BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 26/08 vom 11. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 11. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Se-nats des Kammergerichts vom 7. Mai 2008 wird auf Kos-ten des Kl344gers verworfen. Beschwerdewert: 525.000 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist f374r die Begr374ndung der Berufung. Der unter dem 17. M344rz 2008 gefertigte Schriftsatz, der den Antrag zur Ver-l344ngerung der Frist f374r die Begr374ndung der Berufung gegen das dem Kl344ger am 17. Januar 2008 zugestellte Urteil enthielt, ist bei dem Kam-mergericht per Telefax erst am 18. M344rz 2008 eingegangen. Nach einem entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts auf den versp344teten Ver-l344ngerungsantrag, der beim Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 25. M344rz 2008 eingegangen ist, hat der Kl344ger mit einem am 2. April 2008 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinset- 1 - 3 - zung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist beantragt und zugleich eine Berufungsbegr374ndung vorgelegt. 1. Die Fristvers344umnis wird damit begr374ndet, dass der Schriftsatz mit dem Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist zwar am 17. M344rz 2008, also am letzten Tag der Frist, gefertigt und dann in eine f374r den Postausgang von mit Telefax zu 374bermittelnden Schreiben vorgesehene Mappe gelegt worden sei. Die f374r den Postausgang verant-wortliche B374roleiterin des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers habe die in dieser Mappe gesammelten Schriftst374cke am selben Tag gegen 14.30 Uhr versandt, hierbei aber aus nicht mehr vollst344ndig aufkl344rbaren Gr374nden den Fristverl344ngerungsantrag 374bersehen. Gleichwohl habe sie im weiteren Verlauf des Nachmittags die Frage des Kl344gervertreters, ob der Fristverl344ngerungsantrag per Telefax an das Berufungsgericht 374ber-mittelt worden sei, bejaht. Da der Kl344gervertreter keine Veranlassung gehabt habe, den Angaben seiner gut ausgebildeten und bis dahin stets verl344sslich arbeitenden B374roleiterin zu misstrauen, habe er die L366schung der Berufungsbegr374ndungsfrist veranlasst. Der Ablauf dieser Frist war mit dem 17. M344rz 2008 zuvor ordnungsgem344337 sowohl in dem elektroni-schen als auch in dem normalen Fristenkalender notiert worden. In der Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten habe die allgemeine und regelm344-337ig auf ihre Einhaltung 374berpr374fte Anweisung bestanden, bei 334bermitt-lung eines Schriftst374cks per Telefax die Telefax-Nummer des Empf344n-gers sowohl nach ihrer Eingabe als auch anhand der Sendebest344tigung zu 374berpr374fen und ferner an Hand von Sendeprotokoll und Empfangsbes-t344tigung zu kontrollieren, ob die 334bermittlung korrekt und vollst344ndig er-folgt sei. Der Schriftsatz mit dem Antrag auf Fristverl344ngerung sei erst am darauf folgenden Tag in der Ausgangsmappe f374r Telefax-Schreiben aufgefunden worden. 2 - 4 - 3 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ck-gewiesen, weil der Kl344ger ein ihm gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen-des Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten an der Fristvers344umnis nicht ausger344umt habe. Da der Kl344gervertreter selbst die L366schung der notierten Frist veranlasst habe, h344tte er sich zuvor auch selbst anhand von Sendebericht oder Eingangsbest344tigung von der ordnungsgem344337en Absendung per Telefax 374berzeugen m374ssen. Die vorzeitige L366schung der Frist habe also die rechtzeitige Aufdeckung des fehlenden Versands bei der gebotenen Kontrolle der offenen Fristen am Ende der B374rot344tig-keit am 17. M344rz 2008 und damit die fristwahrende Absendung des Schriftsatzes verhindert. Wegen der Gefahr von Erinnerungsfehlern h344tte sich der Kl344gervertreter auch nicht auf die Angaben seiner ansonsten zuverl344ssigen B374roleiterin verlassen d374rfen; dadurch sei die tats344chlich m366gliche Ausgangskontrolle durch ein unn366tiges zus344tzliches Risiko be-lastet worden. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit 247247 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 4 1. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung i.S. des 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hier nicht erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt keine Verfahrensgrundrech-te des Kl344gers, namentlich nicht den Grundsatz des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG), den Anspruch auf ein willk374rfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip). 5 - 5 - 6 2. Der Kl344ger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist f374r die Berufung einzuhalten (247247 233, 520 Abs. 2 ZPO). Sein Prozessbe-vollm344chtigter hat diese Frist vers344umt; dessen Verschulden muss sich der Kl344ger gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Darauf, ob die in der Kanzlei des Kl344gervertreters insoweit prakti-zierte Ausgangskontrolle den Anforderungen der Rechtsprechung gene-rell gen374gte (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - NJW 2006, 1519 unter III 1 m.w.N.; Senatsbeschl374sse vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - VersR 2001, 85 unter II 1 b und vom 20. Dezember 2006 - IV ZB 25/06 - FamRZ 2007, 1637 unter II 2 c, jeweils m.w.N.), kommt es im Streitfall nicht an. Denn der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers hat schuldhaft in das in seiner Kanzlei praktizierte System der Aus-gangskontrolle eingegriffen und damit die Fristvers344umung verursacht. Er hat die L366schung der Frist im Kalender hier selbst veranlasst, ohne sich von der ordnungsgem344337en Absendung des Telefax-Schreibens zu 374berzeugen. Dies begr374ndet ebenso ein eigenes Verschulden des Pro-zessbevollm344chtigten wie der Umstand, dass sich dieser auf die von sei-ner B374roleiterin auf Nachfrage erteilte Auskunft 374ber die - angebliche - Absendung des Telefax verlie337. Der Rechtsanwalt kann zwar die Aus-gangskontrolle auf zuverl344ssiges B374ropersonal 374bertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 23. M344rz 1995 - VII ZB 19/94 - NJW 1995, 2105 unter II 2). 334bernimmt er sie aber im Einzel-fall selbst, muss er auch selbst f374r eine wirksame Kontrolle Sorge tragen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 aaO unter III 2). 7 Hier hat er sich bei seiner B374rovorsteherin gezielt nach der Absen-dung des betreffenden Schriftsatzes erkundigt und sodann die L366schung der entsprechenden Frist selbst veranlasst. Er h344tte sich jedoch zuvor 8 - 6 - Klarheit dar374ber verschaffen m374ssen, ob ein ordnungsgem344337es Sende-protokoll und eine Empfangsbest344tigung vorlagen. Schon insoweit war seine Ausgangskontrolle unzureichend. Auch auf die Auskunft seiner B374-rovorsteherin h344tte er sich nicht ohne weiteres verlassen d374rfen, zumal er sich nicht sicher sein konnte, dass diese sich zuverl344ssig an die be-reits l344nger zur374ckliegende (vermeintliche) Absendung erinnern w374rde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 aaO). Die insoweit ge-botene eigene Kontrolle h344tte die vorzeitige L366schung der Frist verhin-dert und bei der weisungsgem344337en 334berpr374fung am Ende der B374rostun-den die noch rechtzeitige Absendung des Verl344ngerungsantrags per Te-lefax erm366glicht. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2008 - 35 O 15/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2008 - 23 U 41/08 -
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