BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 26/01 vom 18. September 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 233 F f, 519 Abs. 2 Satz 3 Der Anwalt kann bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrü n - dungsfrist grundsätzlich erwarten, daß dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht worden ist. BGH, Beschluß vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - OLG Dresden LG Zwickau - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klgerin wird der Beschluû des 14. Zivils enats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 2001 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht den Antrag auf Wiede r - einsetzung in den vorigen Stand zurckgewiesen und die Ber u - fung als unzulssig verworfen hat. Der Klgerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versumung der Berufungsbegrndungsfrist gewhrt. Ihr wird insoweit fr die Durchfhrung der sofortigen Beschwerde Prozeûkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Thom beigeordnet. Das weitergehende Rechtsmittel wird als unzulssig verworfen. Beschwerdewert: 18.510,48 DM Grnde: I. 1. Die Klgerin hat gegen das landgerichtliche Urteil am 6. Mrz 2001 fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 7. Mrz 2001 hat der S e - - 3 - natsvorsitzende dem Prozeûbevollmchtigten der Klgerin u.a. folgende Hi n - weise erteilt: "Der Senat ist bestrebt, gerichtliche Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zu behandeln und den Verhandlungstermin in der Regel sp - testens sechs Wochen nach Eingang der Berufungsbegrndungsschrift durc h - zufhren. Dies bedingt, daû Fristverlngerungen nur in den gesetzlich gebot e - nen Fllen gewhrt werden und nicht ohne weiteres zu erwarten sind. E r - schwernisse bei Korrespondenzanwlten werden in aller Regel als unerheblich erachtet, da die Prozeûfhrung durch den beim Oberlandesgericht Dresden zugelassenen Prozeûbevollmchtigten zu erfolgen hat. Weiterhin geht der S e - nat davon aus, daû der relevante Sachverhalt in der ersten Instanz vorgetr a - gen wird und deshalb weitere Informationsbeschaffungen eine Verlngerung von Fristen grundstzlich nicht rechtfertigen ....". Mit am 6. April 2001 eing e - gangenem Schriftsatz hat der Anwalt der Klgerin die Verlngerung der Ber u - fungsbegrndungsfrist um einen Monat beantragt, da eine noch erforderliche Rcksprache mit der Mandantschaft erst in der 17. Kalenderwoche möglich sein werde. Der Senatsvorsitzende hat den Antrag am 9. April 2001 abgelehnt. Dem Anwalt der Klgerin ist dies am 18. April 2001 unter Hinweis auf die U n - zulssigkeit der Berufung mitgeteilt worden, da sie nicht fristgerecht begrndet worden sei. Die Berufung ist am 27. April 2001 begrndet worden. Mit Schrif t - satz vom selben Tag hat die Klgerin gegen die Versumung der Berufung s - begrndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Prozeûbevollmchtigte der Klgerin hat hierzu vorgetragen, die B e - rufung habe nicht bis zum Ablauf der Begrndungsfrist sachgerecht begrndet werden können, da vorher zur Klrung einer Bremsspur eine persönliche Nachfrage der Klgerin bei dem Zeugen G., der den Unfall aufgenommen und die Unfallskizze gefertigt habe, erforderlich gewesen sei. Diese habe sich ve r - zögert, da ein Schreiben den Zeugen nicht erreicht habe und eine persönliche - 4 - Unterredung aufgrund der Schichtarbeitszeit des Zeugen noch nicht mglich gewesen sei. Dazu bestehe der Kontakt mit der Klgerin ber einen Korr e - spondenzanwalt, der am 3. April 2001 den Prozeûbevollmchtigten gebeten habe, den Antrag auf Fristverlngerung zu stellen. Dem Wiedereinsetzungsa n - trag waren u.a. die eidesstattliche Versicherung des Korrespondenzanwaltes ber die Kontaktaufnahme zu dem Zeugen G. sowie eine Kopie seines Schre i - bens an den Zeugen vom 9. Mrz 2001 beigefgt. 2. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Gewhrung von Prozeûkostenhilfe zur Durchfhrung der Berufung zurckgewiesen und die Berufung der Klgerin verworfen. Nach se i - ner Auffassung hat der Klgervertreter, dessen Verschulden sich die Klgerin zurechnen lassen msse (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), die Versumung der Ber u - fungsbegrndungsfrist verschuldet. Zwar habe der Prozeûbevollmchtigte der Klgerin in seinem Fristverlngerungsantrag vom 5. April 2001 vorgebracht, daû eine Besprechung mit der Mandantschaft noch erforderlich sei und damit grundstzlich einen Grund nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht. Gleichwohl habe er nicht auf eine Fristverlngerung vertrauen knnen, da b e - reits in der Verfgung des Vorsitzenden vom 7. Mrz 2001 darauf hingewiesen worden sei, daû der Senat davon ausgehe, daû der relevante Sachverhalt in der ersten Instanz vorgetragen werde und deshalb weitere Informationsb e - schaffungen Verlngerungen von Fristen grundstzlich nicht rechtfertigen w r - den. Den Prozeûbevollmchtigten der Klgerin sei die restriktive Handhabung des Senates bei Fristverlngerungsantrgen somit bekannt gewesen; sie h t - ten sich entsprechend darauf einstellen mssen. II. - 5 - 1. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klgerin. Sie hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versumung der Berufungsbegrndungsfrist nicht gewhrt und infolgedessen die Berufung als unzulssig verworfen hat. Der Klgerin kann kein Verschulden ihres Prozeûvertreters angelastet werden, da dieser mit der Verlngerung der Berufungsbegrndungsfrist rechnen konnte, nachdem er einen ersten Verlngerungsantrag unter Darlegung eines erhebl i - chen Grundes i.S.d. § 519 Abs. 1 Satz 3 ZPO gestellt hatte (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl. § 519 Rdn. 14; BVerfG, Beschluû vom 10. August 1998 - 1 BvR 10/98 - N JW 1998, 3703, 3704; BGH, Beschluû vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430). Das Berufungsgericht hat eine Rcksprache mit der Partei im Grundsatz als erheblichen Grund fr eine Fristverlngerung i.S.d. § 519 Abs. 1 Satz 3 ZPO anerkannt, im vorliegenden Fall jedoch den Wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen, weil der Prozeûbevollmchtigte nach den Hinweisen in der Verfgung vom 7. Mrz 2001 nicht auf die Fristverlngerung habe vertrauen drfen. Zu Recht wendet sich dagegen die Klgerin. Auch wenn dem Prozeûbevollmchtigten eine restriktive Handhabung des Berufungsgerichts bei Verlngerungsantrgen bekannt ist, muû der Pr o - zeûbevollmchtigte sie nur in seine Vorausschau einbeziehen, soweit sie den rechtsstaatlichen Anforderungen gengt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluû vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - NJW 1989,1147). Liegt ein erheblicher Grund fr eine Fristverlngerung vor, braucht sich der Anwalt nicht auf eine Rechtspraxis einzustellen, die sich nicht mehr im Rahmen der zulssigen E r - - 6 - messensausbung des Vorsitzenden bewegt ( vgl. auch BGH, Beschluû vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - NJW 1997, 400). So liegt der Fall hier. Zum einen muûte der Prozeûbevollmchtigte auch unter Bercksicht i - gung der Verfgung vom 7. Mrz 2001 nicht damit rechnen, daû einem ersten und begrndeten Antrag auf Fristverlngerung nicht stattgegeben werden w r - de. Der in der Verfgung enthaltene Satz Dies bedingt, daû Fristverlngeru n - gen nur in den gesetzlich gebotenen Fllen gewhrt werden und nicht ohne Weiteres zu erwarten sind besagt gerade nicht, daû eine Verlngerung be r - haupt nicht in Betracht komme. Er lût vielmehr den Schluû zu, daû nur bei unbegrndeten Antrgen nicht mit einer Verlngerung gerechnet werden knnte. Der Anwalt der Klgerin, der erstmalig und unter Darlegung eines e r - heblichen Grundes i.S.d. § 519 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Fristverlngerung bea n - tragt hatte, durfte deshalb mit groûer Wahrscheinlichkeit erwarten, daû der Vorsitzende sie auch gewhren wrde (vgl. BGH, Beschluû vom 11. November 1998 - V III ZB 24/98 - aaO). Zum anderen begegnet die Verfgung schon im Ansatz von ihrem Inhalt her durchgreifenden Bedenken, weil fr den Berufungsfhrer nach geltendem Recht gerade die Mglichkeit besteht, neue Tatsachen, Beweismittel und B e - weiseinreden in der Berufungsbegrndung vorzutragen, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die Klgerin hat damit die Frist zur Begrndung ihrer Berufung weder aus eigenem noch aus ihr zuzurechnendem Verschulden ihres Prozeûbevol l - mchtigten (§ 85 Abs. 2 II ZPO) versumt. Es war ihr die Wie dereinsetzung zu gewhren. - 7 - 2. Soweit sich die Beschwerde der Klgerin gegen die Versagung der Prozeûkostenhilfe zur Durchfhrung der Berufung richtet, ist sie nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird allerdings die Erfolg s - aussichten der zulssigen Berufung erneut zu prfen haben. 3. Die Bewilligung der Prozeûkostenhilfe zur Durchfhrung des B e - schwerdeverfahrens beruht auf § 114 ZPO. Dr. Mller Dr. von Gerlach Dr. Greiner Diederichsen Pauge
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