BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 26/07 vom 29. November 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247247 180 Abs. 2, 28 Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ist nach 247 180 Abs. 2 i.V.m. 247 28 Abs. 1 ZVG nur dann einstweilen einzustellen oder aufzuheben, wenn au337er dem Wechsel der an der aufzuhebenden Gemeinschaft Beteiligten auch der Zeitpunkt aus dem Grundbuch ersichtlich ist, zu dem der Beteiligtenwechsel wirksam geworden ist. Fehlt es daran, kann ein Wechsel der Beteiligten nur im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden. BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - V ZB 26/07 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. Februar 2007 wir auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 119.400 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Eigent374merin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes ist eine Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts, die urspr374nglich aus dem Beteiligten zu 1 und R. S. bestand. Als Gl344ubiger von R. S. erwirkte U. G. am 31. Januar 2005 bei dem Amtsgericht Potsdam einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss, durch den dessen Anteil an der Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts einschlie337lich seines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft gepf344ndet und ihm zur Einziehung 374berwiesen wurden. Am 9. August 2005 k374ndigte er die Gesellschaft und beantragte die Zwangsversteigerung zum 1 - 3 - Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundbesitz. Diese ordnete das Amtsgericht am 17. Oktober 2005 an. Am 19. Dezember 2005 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die einst-weilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach 247 180 ZVG mit der Begr374n-dung, R. S. habe seinen h344lftigen Anteil an der Gesellschaft zum 1. Januar 2002 in H366he von 49 % und zum 1. Januar 2003 in H366he von 1 % auf die Beteiligte zu 2 374bertragen; Drittwiderspruchsklage sei erhoben. Dieser An-trag blieb ohne Erfolg. Am 16. August 2006 beantragte die Beteiligte zu 2 er-neut die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach 247 180 ZVG, diesmal mit der Begr374ndung, R. S. habe am 23. September 2005 die Berichtigung des Grundbuchs mit dem Ziel der Eintragung der Beteiligten zu 2 bewilligt. Auch dieser Antrag blieb ohne Erfolg. 2 Aufgrund dieser Bewilligung wurde die Beteiligte zu 2 am 19. September 2006 anstelle von R. S. als Eigent374merin in Gesellschaft b374rgerlichen Rechts mit dem Beteiligten zu 1 in die Grundb374cher des Grundst374cks und der Wohnungs- und Teileigentumsrechte eingetragen. Am 20. Oktober 2006 bean-tragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Einstellung der Zwangsversteigerung nach 247 28 ZVG. 3 Das Amtsgericht hat die Zwangsversteigerung nunmehr einstweilen ein-gestellt und U. G. aufgegeben, binnen drei Monaten die Erhebung ei-ner Klage nachzuweisen, mit dem Antrag festzustellen, dass der Gesellschafts-anteil von R. S. nicht auf die Beteiligte zu 2 374bergegangen ist. Auf die Beschwerde von U. G. hat das Landgericht den Beschluss aufgeho-ben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbe-schwerde der Beteiligten zu 1 und 2. W344hrend des Rechtsbeschwerdeverfah-rens ist 374ber das Verm366gen des urspr374nglichen Antragstellers das Insolvenz- 4 - 4 - verfahren er366ffnet worden. Die Beteiligte zu 3 hat als Treuh344nderin in diesem Verfahren die Fortsetzung der Zwangsversteigerung beantragt. II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht meint, die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft sei zwar nach 247247 180 Abs. 2, 28 ZVG ein-zustellen, wenn das entgegenstehende Recht des Dritten durch seine Eintra-gung aus dem Grundbuch ersichtlich werde. Das sei hier aber nicht der Fall. In der Vorbemerkung der Berichtigungsbewilligung hei337e es, der Beteiligte zu 1 und R. S. "seien" Eigent374mer der hier zur Versteigerung stehenden Grundst374cke. Demgegen374ber werde 374ber die Beteiligte zu 2 ausgef374hrt, sie "werde" Rechtsnachfolger von R. S. . Das stelle keinen ausreichenden Beleg daf374r dar, dass die 334bertragung des Gesellschaftsanteils vor der Anord-nung der Zwangsversteigerung erfolgt sei und dieser jetzt entgegenstehe. 6 2. Das h344lt rechtlicher Pr374fung im Ergebnis stand. 7 a) Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ist nach 247247 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZVG sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gl344ubiger die Hebung des Hindernisses nachzuwei-sen hat, einstweilen einzustellen, wenn dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, das der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht. Eine Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft, um die es hier geht, ist danach unter Ber374cksichtigung von 247 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist zur Erhebung einer Klage einstweilen einzustellen, 8 - 5 - wenn der Antragsteller oder derjenige, dessen Rechte der Antragsteller als Pf344ndungsgl344ubiger geltend macht, bei Anordnung der Zwangsversteigerung nicht als Eigent374mer (hier: in Gesellschaft b374rgerlichen Rechts) eingetragen war oder sein Anteil an der Gesellschaft nach Anordnung der Zwangsversteigerung wirksam von einem Dritten erworben wurde und dies aus dem Grundbuch er-sichtlich ist. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht verneint. b) Das ergibt sich allerdings, das ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, nicht schon aus der von dem Beschwerdegericht angesprochenen Formulie-rung in der Berichtigungsbewilligung. Auf diese durfte das Beschwerdegericht jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zur374ckgreifen. Es ist n344mlich an die Eintra-gung im Grundbuch gebunden (Steiner/Eickmann, ZVG, 9. Aufl., 247 28 Rdn. 12). Sein genauer Inhalt mag sich zwar im Einzelfall erst aus einer in Bezug ge-nommenen Eintragungsbewilligung ergeben. Das kann dazu f374hren, dass sich erst unter deren Ber374cksichtigung feststellen l344sst, ob das der Zwangsverstei-gerung oder ihrer Fortsetzung entgegenstehende Recht aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Das Grundbuchamt hat zwar auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen, den Gesellschaf-terwechsel aber selbst ermittelt und in die 304nderungsspalte des Grundbuchs als 304nderungsgrund eingetragen. Das entsprach der Bewilligung, weil die an ihrer Errichtung Beteiligten mit der von dem Beschwerdegericht hervorgehobenen Formulierung ersichtlich nur den Gesellschafterwechsel beschreiben wollten. 9 c) Eine Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Zwangsversteige-rungsverfahrens nach 247247 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZVG kommt aber nur in Be-tracht, wenn sich aus dem Grundbuch nicht nur das Recht als solches, sondern auch ergibt, dass es der Zwangsversteigerung oder ihrer Fortsetzung entge-gensteht. In der Zwangsversteigerung zur Verwertung des Grundst374ck ist um- 10 - 6 - stritten, ob diese Voraussetzung 374berhaupt aus dem Grundbuch ersichtlich sein kann (daf374r: B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 26 Rdn. 5; dagegen: St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 28 Anm. 4.5; Steiner/Eickmann, aaO, 247 28 Rdn. 20, Jursnik, MittBayNot 1999, 125, 127). Welcher Ansicht zu folgen ist und ob das Ergebnis auf die Teilungsversteigerung zu 374bertragen ist, bedarf hier keiner Entschei-dung. Der in den Grundb374chern eingetragene Gesellschafterwechsel steht der angeordneten Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft und ihrer Fortsetzung nur entgegen, wenn er entweder vor der Pf344ndung des Gesell-schaftsanteils von R. S. am 31. Januar 2005 erfolgte oder der Beteilig-ten zu 2 bei einem sp344teren Erwerb die Pf344ndung des Anteils weder bekannt noch infolge grober Fahrl344ssigkeit unbekannt war (247247 136, 135 Abs. 2 BGB). Andernfalls ist ein etwaiger Erwerb des Anteils von R. S. durch die Be-teiligte zu 2 der Beteiligten zu 3 gegen374ber unwirksam und steht einer Fortset-zung des Verfahrens nicht entgegen. Der Zeitpunkt des Anteilserwerbs und ein etwa erforderlicher guter Glaube der Beteiligten zu 2 ergeben sich aber weder aus dem Grundbuch noch aus der der Eintragung zugrunde liegenden Bewilli-gung. Beides l344sst sich mit den Mitteln des Zwangsversteigerungsverfahrens auch nicht aufkl344ren. Damit aber scheidet eine Aufhebung oder Einstellung nach 247247 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZVG aus. Ein der Beteiligten zu 3 gegen374ber wirksamer Anteilserwerb kann deshalb nur mit einer Drittwiderspruchsklage nach 247 771 ZPO geltend gemacht werden. 11 - 7 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 ZPO, der im Zwangsversteige-rungsverfahren anwendbar ist, wenn sich die Beteiligten wie im kontradiktori-schen Verfahren gegen374berstehen (Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 f., vorgesehen f374r BGHZ 170, 378). Das ist bei einer Entscheidung 374ber die Einstellung der Teilungsversteigerung der Fall (Senat, Beschl. v. 22. M344rz 2007, V ZB 152/06, FamRZ 2007, 1010, 1012; vgl. auch Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143). 12 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 08.12.2006 - 2 K 532-1/05 - LG Potsdam, Entscheidung vom 14.02.2007 - 5 T 77/07 -
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