2) von ihrer Tochter, M . B . , zurückzuverlan gen. In § 5 des Auseinandersetzungsvertrags wurde dazu fo l- gendes vereinbart: und nicht vererblich, und zwar auch dann nicht, wenn der Rückfo r- derungsanspruch infolge Bedingungseintritts bereits e ntstanden, aber noch nicht erfüllt ist. Zur Sicherung des Rückforderungsrechts bestellt der jeweilige E r- werber hiermit dem Übergeber eine Rückauflassungsvormerkung am Wohnungseigentum Nr. 1 bzw. am Wohnungseigentum Nr. 2 und bewilligt, der Übergeber beantr agt deren Eintragung in den Im Mai 1996 wurde zugunsten von M . W . in Abt eilung II Nr. 2 eine Rückauflassungsvormerkung gemäß der Bewilligung in der notariellen U r- kunde vom 13. November 1995 eingetragen. Die Antrag stellerin hat im März 2011 die Löschung der Auflassungsvo r- merkung beantragt, da die eingetragene Berechtigte, M . W . , verstorben sei. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 25. Mai 2011 den Löschungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die A n- tragsteller in , das Grundbuchamt anzuweisen, die beantragte Löschung vorz u- nehmen, hilfsweise das Grundbuchamt anzuweisen, die Löschung nicht aus den im Beschluss vom 25. Mai 2011 genannten Gründen abzulehnen. 2 3 4 - 4 - II. Das Beschwerdegericht meint, dass die Voraussetzungen der beantra g- te n Löschung sich nicht nach § 23 GBO, sondern nach § 22 GBO bestimmten. Die Vormerkung sei nicht auf Grund des Todes der Berechtigten zu lö schen, weil nicht die Vormerkung, sondern der gesicherte Anspruch auf die Lebenszeit der Berechtigten befristet worden sei. Der nach § 22 GBO erforderliche Nac h- weis der Unrichtigkeit des Grundbuchs sei nicht erbracht. Selbst wenn der u r- sprünglich gesichert e, auf die Lebenszeit von M . W . befristete A n- spruch nicht mehr best eh e, müsse die Vormerkung deswegen nicht erloschen sein. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass die Vormerkung auf Grund e i- nes nach ihrer Eintragung abgeschlossenen Rechtsgeschäfts nunmehr der S i- cherung eines anderweitigen vererblichen Rückübereignungsanspruchs diene. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs könne deswegen nicht dadurch geführt werden, dass eine Sterbeurkunde über den Tod des Gläub i- gers des ge sicherten Anspruchs vorgelegt werde. Notwendig sei vielmehr die Vorlage einer Löschungsbewilligung der Erben und eines Erbnachweises. III. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 G BO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet. 1. Zutreffend ist nur der Ausgangspunkt der angefochtenen Entsche i- dung. § 23 GBO findet auf Rückauflassungsvormerkungen keine Anwendung; dies gilt unabhängig davo n, ob der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch mit dem Tod des Berechtigten erlischt (Senatsbeschluss vom 26. März 1992 5 6 7 8 9 - 5 - V ZB 16/91, BGHZ 117, 390, 392) oder auf dessen Erben übergehen kann (Senatsbeschluss vom 21. September 1995 - V ZB 34/94, BGHZ 13 0, 385, 388). 2. Unrichtig ist die Entscheidung jedoch, weil die Vormerkung bei einem Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO infolge des Todes von M . W . zu löschen ist. a) Die Löschung einer Vormerkung durch Nac hweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs setzt allerdings voraus, dass der Antragsteller in einer jeden Zwe i- fel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 GBO nachweist, dass jede Möglichkeit des Entstehens oder des Bestehens des zu sichernden A n- spruchs ausgeschlossen ist (BayObLG, NJW - RR 1997, 590). Dafür genügt hier jedoch der Nachweis des Todes der Gläubigerin. b) Die Vormerkung sicherte - wovon auch das Beschwerdegericht au s- geht - einen auf Lebenszeit von M . W . befristete n, nicht a b- tretbaren und nicht vererblichen Rückübereignungsanspruch. Dieser Anspruch ist mit dem Tod der Gläubigerin erloschen. Der Untergang eines durch den Tod des Gläubigers auflösend bedingten Anspruchs führt zum Erlöschen der den Anspruch sichernden Vormerkung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 1992 V ZB 16/91, BGHZ 117, 390, 392). Das Grundbuch wird wegen der A k- zessorietät der eingetragenen Vormerkung zu dem gesicherten Anspruch u n- richtig (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1972 V ZR 76/71, BGHZ 60, 46, 50 und BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 IX ZR 66/07, DNotZ 2009, 434, 436 Rn. 12). 10 11 12 - 6 - 3. Das Beschwerdegericht nimmt zu Unrecht an, dass die Vormerkung auf Grund eines nach ihrer Eintragung abgeschlossenen Rechtsgeschäfts auch einen anderen, übe rtragbaren und vererblichen Anspruch sichern könne. a) Die Auffassung, dass Vormerkungen, die zur Sicherung eines durch den Tod des Gläubigers auflösend bedingten, nicht übertragbaren Rückaufla s- sungsanspruchs bewilligt und eingetragen wurden, auch zur S icherung unb e- dingter, übertragbarer Ansprüche verwendet werden könnten, ist zwar weit ve r- breitet (OLG Köln, FGPrax 2010, 14, 15; OLG Schleswig, FGPrax 2010, 282, OLG Schleswig, FGPrax 2010, 282, 284; OLG Bremen, DNotZ 2011, 689, 690; KG, Rpfleger 2011, 365 , 366; Hügel/Wilsch, GBO, 2. Aufl., § 23 Rn. 32; He g- gen, RNotZ 2008, 213, 217; ders. in RNotZ 2011, 329, 330 und Sch ö- ner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rn. 1543 a.A. Amann, MittBayNot 2010, 451, 456, Demarter, GBO, 28. Aufl., Anhang zu § 44 Rn. 90) , jedoch nicht richtig. Sie findet insbesondere keine Stütze in der Rechtsprechung des vom 26. November 1999 - V ZR 432/98, BGHZ 143, 175, 179 und Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 21/07, NJW 2008, 578, 579). b) Im Ausgangspunkt ist es allerdings richtig, dass eine Vormerkung auf Grund einer ihrer Eintragung nachfolgenden Bewilligung einen anderen A n- spruch sichern kann als denjenigen, zu dessen Sicherung ihre Eintragung e r- folgt i st. Das ergibt sich daraus, dass auch bei der Vormerkung - wie bei den nach § 873 BGB einzutragenden Rechten gemäß dem in § 879 Abs. 2, § 892 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz die Bewilligung der Eintr a- gung nachfolgen kann (Senatsurteil vom 26. November 1999 V ZR 432/98, BGHZ 143, 175, 179) und bei der Vormerkung der ihrer Bewilligung zugrunde liegende Schuldgrund nicht im Grundbuch eingetragen sein muss (vgl. RGZ 133, 267, 270; Senatsurteile vom 2. Dezember 1951 V ZR 47/50, LM Nr. 1 zu 13 14 15 - 7 - § 88 3 BGB und vom 7. Dezember 2007 V ZR 21/07, NJW 2008, 578, 579 Rn. 12). c) Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht die Grenzen beachtet, die der (Wieder - )Verwendung der Eintragung einer Vormerkung durch eine nac h- folgende Bewilligung gezogen sind. aa) Eine Vormerkung wird nicht dadurch, dass die Bewilligung der Ei n- tragung nachfolgen kann, zu einem abstrakten Sicherungsmittel der Art, dass der gesicherte Anspruch ohne weiteres gegen einen anderen Anspruch ausg e- tauscht werden könnte (vgl. Krüger in Fests chrift Krämer, 2009, S. 475, 478). f- V ZR 21/07, NJW 2008, 578, 579 Rn. 13, 580 Rn. 17) meint entnehmen zu können, missversteht es d iese Rechtsprechung. Der Senat hat in der Ausgangsentscheidung zu dieser Problematik (U r- teil vom 26. November 1999 V ZR 432/98, BGHZ 143, 175, 181) dargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine durch Erlöschen des Anspruchs unrichtig gewordene Eintr kann. Die stehengebliebene Eintragung kann als erster Teilakt für die Neub e- gründung einer Vormerkung genutzt werden, wenn die nachfolgende (materiel l- rechtliche) Bewilligung dieser Eintragung inhaltl ich entspricht (aaO, S. 181), mit ihr kongruent ist (aaO, S. 182). Das, was eingetragen ist, muss mit dem G e- genstand der Bewilligung übereinstimmen. Ob das der Fall ist, lässt sich wegen der Akzessorietät der Vormerkung nicht ohne Berücksichtigung des gesi cherten Anspruchs feststellen. Eintragung und (nachträgliche) Bewilligung müssen d a- her den gleichen sicherungsfähigen , auf dingliche Rechtsänderung gerichteten Anspruch betreffen (aaO, S. 181). 16 17 18 - 8 - Nichts anderes ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 7 . Deze m- ber 2007 (V ZR 21/07, NJW 2008, 578). Gegenstand dieser Entscheidung ist nicht der Austausch einer durch Vormerkung gesicherten Forderung, sondern deren Erweiterung. Ein an bestimmte Bedingungen geknüpfter Rückübertr a- gungsanspruch war um zwei weiter e Bedingungen erweitert worden, auf die sich die Vormerkung ohne erneute Eintragung erstrecken sollte. Dies hat der Senat für möglich und im konkreten Fall für wirksam erachtet, und zwar im Hi n- blick darauf, dass zwischen der erweiternden Bewilligung und de r (schon) ei n- getragenen Vormerkung die notwendige inhaltliche Entsprechung bestand (s. näher Krüger in Festschrift Krämer, 2009, S. 475, 484 ff.). Die Ergänzungen betrafen den Schuldgrund, nicht den Inhalt des gesicherten Anspruchs. Eintr a- gung und erweiter nde Bewilligung waren kongruent (Krüger, aaO, S. 487). bb) Das Beschwerdegericht sieht die Notwendigkeit der Kongruenz von Eintragung, Bewilligung und Anspruch zwar im Ansatz, wenn es annimmt, dass aber, dass es daran im konkreten Fall fehlt. Durch die Vormerkung (zur Auslegung der Eintragung sogleich unter cc ) war hier ein auf Lebenszeit des Gläubigers befristeter, nicht übertragbarer und nicht vererblicher Anspruch gesichert. Wenn wie von dem Be schwerdegericht für möglich gehalten die Vormerkungsberechtigte (M . W . ) mit der Grundstückseigentümerin den gesicherten Anspruch au f- gehoben und durch einen unbedingten, vererblichen Anspruch ersetzt hätte, so fehlte es an der notwendigen Übe reinstimmung zwischen dem durch die Ei n- tragung vorgemerkten Anspruch und dem Anspruch, dem die Vormerkung nach der Bewilligung nunmehr dienen soll (vgl. Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 885 Anm. 1; Krüger, aaO, S. 492). Sollte es also eine solche Vereinba rung gegeben haben, so wäre der anderweitige Anspruch durch die eingetragene Vormerkung nicht gesichert, weil Eintragung und Bewilligung nicht übereinstimmten. Die Vormerkung wäre erloschen und erloschen geblieben. 19 20 - 9 - cc ) Dass die eingetragene Vormerkung e inen nicht übertragbaren und nicht vererblichen Anspruch von M . W . sicherte, ergibt sich aus einer Auslegung des Eintragungsvermerks und der in Bezug genommenen Eintr a- gungsbewilligung. (1) Welcher Anspruch durch die Vormerkung gesichert wi rd, ist hier auf Grund einer Bezugnahme im Eintragungsvermerk nach § 44 Abs. 2 Satz 1 GBO der Eintragungsbewilligung zu entnehmen. Bei zulässiger Verweisung ist die in Bezug genommene Urkunde genauso Inhalt des Grundbuchs wie die in ihm vollzogene Eintragu ng selbst (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1956 - V ZB 60/55, BGHZ 21, 34, 41 und vom 22. September 1961 - V ZB 16/61, BGHZ 35, 378, 381 f.). (2) Vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Eintragung allerdings nicht auf den Schuldgrund des durch die Vormer kung abgesicherten Rückford e- rungsanspruchs des Übergebers. In der in Bezug genommenen Eintragung s- bewilligung in § 5 der notariellen Urkunde vom 13. November 1995 wird nur das abzusichernde Rückforderungsrecht, nicht aber der Anspruchsgrund bezeic h- net. Der Schuldgrund des Anspruchs (eine Vereinbarung zur Auseinanderse t- zung eines Nachlasses nach § 2042, § 752 BGB) ist damit auch nicht nach § 885 Abs. 2 BGB Inhalt der Eintragung der Vormerkung geworden, was für deren Wirksamkeit allerdings ohne Bedeutung ist ( siehe oben: 3.b). (3) Anders ist es jedoch bezüglich der Vereinbarungen, nach denen die Vormerkung ein höchstpersönliches Rückforderungsrecht der Vormerkungsb e- rechtigten sichern sollte. Die Eintragungsbewilligung erwähnt ausdrücklich, dass die Vormerkun g für ein nicht übertragbares und nicht vererbliches Rüc k- forderungsrecht bestellt wird und der Rückforderungsanspruch mit dem Tod von M . W . - auch wenn er infolge Bedingungseintritts bereits en t- standen sein sollte - erlischt. Durch die Be zugnahme auf die Bewilligung ist d a- 21 22 23 24 - 10 - nach eine Vormerkung für einen durch den Tod von M . W . auflösend bedingten, nicht abtretbaren Anspruch eingetragen. (a) Die auflösende Bedingung musste nicht in den Eintragungsvermerk aufgenommen werden. Der Ei ntragung einer Bedingung im Grundbuch selbst bedarf es nur dann, wenn die Vormerkung bedingt oder befristet sein soll. Ist dagegen der gesicherte Anspruch bedingt oder befristet, genügt die nach § 885 Abs. 2 BGB zulässige Bezugnahme auf die Eintragungsbewi lligung (vgl. De m- harter, GBO, 28. Aufl., § 44 Rn. 21; KEHE/Erber - Faller, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl. G 37; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rn. 1512). (b) Dasselbe gilt für die Eintragung des vereinbarten Ausschlusses der Abtretbarkeit des gesicherten Rückübertragungsanspruchs nach § 399 Fall 2 BGB. Die Abrede der Unabtretbarkeit soll zwar nach der überwiegenden Au f- fassung in den Eintragungsvermerk selbst aufgenommen werden (BayObLGZ 1988, 206, 209; OLG Köln, RNotZ 2004, 263, 264; Demharter , GBO, 28. Aufl., Anh. § 13 Rn. 25; Schöner/Stöber, Grundbuchsrecht, 13. Aufl., Rn. 1536; a.A. LG Berlin, Rpfleger 2003, 291, das von einer überflüssigen und damit unzulä s- sigen Eintragung ausgeht), was aber nicht erforderlich ist, da mit einer Bezu g- nahme a uf die Bewilligung nach § 885 Abs. 2 BGB auch diese Abrede Inhalt der Eintragung wird (Schöner/Stöber, aaO; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 885 Rn. 74 a.E.). 4. Die angefochtenen Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Grundbuchamts sind daher au fzuheben (§ 73 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist an das Grundbuchamt mit der Maßgabe zurückzuve r- weisen, den Antrag nicht aus den Gründen in dem den Antrag zurückweise n- den Beschluss abzulehnen (§ 73 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 2 Fam FG). 25 26 27 - 11 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des G e- schäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom 2 5.05.2011 - BI - 3908 - 7 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.11.2011 - 20 W 347/11 - 28
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