BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 260/11 vom 8. Februar 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird für die Durchführung des Rechtsbeschwe r- deverfahrens Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt. Auf die Rechtsmittel des Betroffen en wird festgestellt, dass der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. O k- tober 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 24. A u- gust 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Trier auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3 . 000 Gründe: I. Der Betroffene, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, wurde b e- reits im Jahr 2002 nach einem erfolglosen Asylverfahren abgeschoben. Im Juni 2011 beantragte er erneut unter falschem Namen Asyl. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat auf Antrag der B eteiligten zu 2 am 24. August 2011 Abschiebungshaft bis zum 23. November 2011 angeordnet. Die dagegen g e- richtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach A blauf der Haftzeit die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung feststellen lassen will. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftantrag zulässig und begründet. Der Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF habe vo rgelegen. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sowohl die Beschwe r- deentscheidung als auch die Haftanordnung durch das Amtsgericht, die im Fall der Erledigung ebenfalls Gegenstand der Überprüfung ist, haben den Betroff e- nen in seinen Rechten verletzt. 1. Wie auch das Beschwerdegericht erkennt , ist der Anspruch des B e- troffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Anordnung der Haft durch das Amtsgericht verletzt worden, weil ihm der Haftantrag der beteiligten Behö r- de nicht mitgeteilt wor den ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung ausreichend gewesen wäre (vgl. dazu S e- nat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 16). Denn aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, dass ihm der Haftantrag vor E r- 2 3 4 5 - 4 - lass der Haftanordnung ausgehändigt und übersetzt worden ist (vgl. Senat, B e- schluss vom 4. März 2010, aaO, Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 8 f.). Festgehalten worden ist lediglich, ihm sei er öffnet worden, "dass das Amt für Ausländerangelegenheiten Antrag auf A n- ordnung von Abschiebungshaft gestellt" habe. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen A n- gaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern. 2. Mit Erfolg rügt der Betroffene, dass er in der Beschwerdeinstanz nicht erneut angehört worden ist. Zwar konnte sein Verfahrensbevollmächtigter info l- ge der in dem Beschwerdeverfahren gewährten Akteneinsicht Kenntnis von de m vollständigen Haftantrag erlangen. Das Beschwerdegericht durfte a n- schließend aber nicht von einer erneuten Anhörung absehen; dies kommt g e- mäß § 68 Abs. 3 Satz 2, § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG nämlich nur dann in B e- tracht, wenn die Anhörung in erster Instanz ordnungsgemäß erfolgt ist (Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 13 mwN). 3. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Das Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung in beiden Vorinstanzen drückt der gleichwohl angeordneten und aufrechterhaltenen Haft den Makel einer recht s- widrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011, aaO, Rn. 10 mwN). 6 7 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog . D ie Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 24.08.2011 - 35 XIV 22/11 B - LG Trier, Entscheidung vom 18.10.2011 - 2 T 123/11 - 8
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