ECLI:DE:BGH:2018:190418BVZB260.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 260/17 vom 1 9 . April 201 8 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 9 . April 201 8 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brü ckner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters des Oberlandesgerichts Bamberg - 5. Zivilsenat - vom 6. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneu ten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt Gründe: I. Die Beklagte hat die Festsetzung der Kosten des Berufu ngsverfahrens beantragt und darin u.a. eine Terminsgebühr für ein Telefonat zwischen den dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Oktober 2017 hat das Landgericht die Terminsgebühr nicht berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde der Bekla g- ten hat das Oberlandesgericht durch Besc hluss des Einzelrichters zurück g e- 1 - 3 - wiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Rechtsb e- schwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Et was anderes folgt nicht daraus, dass das Beschwerdegericht in dem Tenor die Rechtsbeschwerde zuge lassen , abweichend d avon aber die Voraussetzungen für die Zulassung in den Gründen verneint hat. Bei einem Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgrü n- den ist grundsätzlich der Tenor maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 36) . So ist es auch hier. Allein der nicht auf den konkreten Fall bezogene Satz in den Gründen der Entscheidung, die Voraussetzungen für die Zulas sung der Rechtsbeschwerde seien nicht geg e- ben, lässt nicht erkennen, dass die Zulassung versehentlich erfolgt ist (§ 319 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels ist auch nicht deshalb unwirksam, we il sie durch den Einzelrichter und nicht durch das voll besetzte Beschwerdegerichts erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Fe - bruar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Oktober 2014 V ZB 154/14, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201; st. Rspr.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfa s- sungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund annimmt , zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO) . Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genan nten Zulassungsgründe zu verstehende - 2 3 4 - 4 - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache , ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diese n Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berüc k- sichtigen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZB 178/13, GuT 2014, 279 Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 154/14, juris Rn. 3; BGH, B e- schluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 ff.). 3. Die Zurückverweisung der Sache erfo lgt an den Einzelrichter (vgl. S e- nat, Beschluss vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 154/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10 . April 2003 - VII ZB 17/02, Rpfleger 2003, 448), der unter Berücksichtigung der Rechtsb e- schwerdebegründung und der dort zitierten Rechtsprechung zu überprüfen h a- ben wird, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung an das voll besetzte Be schwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorliegen. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Hof, Ents cheidung vom 11.10.2017 - 32 O 320/16 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 06.12.2017 - 5 W 103/17 - 5
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