BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 26/10 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier und Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. M344rz 2010 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 8. Dezember 2009 wird dahin abge344ndert, dass die vom Be-klagten an die Kl344ger zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 3.324,25 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2009 festgesetzt wer-den. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 420,97 200 Gr374nde: I. Die Parteien haben vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Kl344ger verpflichtet haben, einen Betrag von 2.500 200 an den Be-klagten zu bezahlen; von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl344ger 1/6 1 - 3 - und der Beklagte 5/6 zu tragen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Land-gericht die Gesch344ftsgeb374hr in H366he von 424,50 200 auf die Verfahrensgeb374hr angerechnet und erstattungsf344hige Kosten von 2.903,28 200 festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde haben die Kl344ger geltend ge-macht, eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 sei nicht vorzunehmen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbe-schwerde der Kl344ger. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 RVG VV ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller H366he zu ber374cksichtigen. Eine h344lf-tige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Ge-sch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 RVG VV hat nicht zu erfolgen. 3 1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einf374hrung des 247 15a RVG durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechts-anwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323). 4 Nach Inkrafttreten des 247 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bishe-rigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch 247 15a RVG lediglich eine 5 - 4 - Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch f374r Kostenfest-setzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr nur unter den in 247 15a Abs. 2 RVG genannten Vor-aussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schlie337t sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begr374ndung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07, aaO). 2. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde r374gen demnach zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrens-geb374hr nach RVG VV Nr. 3100 um die 0,75-fache Gesch344ftsgeb374hr nach RVG VV Nr. 2300 gek374rzt worden ist. Die Verfahrensgeb374hr ist in voller H366he von 1.154,18 200 brutto festzusetzen. Entsprechend war der Kostenfestsetzungsbe-schluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 ZPO), abzu344ndern. 6 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 7 Kniffka Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 08.12.2009 - 21 O 533/07 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.03.2010 - 8 W 26/10 -
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