BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 26/12 vom 12. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 568 Satz 2 Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kollegium e i- nes Beschwerdesenats kommt nur in Betracht, wenn die Nichtzulassung in dem vorangegangenen Beschluss des originären Einzelrichters auf einem willkürl i- chen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte beruht. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 26/12 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richte r in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Brockmöller am 12. Dezember 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Ei n- zelrichter) vom 1. Ju n i 2012 in V erbindung mit dem E r- gänzungsbeschluss (Senat) vom 19. Juli 2012 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Beschwerdewert: 206,24 Gründe: 1. Der Kläger ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein e r- strebt die Festsetzung von Reisekosten seines Pr ozessbevollmächtigten, der am Sitz des Klägers, nicht aber am Ort des Prozessgerichts des von ihm betriebenen Streitverfahrens nach dem Unterlassungsklagengesetz ansässig ist. Landgericht und Oberlandesgericht haben die se für beide Insta n- zen angemeldet en Kosten in Höhe von 256,24 abgesetzt, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen seien, 1 2 - 3 - § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Beschwerdegericht hat lediglich fiktive Ko s- ten in Höhe von 25 e- voll mächtigten am Sitz des Prozessgerichts als erstattungsfähig ane r- kannt. In dem angefochtenen Beschluss hat der Einzelrichter des B e- schwerdegerichts die Rechtsbeschwerde nicht wie vom Kläger erb e- ten zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen. Auf die Gegenvorstellung hat das Kollegium des Beschwerdese - nat s nach Vorlage der Sache durch den Einzelrichter mit ergänzendem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung hat e s auf zwei Parallelverfahren verwiesen , in denen e s die Zulassung zur S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Blick auf eine abwe i- chende obergerichtliche Entscheidung für erforderlich gehalten habe; das habe "daher im vorliegenden Fall ebenso zu erfolgen". 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft; die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO sind nicht gegeben. Die Entscheidung über die Z u lassung der Rechtsbeschwerde durch den Beschwerdesenat bindet den erkennenden Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht , weil der Ergänzungsbeschl uss unwirksam ist. a) Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grun d- sätzlich nicht möglich (Senatsbeschluss vom 18. November 2009 IV ZA 12/09, juris Rn. 4 m.w.N.). Sie kann auf eine Anhörungsrüge oder befri s- tete Gegenvorstellung ausnahms weise nachgeholt werden, wenn die Nichtzulassung eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten 3 4 5 6 - 4 - des Beschwerdeführers darstellt (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2007 IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 4 und vom 15. Februar 2006 IV ZB 57/04, FamRZ 2006, 695 unter II 2 b ; BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2007 VII ZB 28/07, NJW - RR 2007, 1654 Rn. 6 ; vom 19. Mai 2004 IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 unter III 3 und vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 unter 1 a ; jeweils m.w.N.). b) Ein willkürl icher Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist im Streitfall weder dem angefochtenen Beschluss des Einzelrichters noch seine m Vorlagebeschluss zu entnehmen, noch wird er in der Gegenvo r- stellung des Klägers, in dem abändernden Beschluss des Beschwerd e- senats oder in der Rechtsbeschwerde dargelegt; er ist auch sonst nicht ersichtlich. aa) Der Einzelrichter hat sich ausführlich mit der obergerichtlichen Entscheidung befasst, die dem Beschwerdesenat Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, und s ie vor allem aufgrund einer späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr als en t- scheidungserheblich angesehen. Vor diesem Hintergrund ist die unter wörtlicher Wiedergabe der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen in § 574 Abs. 2 ZPO ausreichen d und nicht etwa nur formelhaft und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wie die Rechtsbeschwerde meint begründete ausdrückliche Nichtzulassung durchaus eine nachvollziehb a- re und rechtlich mögliche Entscheidung, die de n Einzelrichter keinesfalls dem Vorwurf objektiver Willkür aussetzt. Seine Vorlage stützt dies ebe n- falls nicht. Er hat damit lediglich dem Umstand Rechnung tragen wollen , dass das Kollegium de s Beschwerdesenat s die Zulassungsfrage in zwei Parallelverfahren abwei chend beurteilt hat, auf den sich auch die G e- genvorstellung und der Ergänzungsbeschluss beziehen . 7 8 - 5 - bb) Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde die Nichtzula s- sung des Einzelrichters als Verstoß gegen Art. 101 GG darzustellen, weil er nicht befugt gewesen sei, den Beschluss zu erlassen. Lediglich an e i- ne r Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der originäre Einzelrichter g e- mäß § 568 S atz 2 ZPO gehindert; diese obliegt allein dem Kollegium (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 91/11, WuM 2012, 332 Rn. 4 ) . So besteht e ine zwingend e Vorlagepflicht , wenn er der Sache grundsätzliche Bedeutung beimessen will (BGH, Beschluss vom 27. April 2010 VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385 Rn. 6 ), nicht aber wenn er nach Prüfung der Sach - und Rechtslage die Vorlagevoraussetzungen der b e- sonderen Schwier igkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und Grun d- satzbedeutung nicht für erfüllt hält. Für ein insoweit " eklatant willkürl i- ches Vorgehen " bei Erlass des ursprünglichen Beschlusses besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein Anhalt. 9 - 6 - 3. Die Rechtsbeschwerde wäre auch nicht begründet. Insoweit verweist der Senat auf die heute erlassenen Beschlüsse in den Sachen IV ZB 18/12 und IV ZB 2 4/12. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.03.2012 - 2 - 24 O 164/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.06.2012 - 18 W 79/12 - 10
Full & Egal Universal Law Academy