BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 26/10 vom 17. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 116 Satz 1 Nr. 2 Will die Wohnungseigent374mergemeinschaft gegen einen ihrer Mitglieder Beitragsfor-derungen gerichtlich geltend machen, kann ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden; diese Rechtsverfolgung liegt jedenfalls dann im allgemeinen Interesse, wenn weder die Gemeinschaft noch s344mtliche Mitglieder die Kosten aufbringen k366nnen. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - V ZB 26/10 - LG Hamburg AG Hamburg-Wandsbek - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der Zivilkammer 18 des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-richt zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-tr344gt 2.621,65 200. Gr374nde: I. Die Parteien sind die einzigen Mitglieder einer Wohnungseigent374merge-meinschaft. In der Eigent374merversammlung am 29. Mai 2009 wurde die Kl344ge-rin erm344chtigt, f374r die Gemeinschaft gegen den Beklagten einen Zahlungsr374ck-stand von 18.607,84 200 aus den Jahresabrechnungen 2006 bis 2008 im Klage-weg geltend zu machen. 1 Die Kl344gerin hat f374r das Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe beantragt, weil sie die Kosten der Prozessf374hrung nicht tragen kann 2 - 3 - und weder der Beklagte noch die Wohnungseigent374mergemeinschaft 374ber Verm366genswerte verf374gen. Das Amtsgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihren Prozesskostenhilfeantrag weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts macht die Kl344gerin einen An-spruch der Wohnungseigent374mergemeinschaft im Wege der gewillk374rten Pro-zessstandschaft geltend. Deshalb sei nicht auf ihre Bed374rftigkeit, sondern auf die der Wohnungseigent374mergemeinschaft abzustellen. Da diese und die Par-teien als die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten verm366-genslos seien, m374sste zwar unter diesem Gesichtspunkt Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Das lie337e aber die in 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO normierte und auch hier zu fordernde weitere Voraussetzung au337er Betracht, dass die Unter-lassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Dies sei jedoch nicht der Fall. 3 III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 1. Zutreffend - und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Kl344gerin in gewillk374rter Prozessstandschaft einen Anspruch geltend macht, welcher der aus den Par-teien bestehenden Wohnungseigent374mergemeinschaft zusteht. 5 - 4 - 2. Ebenfalls zutreffend und nicht angegriffen nimmt das Beschwerdege-richt an, dass es deshalb f374r die Pr374fung der Bed374rftigkeit nicht auf die wirt-schaftlichen Verh344ltnisse der Kl344gerin, sondern auf die der Wohnungseigent374-mergemeinschaft ankommt. Dieser kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil sie im Hinblick auf die der Klage zugrunde liegende Forderung ein rechts-f344higer Verband (vgl. 247 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) und damit eine parteif344hige Vereinigung (247 50 Abs.1 ZPO) im Sinne von 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist. 6 3. Schlie337lich geht das Beschwerdegericht zu Recht davon aus, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Denn sowohl die Wohnungseigent374mergemeinschaft als auch die Parteien k366nnen die Prozesskosten nicht aufbringen. Deshalb ist es unerheb-lich, ob es bei der Bed374rftigkeitspr374fung nur auf die wirtschaftlichen Vorausset-zungen der Gemeinschaft oder auch auf die der Wohnungseigent374mer an-kommt (letzteres bejahend LG Berlin ZMR 2007, 145; Elzer in H374gel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 247 13 Rdn. 296; verneinend Meffert, ZMR 2007, 145; Abra-menko/Wollicki, Handbuch WEG, 247 10 Rdn. 172). 7 4. Zu Unrecht verneint das Beschwerdegericht jedoch, dass die Unter-lassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen w374rde (247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 8 a) Die Wohnungseigent374mergemeinschaft ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss der Wohnungseigent374mer. Sie ist unaufl366slich. Kein Woh-nungseigent374mer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, auch nicht aus wichtigem Grund (247 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG). Das Recht eines Pf344n-dungsgl344ubigers (247 751 BGB) und das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (247 84 Abs. 2 InsO), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, sind ausgeschlossen (247 11 Abs. 2 WEG). 334ber das Verwaltungsverm366gen der Woh-nungseigent374mergemeinschaft findet kein Insolvenzverfahren statt (247 11 Abs. 3 9 - 5 - WEG). Sie wird nur im Fall der Vereinigung aller Wohnungseigentumsrechte in einer Person, durch einvernehmliche Aufhebung s344mtlicher Sondereigentums-rechte, solange das Geb344ude besteht, oder nach 247 11 Abs. 1 Satz 3 WEG bei vollst344ndiger bzw. teilweiser Zerst366rung des Geb344udes auf Verlangen eines Wohnungseigent374mers, sofern eine Vereinbarung dies vorsieht, aufgel366st. b) Diesen rechtlichen Besonderheiten, die es bei juristischen Personen und anderen parteif344higen Vereinigungen nicht gibt, wird es nicht gerecht, die Wohnungseigent374mergemeinschaft finanziell ausbluten zu lassen. Deshalb sind ihre Mitglieder verpflichtet, Beitr344ge entsprechend den von ihnen zu beschlie-337enden Wirtschaftspl344nen (247 28 Abs. 1 WEG), Jahresabrechnungen (247 21 Abs. 3 WEG) und Sonderumlagen (Senat, BGHZ 108, 44, 47) zu leisten. Da-durch erh344lt die Wohnungseigent374mergemeinschaft die finanziellen Mittel, die zur Erf374llung bestehender und k374nftiger Verwaltungsschulden notwendig sind. Die Beitragsforderungen sind Anspr374che der Gemeinschaft. Kommt ein Woh-nungseigent374mer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Verwalter nach 247 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG zur au337ergerichtlichen Geltendmachung des An-spruchs berechtigt. F374hrt dies nicht zum Erfolg, kann die Gemeinschaft - oder, wie hier, ein Wohnungseigent374mer aufgrund einer Erm344chtigung durch Ge-meinschaftsbeschluss (Senat, BGHZ 111, 148, 150 ff.) - den Anspruch gericht-lich durchsetzen. 10 c) Diese Durchsetzung liegt im allgemeinen Interesse, weil nicht nur Be-lange des Einzelnen ber374hrt werden. Zwar betreffen die wirtschaftlichen Aus-wirkungen einer solchen Klage unmittelbar nur die Wohnungseigent374merge-meinschaft und ihre Mitglieder. Aber dar374ber hinaus dient sie der Sicherung des von dem Gesetz vorgegebenen Rechtszustands. Die in 247 11 WEG normierte Unaufl366slichkeit und Insolvenzunf344higkeit der Wohnungseigent374mergemein-schaft zeigt, dass - anders als bei juristischen Personen (BVerfGE 35, 348, 11 - 6 - 356) - die Rechtsordnung die Existenzberechtigung der Wohnungseigent374mer-gemeinschaft auch dann anerkennt, wenn sie ihre Ziele und Aufgaben nicht aus eigener Kraft, also mit eigenen finanziellen Mitteln, verfolgen kann. Deshalb muss sie in die Lage versetzt werden, auch bei Bed374rftigkeit im Sinne von 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO die f374r die Erf374llung ihrer Aufgaben notwendigen Bei-tr344ge eines Wohnungseigent374mers einzuklagen, damit sie ihren Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung - gegebenenfalls durch die Zwangsversteige-rung des Wohnungseigentums des Schuldners (vgl. 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) - durchsetzen kann. Die dadurch gesicherte wirtschaftliche Existenz der Woh-nungseigent374mergemeinschaft liegt im Interesse der Rechtsordnung, weil nur so die rechtlich auf Dauer angelegte Gemeinschaft mit Leben erf374llt werden kann. Die Verwirklichung des Interesses der Rechtsordnung wiederum ist von allgemeinem Interesse. IV. Die Sache ist nicht entscheidungsreif und deshalb an das Beschwerde-gericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 und 5 ZPO). Bisher ist nicht gepr374ft worden, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und 12 - 7 - nicht mutwillig erscheint (247247 114 Satz 1 letzter Halbsatz, 116 Satz 2 ZPO). Dies muss das Beschwerdegericht nachholen. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 02.12.2009 - 740 C 72/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 06.01.2010 - 318 T 76/09 -
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