BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 261/10 vom 14. Oktober 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Dem Betroffenen wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Menne-meyer bewilligt. Die Vollziehung der durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30. September 2010 angeordneten und mit Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2010 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gr374nde: I. Der Betroffene, der Staatsangeh366riger von Togo ist, reiste im Jahre 1998 erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte zwei erfolglose Asylantr344ge. In der Folgezeit wurde er zur Behandlung einer posttraumatischen Belastungsst366rung zun344chst geduldet, am 14. Oktober 2008 jedoch nach Teilverb374337ung einer Haftstrafe nach Togo abgeschoben. 1 - 3 - 2 Nachdem der Betroffene nach eigenen Angaben mithilfe eines Schleu-sers im November 2009 wieder in das Bundesgebiet eingereist war, wurde er am 4. Januar 2010 in Hamburg von der Polizei festgenommen. In der Folgezeit wurde gegen ihn eine Restfreiheitsstrafe vollstreckt. Zudem wurde er durch das Amtsgericht Hamburg zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine am 6. Mai 2010 beabsichtigte Abschiebung scheiterte an dem gewaltsamen Wider-stand des Betroffenen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 wurde gegen den Betroffenen erstmals mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Januar 2010 Sicherungshaft angeord-net, die ab dem 9. April 2010 bis zum 6. Mai 2010 vollstreckt wurde. Nach dem gescheiterten Abschiebeversuch wurde bis zum 11. Juni 2010 Strafhaft voll-streckt. Im Anschluss daran ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2010 Sicherungshaft bis zum 12. Juli 2010 an, die in der Folgezeit mit Be-schluss vom 12. Juli 2010 bis zum 2. August 2010, mit Beschluss vom 2. August 2010 bis zum 30. August 2010, mit Beschluss vom 30. August 2010 bis zum 22. September 2010 und mit Beschluss vom 22. September 2010 bis zum 30. September 2010 verl344ngert wurde. 3 Die Durchf374hrung einer f374r den 28. September 2010 beabsichtigten Ab-schiebung wurde durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. September 2010 untersagt, weil die notwendige medizinische Versor-gung des Betroffenen in seinem Heimatland nicht gesichert war. 4 Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. September 2010 wurde die Si-cherungshaft erneut, und zwar bis zum 21. Oktober 2010 verl344ngert. Die dage-gen gerichtete Beschwerde ist von dem Landgericht zur374ckgewiesen worden. 5 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, f374r deren Durchf374hrung er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begehrt und mit der 6 - 4 - er zugleich die vorl344ufige Aussetzung des Vollzugs der Haftanordnung bean-tragt. II. Das Beschwerdegericht meint unter Bezugnahme auf die Gr374nde einer fr374heren Entscheidung vom 27. August 2010, die Voraussetzungen der Haftan-ordnung l344gen vor. Es gebe keine Anhaltspunkte daf374r, dass der Durchf374hrung der Abschiebung ein Abschiebungshindernis entgegenstehe. Die verwaltungs-gerichtliche Entscheidung stehe der Abschiebung nicht dauerhaft entgegen. Die Abschiebung k366nne mit geeigneten Begleitma337nahmen auch binnen der n344chs-ten drei Monate durchgef374hrt werden. Sollte der Betroffene die Einnahme erfor-derlicher Medikamente verweigern, w344re ihm das Abschiebungshindernis zuzu-rechnen. Die Beteiligte zu 2 sei bereits t344tig geworden, um die 344rztliche Betreu-ung des Betroffenen in seinem Heimatstaat sicherzustellen. Die Haftanordnung sei auch verh344ltnism344337ig. Die zul344ssige Haftdauer von sechs Monaten sei nicht 374berschritten. Schlie337lich habe das Beschwerdegericht den Betroffenen nicht nochmals anh366ren m374ssen. Neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte h344tten sich in dem Verfahren nicht ergeben. 7 III. 1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von 247 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, juris, Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, juris, Rn. 5; Be-schluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, Rn. 3; Beschluss vom 30. M344rz 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158, Rn. 3). 8 2. Er ist auch begr374ndet. 9 - 5 - 10 a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat 374ber die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile f374r den Be-troffenen gegeneinander abzuw344gen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht best344tigt worden ist, wird danach regelm344337ig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, juris, Rn. 8; Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, Rn. 5; Beschluss vom 30. M344rz 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158 Rn. 5). So liegt es hier, weil die Rechtsbeschwerde voraussichtlich Erfolg haben wird. b) Nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist die Anordnung von Sicherungs-haft unzul344ssig, wenn feststeht, dass aus Gr374nden, die der Ausl344nder nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der n344chsten drei Monate durch-gef374hrt werden kann. Ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Prognose, ob die Abschie-bung innerhalb der n344chsten drei Monate m366glich erscheint, ist der Erlass der Haftanordnung, nicht der mutma337liche Beginn des Vollzugs der Abschiebungs-haft (Senat, Beschluss vom 25. M344rz 2010 - V ZA 9/10, juris, Rn. 18). Somit ist bereits der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, bei der Prognose auf den Entscheidungszeitpunkt 374ber den Verl344ngerungsantrag abzustellen, unzutref-fend. 11 c) Die f374r die Anwendung des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erforderliche Prognose darf zudem nur auf einer hinreichend vollst344ndigen Tatsachengrund-lage getroffen werden (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 203/09, juris, Rn. 9; Beschluss vom 25. M344rz 2010 - V ZA 9/10, juris, Rn. 17). Die Entschei-dung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur darauf zu pr374fen, ob das Be- 12 - 6 - schwerdegericht die der Prognose zugrunde liegenden Wertungsma337st344be er-kannt und alle f374r die Beurteilung wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt und vollst344ndig gew374rdigt hat (Senat, Beschluss vom 25. M344rz 2010 - V ZA 9/10, juris, Rn. 17). Dieser 334berpr374fung d374rfte die Entscheidung jedoch nicht stand-halten, soweit das Beschwerdegericht meint, es sei bis zum 21. Oktober 2010 damit zu rechnen, dass die medizinische Betreuung des Betroffenen in seinem Heimatstaat durch die dortige Deutsche Botschaft sichergestellt sei. Diese An-nahme basiert auf keinen nachvollziehbaren Feststellungen. d) Ferner d374rfte es rechtlich nicht zul344ssig gewesen sein, die Haft 374ber die Dreimonatsfrist nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG hinaus zu verl344ngern. Diese Norm l344sst erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht 374berschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (247 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nicht ohne weiteres als verh344ltnism344337ig angesehen werden kann (Senat, Beschluss vom 25. M344rz 2010 - V ZA 9/10, juris, Rn. 19). Daraus folgt, dass die Verl344ngerung einer zun344chst in zul344ssiger Weise auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzul344ssig ist, wenn die Abschiebung aus Gr374nden unterblieben ist, die von dem Ausl344nder nicht zu vertreten sind (Senat, Beschluss vom 25. M344rz 2010 - V ZA 9/10, juris, Rn. 19). So ist es hier. Im Zeit-punkt der jetzt angefochtenen Haftverl344ngerung befand sich der Betroffene be-reits seit mehr als drei Monaten in Sicherungshaft. Dass die f374r den 28. Sep-tember 2010 beabsichtigte R374ckf374hrung nicht vorgenommen werden konnte, ist 13 - 7 - von dem Betroffenen nicht zu vertreten, sondern beruht darauf, dass das in zu-l344ssiger Weise von ihm angerufene Verwaltungsgericht die Abschiebung unter-sagt hat. Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2010 - 219a XIV 26960/01 - LG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2010 - 329 T 87/10 -
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