BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 26/07 vom 16. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 511 Abs. 2 Nr. 1, 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Die Berufung ist nach 247 522 Abs. 1 Satz 2, 247 522 Abs. 1 Satz 1, 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, wenn der Berufungskl344-ger zwar einen Berufungsantrag angek374ndigt hat, der die Berufungssumme erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist nur hinsichtlich ei-nes Teils der beantragten Ab344nderung des angefochtenen Urteils, der die Beru-fungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gen374genden Weise begr374ndet hat (Best344tigung von BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.). BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07 - LG Hannover AG Neustadt - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel beschlossen: Die von der Streithelferin gef374hrte Rechtsbeschwerde der Beklag-ten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. Februar 2007 wird auf Kosten der Streithelferin als unzul344ssig verworfen. Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren: 4.110,98 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Waren, die sie in Rechnungen vom 30. November 2004 und vom 23. Dezember 2004 in zahlreichen Positionen aufgelistet hat. Das Amtsgericht hat die Beklagte verur-teilt, an die Kl344gerin 4.110,98 200 nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen hat die Be-klagte Berufung eingelegt und angek374ndigt, Ab344nderung des Urteils und Ab-weisung der Klage zu beantragen. Zur Begr374ndung ihrer Berufung hat sie aus-gef374hrt, dass die Kl344gerin Positionen fehlerhaft berechnet habe, die zur374ckge-geben worden seien; sie hat dies f374r sechs Positionen der Rechnung vom 23. Dezember 2004 unter Hinweis darauf n344her dargelegt, dass diese Fehlbe- 1 - 3 - rechnungen nur exemplarisch und nicht vollst344ndig seien. Im 334brigen hat sie auf ihren gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag verwiesen. 2 Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzul344ssig verworfen. Hierzu hat das Berufungsgericht - unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1976 (VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.) - ausgef374hrt: Die Berufung sei entgegen 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht hin-reichend begr374ndet. Soweit ein Berufungsantrag gestellt werde, dessen Wert oberhalb der Berufungssumme liege, m374sse die Berufungsbegr374ndung sich auf Sachverhalte beziehen, deren Wert ebenfalls 374ber der Berufungssumme liege. Die Beklagte habe jedoch den Wert der angeblichen Fehlberechnungen der Kl344gerin nicht dargetan und den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht ge-m344337 247 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht. II. Die kraft ausdr374cklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-schwerde (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde auf-geworfenen Rechtsfragen sind entweder nicht entscheidungserheblich oder nicht kl344rungsbed374rftig, weil sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs bereits beantwortet sind. 3 Die Berufung ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 2, 247 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzli-chen Form und Frist eingelegt und begr374ndet ist. Diese Voraussetzung ist hier, 4 - 4 - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, erf374llt. Die Beru-fung ist zum ganz 374berwiegenden Teil nicht in der gesetzlichen Form begr374ndet (dazu 1) und im 334brigen nicht statthaft (dazu 2). 5 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die Beru-fungsbegr374ndung allerdings insoweit der gesetzlichen Form, als sie die nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Erkl344rung enth344lt, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Ab344nderungen des Urteils beantragt wer-den (Berufungsantr344ge). Die Beklagte hat angek374ndigt, Ab344nderung des Urteils und Abweisung der Klage zu beantragen, und hat damit erkl344rt, das gesamte Urteil anfechten und die vollst344ndige Abweisung der Klage beantragen zu wol-len. Die Berufungsbegr374ndung muss aber nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO dar374ber hinaus die Bezeichnung der Umst344nde enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f374r die angefochtene Entschei-dung ergibt. Nach dieser Bestimmung ist - insoweit in 334bereinstimmung mit 247 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF - die auf den Streitfall bezogene Darlegung erforder-lich, in welchen Punkten und aus welchen Gr374nden der Berufungskl344ger das angefochtene Urteil f374r unrichtig h344lt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, unter II 1). Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils ist die Berufung daher unzul344ssig, soweit die Berufungs-begr374ndung das Urteil bez374glich eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht in Frage stellt (vgl. zu 247 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF BGH, Urteile vom 11. November 1999 - VII ZR 68/99, NJW-RR 2000, 1015, unter II 1, vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, unter II 1 b, und vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, unter I 1, jeweils m.w.N.). So verh344lt es sich hier. 6 - 5 - In der Berufungsbegr374ndung ist zwar ausreichend dargelegt, dass sechs n344her bezeichnete Rechnungspositionen fehlerhaft berechnet worden seien, weil die betreffenden Waren zur374ckgegeben worden seien. Insoweit entspricht die Berufungsbegr374ndung den Formanforderungen des 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Hinsichtlich der 374brigen Rechnungspositionen beinhaltet jedoch we-der der Hinweis, dass die dargelegten Fehlberechnungen nur exemplarisch und nicht vollst344ndig seien, noch der pauschale Verweis auf den gesamten erstin-stanzlichen Sachvortrag einen hinreichend konkreten Angriff gegen das ange-fochtene Urteil (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576, unter II). Insoweit ist die Berufung daher unzul344ssig. Dieser Mangel kann nach Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist auch nicht mehr geheilt wer-den. 7 2. Soweit die Berufung in der gesetzlichen Form begr374ndet ist, ist sie nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdege-genstandes insoweit sechshundert Euro nicht 374bersteigt. Die sechs Positionen, f374r die n344her dargelegt ist, dass sie zu Unrecht in Rechnung gestellt worden seien, belaufen sich auf insgesamt nur 94,60 200 und damit auf einen Betrag weit unterhalb der Berufungssumme. 8 Zwar kann grunds344tzlich erst auf der Grundlage des in der m374ndlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht, da ein die Berufungs-summe unterschreitender Berufungsantrag noch bis zum Schluss der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf einen die Wertgrenze des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO 374bersteigenden Umfang erweitert werden kann; solan-ge diese M366glichkeit besteht, darf die Berufung deshalb nicht mit der Begr374n-dung als unzul344ssig verworfen werden, die Berufungssumme sei nicht erreicht 9 - 6 - (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 796, unter II 2 a). 10 Etwas anderes gilt aber, sobald feststeht, dass eine Erweiterung des die Berufungssumme unterschreitenden Berufungsantrags ausgeschlossen ist. So verh344lt es sich hier. Eine Erweiterung des Berufungsantrags kann nur auf schon in der Berufungsbegr374ndung angef374hrte Gr374nde gest374tzt werden. Da die Beru-fungsbegr374ndung sich nur mit den sechs n344her bezeichneten Rechnungspositi-onen auseinandersetzt, w344re eine Erweiterung des Berufungsantrags auf weite-re Rechnungspositionen nicht von der fristgerecht eingereichten Berufungsbe-gr374ndung gedeckt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004, aaO). 3. Aus diesem Grunde ist, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.) zutreffend erkannt hat, die Berufung - schon dann - als unzul344ssig zu verwerfen, wenn der Berufungskl344ger - wie hier - zwar einen Berufungsantrag angek374ndigt hat, der die Berufungssumme erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Ab344nderung des angefochtenen Urteils, der die Berufungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gen374genden Weise begr374ndet hat. 11 - 7 - III. 12 Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend 247 97 Abs. 1 ZPO der Streithelferin und Rechtsbeschwerdef374hrerin aufzuerlegen (BGHZ 49, 183, 195 f. m.w.N.). Ball Wiechers Hermanns Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Neustadt am R374benberge, Entscheidung vom 07.11.2006 - 47 C 396/06 - LG Hannover, Entscheidung vom 12.02.2007 - 9 S 100/06 -
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