ECLI:DE:BGH:2018:170518BVZB258.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 258/17 v om 17. Mai 2018 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Ric hter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswe rt des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5 . Gründe : I. Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste ohne gültige Papiere nach Deutschland ein und stellte im Oktober 2014 einen Asylantrag , den das zuständige Bundesamt mit Bescheid v om 5. Februar 2016 unter A n- drohung der Abschiebung als offensichtlich unbegründet ablehnte. Am 19. Juli 2017 ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen im Wege der einstweil i- am 23. Juli 2017, Die Festnahme erfolgte am 23. Juli 2017. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am gleichen Tag nach Anhörung des Betroffenen gegen diesen Haft zur Sicherung der Abschi e- bung bis zum Ablauf des 16. August 2017 angeordnet. Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. August 2017 eingelegte und nach Abschiebung des Betroff e- 1 2 - 3 - nen am 16. August 2017 mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung weiter verfolgte Beschwerde hat da s Landgericht zurückg e- wiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts waren die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungsha ft gegeben. Entgegen der Annahme des Betroffenen sei auch davon auszugehen, dass der Bescheid über die Zurüc k- weisung seines Asylantrags vom 5. Februar 2016 ihm ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei. Es gebe zwar Unstimmigkeiten. Auf der Postzustellung s- u rkunde sei der Vermerk f- teten Vermerk vom 9. Februar 2016 sei angegeben, dass der Bescheid am 15. Februar 2016 mit Postzustellungsurkunde zur Post gegeben worden sei. Diese Unstimmigkeiten änderten aber ni chts daran, dass die Postzustellungsu r- kunde den Bescheid über die Zurückweisung des A sylantrags vom 5. Februar 2016 b etreff e , dieser ordnungsgemäß zugestellt worden und der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sei. III. Diese Erwägungen h alten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand. 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig . Das Beschwe r- degericht hat mit dem angefochtenen Beschluss nicht über den eingangs sein er Entscheidungsgründe erwähnten, im Verfahren der einstweili gen Anordnung ergangen en und nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht rechtsbeschwerdefähigen B e- schluss des Amtsgerichts vom 19. Juli 2017 entschieden , sondern über die B e- 3 4 5 - 4 - schwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den Haft zur Sicherung der A bschiebung bis zum Ablauf des 16. August 2017 ang e- ordnet worden ist . D as ist der im Hauptsacheverfahren ergangen e Beschluss vom 23. Juli 2017; nur gegen diesen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. 2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. a) Der Betroffene wendet gegen die auf eine m - was von Amts wegen zu prüfen ist - zulässigen Haftantrag beruhende Haftanordnung nur ein, das B e- schwerdegericht habe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu der Würdigung gelangen dürfen, der Ableh nungsb escheid des Bundesamtes sei dem Betroffenen am 12. Februar 2016 zugestellt worden und habe seine vollziehbare Pflicht zur Ausreise ausgelöst. Angesichts der Häufung falscher Datumsangaben habe das Beschwerdegericht durch Nachfrage bei dem Bu n- desamt v on Amts wegen klären müssen, auf welcher Grundlage das Amt von einer wirksamen Zustellung seines Bescheids vom 5. Februar 2016 ausgega n- gen sei. Mit Mutmaßungen habe das Gericht sich nicht begnügen dürfen. b) Diese Rüge ist schon nicht zulässig erhoben, weil die Tatsachen nicht, wie aber nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b FamFG geboten, bezeichnet we r- den, die den Sachaufklärungsfehler des Gerichts ergeben. Sie ist auch unb e- gründet. aa) Die von dem Betroffenen für notwendig gehaltene ergänzende Au f- klärun g, ob und wann der Bescheid vom 5. Februar 2016 zugestellt worden ist, wäre nur geboten gewesen, wenn sich diese Frage nicht anhand der von dem Beschwerdegericht herangezogenen Ausländer akte hätte klären lassen. Der Betroffene gibt dazu nur an, die Begründ ung der Entscheidung des Beschwe r- degerichts ergebe eine Häufung falscher Datumsangaben. Das besagt aber für die Frage, ob die für die Entscheidung maßgebliche Feststellung des B e- 6 7 8 9 - 5 - schwerdegerichts, der Bescheid vom 5. Februar 2016 sei am 12. Februar 2016 zug estellt worden, durch den Inhalt der Ausländerakte belegt w ird oder ergä n- zender Aufklärung bedarf, nichts und genügt den Anforderungen des § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b FamFG nicht . bb) Die gebotene Befassung des Betroffenen mit den von dem B e- schwerdeg ericht verwerteten Teilen der Ausländerakten hätte zudem ergeben, dass die angegriffene Feststellung nach dem Akteninhalt bewiesen ist und der gerügte Verfahrensfehler nicht vorliegt. (1) Die Ausländerakte enthält eine Postzustellungsurkunde, nach dere n Inhalt dem Betroffenen am 12. Februar 2016 ein Bescheid des Bundesamts vom 9. Februar 2016 zugestellt worden ist. Auf die Zustellung eines Bescheids nach dem Asylgesetz durch Postzustellungsurkunde gemäß § 3 Abs. 1 VwZG ist nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vo rschrift unter anderem § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbar, wonach die Postzustellungsurkunde den B e- weiswert einer öffentlichen Urkunde gemäß § 418 ZPO hat, auch wenn sie nicht von einer öffentlichen Stelle, sondern zum Beispiel von einem Postun terne h- men ausgestellt worden ist (vgl. BFH, BFH/NV 2016, 922, 923). Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde reicht zwar nur so weit, wie gewährleistet ist, dass die zur Beurkundung berufene Person die Tatsachen selbst verwirklicht oder aufgrund eigene r Wahrnehmung zutreffend festgestellt hat (BGH, B e- schluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1392). Sie erbringt aber auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vollen Beweis für den äußeren Zustellungsvorgang (BayObLG, NZM 2000, 245, 24 6). Deshalb ist durch die Urkunde bewiesen, dass dem Betroffenen am 12. Februar 2 0 16 ein B escheid des Bundesamts vom 9. Februar 2016 zugestellt worden ist. Der nach § 3 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 u. § 418 Abs. 2 ZPO mögliche Ge genbeweis ist nicht geführt. 10 11 - 6 - (2) Mit dem Nachweis der Zustellung des Bescheids vom 9. Februar 2016 ist auch die Zustellung des Bescheids vom 5. Februar 2016 über die Z u- rückweisung des Asylantrags am 12. Februar 2016 bewiesen. Die Begründung, die das B eschwerdegericht für diese Feststellung gegeben hat, beruht zwar auf einem Irrtum, ändert aber an der en Richtigkeit nichts. (a) Das Beschwerdegericht erklärt den Umstand, dass das Schriftstück, dessen Zustellung die Postzustellungsurkunde beleg t , auf der Urkunde nicht mit , mit einem Schreibfehler des Bundesamts. Es hat dabei aber übersehen, dass das Bundesamt den Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2016 , wie sich aus der verwertete n Stelle der Ausländerakte ergibt, dem Betroffenen nicht unmittelbar, sondern - unter dem gleichen Aktenzeichen - mit einem Begleitbescheid vom 9. Februar 2016 zugestellt hat, der auf der Postzustellungsurkunde deshalb auch zutreffend als Gegenstand der Zu stellung angegeben wird. Grund für di e- ses Vorgehen ist die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Denn in einem solchen Fall ist dem Asylbewerber nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG mit der Zustellung der Entscheidung eine Kopie des Inhalts de r Asylakte zu übermitteln, weil die Klagefrist ebenso wie die Frist zur Stellung eines A n- trags nach § 80 Abs. 5 VwGO in diesem Fall gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG nur eine Woche beträgt. (b) Der Absendevermerk vom 9. Februar 2016 bezieht sich desh alb nicht auf den vorgehefteten Ablehnungsbescheid, sondern auf den Bescheid vom 9. Februar 2016, dem d ies er Ablehnungsbescheid neben anderen Unterlagen als Anlage beigefügt ist. Dieser Vermerk enthält allerdings einen Schreibfehler : Der Bescheid vom 9. Fe bruar 2016 kann nicht, wie es dort heißt, am 15. Febr u- ar 2016 und damit nach der mit der Postzustellungsurkunde bewiesenen Zuste l- 12 13 14 - 7 - lung zur Post gegeben worden sein . Dieser Fehler ist offensichtlich und gibt keinen Anlass , an der Richtigkeit der anhand des A ktenzeichens eindeutig dem Ablehnungs - und dem Begleitbescheid zuzuordnenden Postzustellungsurkunde zu zweifeln. Es bestand deshalb auch kein An lass zu weiterer Aufklärung von Amts wegen. Vielmehr muss d er Betroffene die Unrichtigkeit der Urkunde b e- weisen. Das ist nicht geschehen. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG a b- gesehen. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Berlin - Tiergarten, Entscheidung vom 23 .07.2017 - 384 XIV 68/17 B - LG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2017 - 84 T 63/17 B - 15
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