BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 26/10 vom 19. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterinnen Die-derichsen und von Pentz beschlossen: Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in die vers344umte Rechtsbe-schwerde- und Rechtsbeschwerdebegr374ndungsfrist gew344hrt. Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 21. Dezember 2009 aufgehoben und der Kostenfestsetzungs-beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Duisburg vom 7. September 2009 dahingehend abge344ndert, dass 374ber die dort festgesetzten Kosten weitere 468,74 200 nebst Zinsen in H366-he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2009 von den Beklagten an den Kl344ger zu erstatten sind. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren, der Kl344ger hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen. Gegenstandswert: 468,74 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Kl344ger hat die Beklagten wegen der Folgen einer Operation auf Zah-lung von Schmerzensgeld in H366he von 15.000 200 nebst Zinsen in Anspruch ge-nommen. Er hat au337erdem die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f374r k374nftige materielle und immaterielle Sch344den aus der Operation, soweit diese Anspr374che nicht auf Sozialversicherungstr344ger oder andere Dritte 374bergegan-gen sind, begehrt. In der m374ndlichen Verhandlung am 7. Mai 2009 vor dem Landgericht haben sich die Parteien in der Sache verglichen und au337erdem vereinbart, dass der Kl344ger 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 85 % der Kosten zu tragen haben. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat der Be-rechnung des Erstattungsanspruchs des Kl344gers lediglich eine 0,65-Verfahrensgeb374hr unter h344lftiger Anrechnung der wegen der vorgerichtlichen T344tigkeit des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers angefallenen Gesch344ftsge-b374hr zugrunde gelegt. Er hat die Beklagten verpflichtet, dem Kl344ger 909,54 200 nebst Zinsen zu erstatten. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Kl344gers hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerde-gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl344ger sein Begehren auf den Ansatz einer 1,3-Verfahrensgeb374hr nebst Zinsen weiter. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist dem vorinstanzlichen Pro-zessbevollm344chtigten des Kl344gers am 4. Januar 2010 zugegangen. Mit Schrift-satz vom 29. Januar 2010 hat der vorinstanzliche Prozessbevollm344chtigte Be-willigung der Prozesskostenhilfe f374r die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Kl344gers beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Mai 2010, zugestellt an den vorinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten am 27. Mai 2010, den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Kosten der Prozessf374hrung vier vom Kl344ger zu erbringende Monatsraten nicht 374bersteigen (247 115 Abs. 4 ZPO). Dar- 2 - 4 - aufhin hat der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers mit Schriftsatz vom 7. Juni 2010 Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in die Rechtsbe-schwerdefrist beantragt. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 hat er Wiedereinset-zung in die Rechtsbeschwerdebegr374ndungsfrist beantragt und die Rechtsbe-schwerde begr374ndet. II. 1. Das Beschwerdegericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass es nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu einer K374rzung der vom Kl344ger angesetzten Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 VV RVG auf den 0,65-fachen Satz kommen m374sse. Daran 344ndere auch 247 15a RVG nichts, weil diese Be-stimmung im Hinblick auf die 334berleitungsvorschrift des 247 60 RVG keine An-wendung finde. Nach 247 60 Abs. 1 RVG gelte 247 15a RVG nur f374r solche F344lle, in denen der unbedingte Auftrag an den Anwalt nach dem 5. August 2009 erteilt worden ist, was hier nicht der Fall sei. Der Auffassung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 2. September 2009 (II ZB 35/07), dass sich die Anrech-nungsvorschrift im Verh344ltnis zu Dritten grunds344tzlich nicht auswirke, weil durch die Einf374gung von 247 15a Abs. 1 RVG die bereits zuvor bestehende Gesetzesla-ge lediglich klargestellt und nicht ge344ndert worden sei, k366nne nicht gefolgt wer-den. 3 2. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247247 575, 233 ff. ZPO). 4 a) Dem Kl344ger ist Wiedereinsetzung in die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde zu gew344hren. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelf374hrer, 5 - 5 - der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe bean-tragt hat, bis zur Entscheidung 374ber den Antrag so lange als ohne sein Ver-schulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umst344nden vern374nftigerwei-se nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bed374rftigkeit rechnen musste (vgl. Senat, Beschl374sse vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99, VersR 2000, 383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91, VersR 1992, 897 f.; BGH, Beschl374s-se vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062 f.; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, FamRZ 2004, 699 und vom 30. November 2000 - III ZA 6/00, AGS 2002, 210). F374r die Entscheidung, ob der Partei Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, kommt es ausschlie337lich darauf an, ob sie sich f374r bed374rftig halten durfte. Im Streitfall musste der Kl344ger mit einer Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bed374rftigkeit f374r das Rechtsbeschwerde-verfahren nicht von vorneherein rechnen, nachdem ihm zum Zwecke des Ab-schlusses des Vergleichs vom Landgericht in der m374ndlichen Verhandlung vom 7. Mai 2009 f374r den Abschluss des Vergleichs Prozesskostenhilfe unter Beiord-nung seines vorinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten bewilligt worden ist.Dem steht nicht entgegen, dass der in der geltend gemachten Bed374rftigkeit des Kl344-gers liegende Hinderungsgrund f374r die Einlegung und Begr374ndung der Rechts-beschwerde auch aufgrund der nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe gege-benen Kostentragungszusage des vorinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten entfallen ist. Der Hinderungsgrund f374r die Einhaltung der Rechtsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdebegr374ndungsfrist ist fr374hestens mit der Zustellung des Beschlusses des Senats am 27. Mai 2010 weggefallen. Die Antr344ge auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand in den Schrifts344tzen vom 7. Juni 2010 und 6 - 6 - vom 24. Juni 2010 sind mithin in der Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden und entsprechen der Form des 247 236 ZPO. 7 b) Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie macht zutreffend geltend, dass die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensge-b374hr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen der Kostenfestsetzung in der Weise h344tte erfolgen m374ssen, wie sie in 247 15a RVG beschrieben ist. Die Vor-schrift in 247 15a RVG ist durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisie-rung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsverg374-tungsgesetz eingef374gt worden und gem344337 Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft getreten. Der Senat folgt der Auffassung der 374brigen Senate des Bundesgerichtshofs, wonach 247 15a RVG auch auf noch nicht abge-schlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschl374s-se vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Rn. 9 z.V.b.; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 unter III. 1.; vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, JurB374ro 2010, 358, 359; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, FamRZ 2010, 806 Rn. 10.; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375, Rn. 11 ff. m.w.N. zum Streitstand und vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.). Danach ist f374r die Zeit vor Inkrafttreten des 304nderungsgesetzes davon auszugehen, dass die in Vormerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung f374r die H366he der gesetzlichen Geb374hren im Verh344ltnis der Pro-zessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berech-tigte Prozesspartei die Erstattung einer ungek374rzten Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann. 8 - 7 - Die Rechtsbeschwerde r374gt hiernach zu Recht, dass das Beschwerdegericht die angemeldete Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG gek374rzt und nicht mit dem 1,3-fachen Satz in Ansatz gebracht hat. Da in der Sache keine weite-ren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentschei-dung reif ist, entscheidet der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO selbst. c) Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 91, 100 Abs. 4, 238 Abs. 4 ZPO. 9 Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 07.09.2009 - 4 O 390/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.12.2009 - I-8 W 28/09 -
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