BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 25/12 VIII ZB 26/12 vom 4. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Ac hilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Be schlü ss e der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 24. Oktober 2011 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 29. Juni 2011, ihr zugestellt am 19. Juli 2011, am 26. Juli 2 011 Berufung eing e- legt. Nachdem sie am 6. Oktober 2011 er fahren hatte, dass ihre Berufungsb e- gründung vom 13. September 2011 nicht beim Berufungsgericht eingegangen war, hat sie am 7. Oktober 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bea n- tragt . Das Landg ericht hat durch Beschluss vom 24. Oktober 2011 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung zurückgewi e- sen, dass die Klägerin die versäumte Rechtshandlung (Berufungsbegründung) 1 2 - 3 - nicht innerhalb der " Antragsfrist von zwei Wochen " nachgeholt habe. Durch B e- schluss vom gleichen Tag hat es die Berufung der Klägerin mangels Ber u- fungsbegründung als unzulässig verworfen. Gegen beide Beschlüsse wendet sich die Klägerin im Wege der Rechtsbe schwerde, mit der sie - wie in einem weiteren Antra g auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versä u- mung der Wiedereinsetzungsfrist - vorträgt, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung erneut am 7. Oktober 2010 in einem gesonderten Umschlag per Post an das Berufungsgericht übersa ndt. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Gesetzes statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und im Übrigen auch form - und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 575 ZPO). Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die a ngefochtenen Beschlüsse verletz en das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hä t- te den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nicht wegen unterbliebener Nachholung der versäumten Prozesshandlung zurückweisen und die Berufung der Klägerin nicht verwerfen dürfen, ohn e sie zu nächst darauf hinzuweisen, dass eine Berufungsbegrün dung (auch ) im Rahmen des Wiedereinsetzungsve r- fah rens nicht eingegangen war . a) Nach ständiger Rechtsprechung ist vor der Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist dem Berufungskläger rech t liches Gehör zu gewähren (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92, NJW 1994, 392; vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05, NJW - RR 2006, 142 3 4 5 - 4 - unter II 1; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06, NJW - RR 2008, 78 Rn. 6; vom 15. August 2007 - XII ZB 1 01/07, NJW - RR 2007, 1718 Rn. 7 f.; vom 24. Febr u- ar 2010 - XII ZB 168/08, NJW - RR 2010, 1075 Rn. 7; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 522 Rn. 4; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 522 Rn. 4; Hk - ZPO/Wöstmann, 4. Aufl ., § 522 Rn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rn. 6, 13). Diese Pflicht wird - da eine ausdrückliche Normierung wie beispiel s- weise in § 522 Abs. 2 ZPO fehlt - unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG hergele i- tet. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens e in Recht darauf, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/9 2 , aaO; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06, aaO; vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07, aaO Rn. 8 ; vom 24. Februar 2010 - XII ZB 168/08, aaO). Der angefochtene Beschluss beruht auf dieser Verletzung des rechtl i- chen Gehörs. Hätte das Berufungsgericht die Klägerin vor der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags und der Verwerfung der Berufung dazu ang e- hört , dass eine Berufungsbegründung auch im Rahmen des Wiedereinse t- zungsverfahrens nicht eingegangen war, hätte diese darlegen können, die B e- rufungsbegründung in einem gesonderten Umschlag am 7. Oktober 2011 und somit rechtzeitig zur Post gegeben zu haben, wie sie dies in ihrem zweiten A n- trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 8. November 2011 und in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung vorgebracht hat. Das Berufungsgericht hätte dann Gelegenheit gehabt, diesem Vorbringen nachzugehen und dessen Wahrheits gehalt zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06, aaO Rn. 8). b) Ungeachtet dessen hat das Berufungsgericht ferner verkannt, dass die Wiedereinsetzungsfrist und damit korrespondierend die Frist zur Nachholung der versäumten Prozess handlung (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) vorliegend gemäß 6 7 - 5 - § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat und nicht lediglich zwei Wochen betrug, da es sich um die Frist zur Begründung der Berufung handelte (vgl. Senatsb e- schluss vom 23. September 2009 - VIII ZB 16/08, juri s Rn. 7 ). Die Frist lief d a- her bis zum 7. N ovember 2011 (§ 222 Abs. 2 ZPO). Vor diesem Datum hätte das Berufungsgericht keine Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vo rigen Stand (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V Z B 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4) und infolgedessen auch keine Entscheidung über di e Berufung (vgl. Musielak/Ball , aaO , § 522 Rn. 8 ) treffen dürfen . 3. Nach alledem können die angefochtenen Beschlüsse keinen Bestand haben. Sie sind daher aufzuheben, und d ie Sache ist zur erneuten Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Warstein, Entscheidung vom 29.06.2011 - 3 C 146/11 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 24.10.2011 - I - 3 S 108/11 - 8
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