BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 26/12 vom 26. Juli 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2012 durch den Vorsi t- zenden Richter Pr of. Dr. Krüger , die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth u nd die Richterinnen D r. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Recht s beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der B e- schluss der 39. Zivilkamme r des Landgerichts Köln vom 17. Januar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entsche i- d ung, au ch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerde gericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe : I. Mit Beschluss vom 18. November 2011 hat das Amtsgericht den auf Au f- hebung der Haft gerichteten Antrag der Vertrauensperson des Betroffenen vom 27. Oktober 2011 zurückgewiesen. Die nach erfolgter Abschiebung auf Fes t- ste l lung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung für den Zeitraum vom 27. Oktober 2011 bis zum 15. Dezember 2 011 gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Vertrauensperson mit der Rechtsbeschwerde . 1 - 3 - II. 1 . Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Entgegen der Darstellung in dem angefochtenen Beschluss ist nicht der Betrof fene, s ondern der Beteiligte zu 2 als dessen Vertrauensperson Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeführer. Er ist beschwerdeberechtigt, weil er bei dem Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung der Haft gestellt hat und damit im ersten Rechtszug im Sinne von § 429 Abs. 2 N r. 2 FamFG beteiligt war. 2. Das R echtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegeric ht , weil es an der erforderlichen Darstellung des Sachverhalts fehlt. a) N ach gefestigter Rechtspre chung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. nur Se nat, Beschlü ss e vom 29. März 2012 V ZB 3/12, juris, vom 16. September 2010 V ZB 95/10, juris und vom 7. Mai 2009 V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f., jeweils mwN ). Das gilt auch in Verfahren der Abschiebungshaft, in denen d as Rechtsbeschwerd e- gericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat , den da s Beschwerdegericht festgestellt hat. Au s- führungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermögl i- chen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufh e- bung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29. März 2012 V ZB 3/12, juris Rn. 3 mwN). b) So liegt es hier. Eine Schilderung des Sachverhalts fehlt vollständig. D ie Vorgänge, auf die es ankommt, lassen sich auch dem Beschluss des Amt s- gerichts vom 18. November 2011 nicht entnehmen, den das Beschwerdegericht 2 3 4 5 - 4 - ohnehin nur im Hinblick auf dessen Begründung, nicht aber hinsichtlich der ta t- sächlichen Feststellungen in Bezug genommen hat. Auch fehlt eine klare B e- zugnahme auf andere Aktenbestandteile, wie etwa die Haftanordnung und den Haftantrag, aus denen sich erschließen könnte, welchen Sachverhalt das B e- schwerdegericht zugrunde gelegt hat. Soweit es allgemein auf die Ausführu n- gen der beteiligten Behörde Bezug genommen hat, ist unklar, auf welche Schriftstücke sich dies konkret beziehen soll. 3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens zu befassen. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 18.11.2011 - 507c XIV 207/11 B - LG Köln, Entscheidung vom 17.01.2012 - 39 T 181/11 - 6
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