BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 26/08 vom 11. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger und den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 14. M344rz 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Wert: 289,49 200. Gr374nde: I. Nach dem zwischen den Parteien in einem Mietrechtsstreit ergangenen Urteil des Amtsgerichts Ottweiler haben die Kl344gerin von den au337ergerichtli-chen Kosten des Beklagten zu 2 einen Anteil von 79 % und der Beklagte zu 2 von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin einen Anteil von 11 % zu tra-gen. Das Amtsgericht hat auf die von den Parteien beantragte Kostenausglei-chung die f374r den ersten Rechtszug von der Kl344gerin nach Ma337gabe der ange-meldeten au337ergerichtlichen Kosten an den Beklagten zu 2 zu erstattenden Kosten durch Kostenfestsetzungsbeschluss III vom 5. Juni 2007 auf 1.015,85 200 festgesetzt. Dem zugrunde gelegen hat unter anderem eine von beiden Partei- 1 - 3 - en jeweils zur Ausgleichung angemeldete 1,3-Verfahrensgeb374hr nach 247 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG. Dagegen hat sich die sofortige Be-schwerde der Kl344gerin gerichtet, mit der sie geltend gemacht hat, dass die bei den Parteien angefallene au337ergerichtliche Gesch344ftsgeb374hr auf die gerichtli-che Verfahrensgeb374hr h344tte angerechnet werden m374ssen. 2 Das Landgericht hat die Beschwerde der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Hier-gegen wendet diese sich mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde. II. Die zul344ssig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die vorprozes-sual wegen desselben Gegenstandes angefallene Gesch344ftsgeb374hr k366nne im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen (Titulierung, Begleichung oder Unstreitigkeit des Anrechnungseinwandes) ber374cksichtigt werden. 4 2. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbe-schl374sse vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 6 ff., und vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 3/08, WuM 2008, 618, Tz. 4; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, Tz. 4; Beschluss vom 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, AGS 2008, 441; Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, AGS 2008, 377; Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07, Tz. 6 ff.; Be-schl374sse vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 und VII ZB 23/08, jew. Tz. 5; Urteil vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07, Tz. 12; Beschluss vom 2. Okto-ber 2008 - I ZR 30/08, Tz. 10) vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfah- 6 - 4 - rensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens gem344337 Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG, son-dern die in dem anschlie337enden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgeb374hr. Das ist wegen 247 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne R374cksicht darauf zu beachten, ob die Gesch344ftsgeb374hr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner erstattet werden muss und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder be-reits beglichen ist. Der Senat sieht angesichts des klaren Wortlauts der genann-ten Anrechnungsbestimmung keine Veranlassung, hiervon abzur374cken. b) Die Rechtsbeschwerde r374gt danach zu Recht, dass die Vorinstanzen die zur Ausgleichung angemeldeten 1,3-Verfahrensgeb374hren nach Nr. 3100 VV RVG ungek374rzt in Ansatz gebracht haben. Diese Verfahrensgeb374hren h344tten wegen einer Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hren nach Nr. 2300 VV RVG, die bei den auch vorprozessual in dieser Sache schon t344tig gewordenen Prozess-bevollm344chtigten angefallen sind, gek374rzt werden m374ssen. Zum Ausma337 einer K374rzung bedarf es jedoch weiterer Feststellungen zu dem nach Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 Satz 3 VV RVG ma337geblichen Wert des Gegenstandes, der in das ge-richtliche Verfahren 374bergegangen ist. Denn dem Parteivorbringen ist zu ent-nehmen, dass vorprozessual noch unterschiedlich hohe Forderungen in gerin-gerer H366he als die Klageforderung geltend gemacht worden sind. 7 - 5 - c) Die Sache ist nach alldem unter Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zur374ckzuver-weisen (247 577 Abs. 4 ZPO). 8 Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Ottweiler, Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 C 459/05 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 14.03.2008 - 5 T 41/08 -
Full & Egal Universal Law Academy