BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 26/11 vom 1. April 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Die Vollziehung der durch Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 2. Juli 2010 angeordneten und mit Beschluss der 6. Zi-vilkammer des Landgerichts L374neburg vom 7. Januar 2011 aufrechterhaltenen Abschiebungshaft wird einstweilen aus-gesetzt. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein kosovarischer Staatsangeh366riger, reiste 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das damalige Bundesamt f374r die Anerken-nung ausl344ndischer Fl374chtlinge lehnte seinen Asylantrag als offensichtlich un-begr374ndet ab. Die Entscheidung ist seit April 2002 bestandskr344ftig. Die Beteilig-te zu 2 beabsichtigt, den Betroffenen in den Kosovo zur374ckzuschieben. Seit dem 9. Dezember 2009 liegt ihr eine R374ck374bernahmezusage der Republik Ko-sovo vor. Der Betroffene konnte jedoch bislang nicht abgeschoben werden, weil er zu den angek374ndigten Abschiebungsterminen unter seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Zeitweise befand sich der Betroffene in statio-n344rer psychiatrischer Behandlung. 1 - 3 - Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 2. Juli 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung f374r die Dauer von l344ngstens drei Mona-ten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Dazu hatte es den Be-troffenen, der zu dem Anh366rungstermin nicht erschienen war, nicht pers366nlich angeh366rt. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Land-gericht nach pers366nlicher Anh366rung des Betroffenen und Einholung eines psy-chiatrischen Fachgutachtens am 7. Januar 2011 zur374ckgewiesen. 2 Hiergegen wendet sich der Betroffene, mit seiner Rechtsbeschwerde und m366chte die einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Haftanordnung errei-chen. Bisher ist gegen den untergetauchten Betroffenen die angeordnete Siche-rungshaft nicht vollstreckt worden. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Abschiebungshaft nach 247 62 Abs. 2 AufenthG l344gen vor. Abschiebungshin-dernisse best374nden nicht. Der Betroffene sei nach dem Ergebnis des psychiat-rischen Fachgutachtens nicht ernsthaft suizidgef344hrdet und daher reisef344hig. Auf den Gesundheitszustand der Mutter des Betroffenen komme es nicht an, da dieser vollj344hrig sei. Da er sich bislang nicht in Haft befunden habe, sei auch die von dem Amtsgericht angeordnete Befristung der Haft nicht ausgesch366pft. 4 III. 1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von 247 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, Rn. 5, juris; Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97; Senat, Beschluss vom 30. M344rz 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158). 5 - 4 - 2. Er ist auch begr374ndet. 6 7 Das Rechtsbeschwerdegericht hat 374ber die beantragte einstweilige An-ordnung nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Er-folgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile f374r den Betrof-fenen gegeneinander abzuw344gen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Frei-heitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht best344tigt worden ist, wird danach regelm344337ig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. Senat, Be-schluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97) und dem Betrof-fenen durch die m366gliche Vollziehung schon jetzt gr366337ere Nachteile drohen als der beteiligten Beh366rde bei Aussetzung der Vollziehung (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 114/07, WuM 2008, 95, 96). So verh344lt es sich hier. a) Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass die von dem Amtsgericht angeordnete Befristung der Sicherungshaft auf drei Monate nicht ausgesch366pft sei, weil der Betroffene sich bislang nicht in Haft befunden habe. 8 Die Dauer der Freiheitsentziehung ist nach 247247 425 Abs. 1, 16 Abs. 1 FamFG zu berechnen, wenn sie nach Wochen oder Monaten bestimmt ist. Der Beginn der Frist richtete sich nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ent-scheidung, wenn - wie hier - ihre sofortige Wirksamkeit nach 247 422 Abs. 2 FamFG angeordnet worden ist (Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., 247 425 Rn. 4). Wirksam geworden ist die Entscheidung des Amtsgerichts vom 2. Juli 2010 durch ihre Bekanntgabe (247 41 Abs. 1 FamFG) jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung am 3. August 2010. Damit war die Haftdauer im Zeit-punkt der Beschwerdeentscheidung am 7. Januar 2011 abgelaufen. 9 - 5 - Diese Fristberechnung gilt auch in den F344llen, in denen ein Betroffener untergetaucht ist (vgl. OLG Braunschweig, InfAuslR 2009, 118; Keidel/Budde, aaO, 247 425 Rn. 4). Die Haftdauer beginnt nicht erst im Zeitpunkt der Ergreifung des Betroffenen. Selbst ein solcher ausdr374cklich angeordneter Beginn der Si-cherungshaft w344re unzul344ssig (OLG Frankfurt, InfAuslR 1996, 144, 145; Bay-ObLG, FGPrax 1996, 240). Der Haftanordnung k344me in einem solchen Fall die Wirkung eines Haftbefehls gleich. Eine solche M366glichkeit sieht das Freiheits-entziehungsverfahren nach den Vorschriften der 247247 415 ff. FamFG indes nicht vor (vgl. OLG Frankfurt, InfAuslR 1996, 144, 145, zum FGG). Der Beginn der Sicherungshaft darf nicht an die Verhaftung und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt gekn374pft werden (OLG Frankfurt, InfAuslR 1996, 144, 145). 10 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird auch nicht aus anderen Gr374nden rechtm344337ig sein. Soweit das Beschwerdegericht die Auffassung zu erkennen gegeben hat, die Haftvoraussetzungen l344gen weiterhin vor, fehlt es an einem verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen neuen Haftbeschluss (vgl. OLG Braunschweig, InfAuslR 2009, 118, 119). Da der Beschluss des Amtsgerichts durch Zeitablauf unwirksam geworden ist, durfte eine neue Haft-anordnung nur aufgrund eines neuen Haftantrags der zust344ndigen Beh366rde er-gehen (247 417 FamFG). An einem solchen neuen Antrag, der die Vorgaben nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG erf374llt, fehlt es. 11 b) Die Abw344gung der gegenl344ufigen Interessen der Beteiligten gebietet die Aussetzung der Vollziehung, obgleich der Betroffene derzeit untergetaucht ist und sich nicht in Haft befindet. 12 - 6 - Sollte der Betroffene aufgegriffen werden, w374rde ihm auf Grundlage der unwirksamen, jedoch durch die Beschwerdeentscheidung mit dem Rechts-schein der Rechtm344337igkeit und Vollziehbarkeit versehenen Haftanordnung vom 2. Juli 2010 die Freiheit entzogen. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Be-troffene im Falle seiner Festnahme eine rechtswidrige Freiheitsentziehung zu-mindest vor374bergehend hinnehmen m374sste. Hingegen hat die Beteiligte zu 2 anderweit die M366glichkeit, sich des Betroffenen im Fall seines Aufgriffs zum Zwecke der Abschiebung zu versichern. Sie kann grunds344tzlich nach 247 427 Abs. 2 FamFG eine - allerdings nur begrenzt g374ltige - vorl344ufige Anordnung der Haft beantragen. Dar374ber hinaus ist jede Ausl344nderbeh366rde am Aufgriffsort grunds344tzlich befugt, einen untergetauchten Ausl344nder nach 247 62 Abs. 4 AufenthG festzuhalten und die Abschiebungshaft zu beantragen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. M344rz 2010 - V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156, 157). 13 Kr374ger Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 02.07.2010 - 25 XIV 34 B - LG L374neburg, Entscheidung vom 07.01.2011 - 6 T 58/10 -
Full & Egal Universal Law Academy