BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 26/11 vom 25. September 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 2, § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 522 Abs. 1 a) Die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei richtet sich d a- nach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nac h- teil auswirkt. Maßgebend sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen. b) Bei der Bestimmung der Beschwer des Unterlassungsschuldners ist nicht danach zu unt erscheiden, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unterlassungspflicht streiten oder aber lediglich über eine bereits erfolgte Verletzung einer unstreitig bestehenden Unterlassungspflicht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/1 1, WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners). BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2013 durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. April 2011 a ufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Beklagte war in der Zeit vom 1. April 1999 bis 30. September 2007 als hauptberufliche Handelsvertreterin für die Klägerin, eine bundesweit agi e- rende Bausparkasse, tätig. Die Klä gerin wirft der Beklagten vor, Kundendaten, die dieser im Rahmen der Tätigkeit für die Klägerin bekannt geworden sind, unerlaubt für eigene geschäftliche Zwecke verwendet zu haben. Sie hat die B e- klagte deswegen auf Unterlassung und auf Erstattung vorprozes sual entsta n- dener Abmahnkosten in Anspruch genommen. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung wie folgt verurteilt: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Aufzeichnungen von Kundendaten, beispielsweise Kopien, Abschriften, Dateien oder sonstige Verzeichnisse, welche ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit als Handelsvertreterin der Klägerin bekannt geworden sind, zu g e- schäftlichen Zwecken zu verwenden. Das Landgericht hat die Beklagte darüber hin aus zur Erstattung vorpr o- gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet si ch die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts sowie die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Rechtsbeschwerde der Beklagten zurückzuweis en. II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Zulässigkeits - voraussetzung der Sicherung der Einhei tlichkeit der Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfül lt. Der angefochtene Beschluss beschränkt das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bezüglich des Zugangs zur B e- rufungsinstanz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 36/07, NJW - RR 2007, 1384 Rn. 5; Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 3). 2 3 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an da s Berufungsgericht. a) Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerde - gegenstands 600 a- che richte sich der Wert der Beschwer nach der tatsächlichen Beeinträchtigung, die die Beklagte als Berufungsklägerin durch die Verurteilung zur Unterlassung erleide. Da die Parteien sich darüber einig seien, dass die ausgeurteilte Unte r- lassungspflicht als solche bestehe und sich der Streit lediglich um die Frage einer in der Vergangenheit begangenen Pflichtverletzung drehe, sei die Bekla g- te durch die Verurteilung zur Unterlassung selbst nicht beeinträchtigt. Eine z u- sätzliche Beschwer ergebe sich auch weder aus einer weitergehenden Re cht s- kraftwirkung des angefochtenen Urteils noch aus der Verurteilung zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Daher könne der Wert der B e- schwer insgesamt nur auf den Mindestwert von bis zu 300 r- den. b) Das hält der rechtlic hen Überprüfung nicht stand. aa) Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem das Gericht erster Instanz - wie im Streitfall - die Berufung nicht zugela s- sen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 r- st eigt. Nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO wird der Wert des Beschwe r- degegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Rechtsmittelklägers a bzustellen, seine ers t- instanzliche Verurteilung zu beseitigen. Die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgespr o- 5 6 7 8 9 - 5 - chene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, WRP 2013, 1364 Rn. 10 m.w.N. - Beschwer des Unterlassung s- schuldners). bb) Mit diesen Grundsätzen steht die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht nicht in Einklang. Die Erwägung des Berufungsgerichts, es sei danach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unterla s- sungspflicht oder aber nur über eine bereits erfolgte Verletzung einer solchen Pflicht stritten, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Eine solche differenzierende Betrachtungsweise vermengt, worauf der Bundesger ichtshof inzwischen in se i- nem nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, aaO zutreffend hingewiesen hat, die Frage nach der Reichweite des vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochenen Unterla s- sungsgebots und der damit verbundenen Nachteile für den beklagten Unterla s- sungsschuldner mit der Frage, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung angegriffen wird. Ihr steht entgegen, dass sich die Rechtsmi t- telbeschwer des Beklagten - anders al s die Beschwer des Klägers - nicht fo r- mell nach dem Umfang seines Prozessverhaltens richtet, sondern materiell d a- nach, ob die Entscheidung seine Rechtsposition beeinträchtigt oder seinen Pflichtenkreis erweitert. Für die Beschwer des Beklagten reicht es au s, dass die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach für ihn nachteilig ist; es kommt nicht darauf an, in welcher Weise er zu dem Klagevorbringen Stellung geno m- men hat. Für die Frage der B eschwer im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist bei einer Unterla ssungsverurteilung der Umfang des vom Schuldner zu erfü l- lenden Unterlassungsanspruchs, also die Einschränkung seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit infolge der Unterlassungsverurteilung maßgebend. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge troffen. 10 - 6 - c) Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss kann somit, da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstel lt (vgl. § 577 Abs. 3 ZPO), keinen Bestand haben. Die Sache ist daher zur erne u- ten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Das Berufungsgericht wird im Rahmen der Ermessensentscheidung nach §§ 2, 3 ZPO die für den Wert des Beschwerdegegenstands relevante Ei n- schränk ung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Beklagten infolge der Unterlassungsverurteilung zu bewerten haben. Es spricht unter Berück - sichtigung der Festsetzung des Gegenstandswerts d urch das Landgericht auf 50.000 hrift vom 16. April 2010, Seite 1 entspricht und die von der Beklagten nicht beanstandet worden ist, sehr viel dafür, dass diese Einschränkung mit mehr als 600 bewerten ist. b) Keinen Bedenken begeg net es, dass das Berufungsgericht die Veru r- teilung zur Erstattung der vorprozessual entstandenen Abmahnkosten nicht b e- schwererhöhend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 11). Entsprechendes gilt, sow eit das Ber u- fungsgericht eine Erhöhung der Beschwer wegen einer Wirkung des landg e- richtlichen Urteils auf einen möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint hat. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadenser - satzanspruchs wird durch eine Unter lassungsverurteilung nicht präjudiziert (vgl. 11 12 13 14 - 7 - BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 383 - Faxkarte; BGH, Ur teil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Rn. 19 - INTERCONNECT/T - InterConnect). Kniffka Safari Chabestari Halfmei er Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 04.11.2010 - 7 O 33/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.04.2011 - 11 U 236/10 -
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