BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 26/07 vom 24. September 2008 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 24. September 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten werden der Be-schluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374n-chen vom 30. August 2007 und der Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts M374nchen I vom 19. April 2007 aufgehoben. Die dem Kl344ger vom Beklagten aufgrund des Anerkennt-nisurteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 21. Februar 2007 zu erstattenden Kosten werden auf 2.032,54 200 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Kl344gers wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsbeschwerde tr344gt der Kl344ger. Wert: 586,31 200 - 3 - Gr374nde: 1 I. Der Kl344ger hat den Beklagten vor dem Landgericht auf R374ckzah-lung verschiedener, nach seinem Vortrag u.a. als Darlehen gew344hrter Geldbetr344ge in H366he von insgesamt 25.036,84 200 in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit ist durch Anerkenntnisurteil beendet worden. Danach hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Auf Antrag des Kl344gers hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von dem Beklagten zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 19. April 2007 unter Zugrun-delegung eines Gegenstandswerts in H366he des Verurteilungsbetrages auf 2.618,85 200 einschlie337lich Mehrwertsteuer festgesetzt. In diesem Be-trag ist eine 1,3 Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG in H366he von 985,40 200 zuz374glich Mehrwertsteuer enthalten. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Beklagte eine Herabset-zung der von ihm zu erstattenden Kosten angestrebt; er ist der Ansicht, aufgrund der Bestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG sei die f374r den Kl344gervertreter durch dessen vorgerichtliche T344tigkeit angefallene 1,3 Gesch344ftsgeb374hr auf die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachte 1,3 Verfahrensgeb374hr zur H344lfte anzurechnen. Damit ist er vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwer-de verfolgt er sein Begehren weiter. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwer-de ist auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt auch in der Sache zum Erfolg. 3 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt: Eine Pflicht der Rechts-pflegerin zur Anrechnung einer Gesch344ftsgeb374hr, die aufgrund der vor- 4 - 4 - gerichtlichen T344tigkeit des Bevollm344chtigten des Kl344gers entstanden sei, auf die gerichtliche Verfahrensgeb374hr bestehe nicht, da der Kl344ger diese Gesch344ftsgeb374hr nicht als Nebenforderung auf Grundlage eines mate-riell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs eingeklagt habe. Nur dann aber sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anrech-nung im Kostenfestsetzungsverfahren geboten. Die Anrechnungsvor-schrift in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG gelte 374berdies nur im Verh344ltnis zwischen einer Partei und ihrem Prozessbevollm344chtigten. 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 a) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist unter der - hier gegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, eine bereits entstandene Gesch344ftsgeb374hr teilweise auf die sp344-tere Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfah-rensgeb374hr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Gesch344ftsge-b374hr. Die Gesch344ftsgeb374hr bleibt also unangetastet; durch die Anrech-nung verringert sich lediglich die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG (vgl. BGH, Urteile vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 Tz. 11; vom 14. M344rz 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 Tz. 19). Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu be-r374cksichtigen. Auf Weiteres kommt es - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nach den angef374hrten Entscheidungen nicht an. 6 b) Der VIII. Zivilsenat hat mittlerweile auch ausdr374cklich ausge-sprochen, dass es f374r die kostenrechtliche Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Gesch344ftsgeb374hr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien un- 7 - 5 - streitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Ma337gebend ist, dass 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, auf den es in diesem Zusammenhang allein ankommt, f374r eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Geb374hren und Auslagen des Rechtsanwalts und dar374ber unmittelbar an die An-rechnungsbestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG an-kn374pft. Entsteht die Verfahrensgeb374hr wegen der in der genannten Be-stimmung vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher ent-standenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG von vornherein nur in gek374rzter H366he, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine dar374ber hinausgehende Erstattung in Betracht. F374r die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende K374rzung ist entscheidend, ob und in welcher H366he eine Gesch344ftsgeb374hr bei vorausgesetzter Identit344t des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgeb374hr also schon einen Anspruch auf eine Gesch344ftsgeb374hr aus seinem vorprozessualen T344tigwerden erlangt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 Tz. 6, 10). Das ist hier zu bejahen. Der sp344tere Prozessbevollm344chtigte ist f374r den Kl344ger bereits vorgerichtlich t344tig geworden, wie sich aus dem von den Parteien im Rechtsstreit vorgelegten Schriftverkehr ergibt. Damit lie-gen die Voraussetzungen gem344337 Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vor. Die Anrechnungsvorschrift findet ihren Grund darin, dass der Ge-b374hrenanspruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt gek374rzt wird, weil der Rechtsanwalt aufgrund seiner vorprozessualen Befassung mit der Sache in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vor-bereitungsaufwand hat (BGH aaO, Tz. 11). 8 - 6 - 9 c) Der III. Zivilsenat hat sich der Rechtsprechung des VIII. Zivil-senats angeschlossen und sich dessen Ausf374hrungen ausdr374cklich zu Eigen gemacht (Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 Tz. 4); auch der erkennende Senat ist dieser Rechtspre-chung beigetreten (Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07 - bei juris abrufbar) und h344lt trotz der in Rechtsprechung und Schrifttum dagegen erhobenen Bedenken (vgl. KG JurB374ro 2008, 304 m. zust. Anm. Schnei-der, AGS 2008, 218; Schons, AnwBl. 2008, 356; Jungbauer, DAR 2008, 297) an ihr fest. - 7 - 10 Mithin h344tte die Rechtspflegerin bei der von dem Beklagten ange-griffenen Kostenfestsetzung die 1,3 Verfahrensgeb374hr unter Teilanrech-nung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Gesch344ftsge-b374hr auf eine 0,65 Verfahrensgeb374hr vermindern m374ssen. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.04.2007 - 27 O 922/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 30.08.2007 - 11 W 1779/07 -
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