BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 26/13 vom 5. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr . Karczewski am 5. Februar 2014 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der B e- schluss des Landgerichts Aschaffenburg 2. Zivilkammer vom 12. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rec htsbeschwerdeverfahrens , an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist . E r hat gegen das ihm am 6. März 2 013 zugestellte klageabweise n- de Urteil des Amtsgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Landg e- richt hat m it Verfügung vom 18. Juni 2013 den Kläger darauf hingewi e- sen, dass eine Berufungsbegründungsschrift nicht fristgerecht innerhalb 1 2 - 3 - der bis zum 6. Jun i 2013 verlängerten Frist eingereicht worden sei. Mit einem am 20. Juni 2013 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegrü n- dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und die Berufung begründet. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger vorgetragen: Am 6. Juni 2013 habe sein Prozessbevollmächtigter die B e- rufungsbegründung unterzeichnet und diesen Schriftsatz einer seit zwei Jahren bei ihm angestellten, g eschulten und zuverlässigen Rechtsa n- waltsfachangestellten übergeben, die den Schriftsatz zur Versendung an das Landgericht am gleichen Tag habe einwerfen wollen. Die Angestellte habe den Schriftsatz im Rahmen eines von ihr nach Einkauf in einem Supermarkt geplanten Gangs zu einer Eisdiele unmittelbar in den Fris t- briefkasten des Landgerichts einwerfen sollen. Sie habe das Schriftstück zunächst in ihre Tasche und diese in den Kofferraum ihres PKW gelegt. Allerdings habe das Einkaufen im Supermarkt unvorherges ehen lange gedauert, so dass sie das Vorhaben mit der Eisdiele verworfen habe und schnell nach Hause gefahren sei. Dabei habe sie vergessen, den Schrif t- satz einzuwerfen, wie erst auf den Hinweis des Gerichts festgestellt wo r- den sei. Zur Glaubhaftmachung ha t der Kläger eine eidesstattliche Vers i- cherung der Angestellten vorgelegt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurüc k- gewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 3 4 - 4 - I I. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Ber u- fungsgericht. 1. Die nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 , 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen z u- lässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt wie sich aus den nachfolgenden Aus führungen ergibt die Verfahrensgrun d- rechte des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie steht zudem nicht im Ei n- klang mit der Rech tsprechung des erkennenden Senats. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Nach Auffassung des Berufungsgericht s hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ge hindert war . Selbst unter Zugrundelegung des glaubhaft gemachten Sachvortrags liege ein Org a- nisationsverschulden seiner Prozessbevollmächtigten vor, das sich der Kläger zurechnen lassen müsse. E in Rechtsanwalt dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein e Büroangestellte, die sich bisher als zuve r- lässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelweisung befolge, weshalb er im Allgemeinen nicht verpflichtet sei, sich anschließend über die Ausfü h- rung seiner Weisung zu vergewissern. Betreffe diese einen solch wicht i- gen Vorgang wie den fristgerechten Eingang einer Rechtsmittelbegrü n- 5 6 7 8 - 5 - dung und werde sie nur mündlich erteilt, müssten in der Kanzlei ausre i- chende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anordnung in Vergessenheit gerate und die Frist dadurch versäumt werde. Das Fehlen jeder Sicherung bedeute grundsätzlich einen Organ i- sationsmangel, es sei denn, die Bürokraft erhalte die unmissverständl i- che Weisung, den Vorgang sogleich auszuführen. Unter Berücksicht i- gung dieser Grundsätze sei dem Kläg ervertreter ein Organisationsve r- schulden anzulasten. Er habe gewusst, dass die Büroangestellte z u- nächst noch einen Einkauf in einem Supermarkt habe erledigen wollen, so dass eine nicht fernliegende Gefahr bestanden habe, dass angesichts der dadurch bedingt en Ablenkung und des Zeitablaufs der erteilte Au f- trag vergessen werde. Deshalb hätte er entweder die sofortige Ausfü h- rung seiner Anweisung anordnen oder die Ausführung kontrollieren mü s- sen. So hätte er die Angestellte anweisen können, die Ausführung des Au ftrags zu bestätigen, etwa telefonisch, per SMS oder E - Mail. Im Übr i- gen erscheine es zumindest fraglich, ob der vorgetragene Sachverhalt hinreichend glaubhaft gemacht sei. b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seine s Prozessb e- vollmächtigten kann mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte mit der behaupteten Weisung an seine bis dahin stets zuverlässige Anges tellte, die Ber u- fungsbegründung nach dem Einkauf in den Fristbriefkasten des Landg e- richts einzuwerfen, eine Fristwahrung unter normalen Umständen g e- währleistet. Er durfte auf die Befolgung dieser Einzelweisung vertrauen und musste nicht damit rechnen, dass seine Mitarbeiterin sie versehen t- 9 10 - 6 - lich nicht ausführte (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2012 IV ZB 5/12, NJW - RR 2012, 1268 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. April 2000 VII ZB 11/00, VersR 2001, 2 1 4). aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgeric htshofs darf der Anwalt auf die Befolgung einer konkreten Einzelweisung durch eine bis dahin stets zuverlässige Büroangestellte vertrauen, wenn es um so l- che einfachen Angelegenheiten wie den Einwurf einer Postsendung in den Gerichtsbriefkasten geht (Senats beschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 10 ). Mit einem solchen Botengang dürfen sogar hinreichend erprobte und zuverlässige, aber in Bezug auf das Fristenwesen nicht besonders qualifizierte Kräfte beauftragt werden (Senatsbeschlüsse vom 28. März 2012 aaO; vom 13. Januar 1988 IVa ZB 13/87, VersR 1988, 610 unter 1). Es genügt, wenn die Kanzleiangestellte, die kurz vor Ablauf einer Frist mit der Beförderung des fristwahrenden Schriftsatzes beauftragt wird, über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fris t- wahrung unterrichtet ist. Dies ist schon dann anzunehmen, wenn die A n- gestellte den Auftrag erh ä lt, den Schriftsatz nach Dienstschluss zum G e- richtsgebäude zu bringen und dort in den Nachtbriefkasten einzuwerfen (Senatsbeschlüsse vom 28. März 2012 aaO; vom 22. September 1977 IV ZB 14/77, VersR 1977, 1099 f.). bb) Das gilt auch hier. Nach dem Vortrag des Klägers hatte sein Prozessbevollmächtigte r seiner zuverlässigen Büroangestellten die am 6. Juni 2013 dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfr ist - verfas s- te und unterzeichnete Berufungsbegründung übergeben und ihr aufg e- geben, diesen Schriftsatz im Rahmen eines von ihr nach dem Einkauf geplanten Gangs zur Eisdiele in den Fristbriefkasten des Landgerichts einzuwerfen. Eine Abweichung von den gena nnten Grundsätzen ist nicht 11 12 - 7 - deshalb geboten, weil die Kanzleiangestellte zunächst noch einen Ei n- kauf in dem in der Nähe der Kanzlei gelegenen Supermarkt erledigen wollte. Sie war angewiesen, unmittelbar da nach auf dem weiter gepla n- ten Gang die Berufungsbeg ründung in den Fristbriefkasten des Landg e- richts einzuwerfen. Ein en Erfahrungssatz dergestalt, dass eine anson s- ten zuverlässige Angestellte sich durch einen vor dem Gang zum Gericht geplanten Einkauf so ablenken lässt, dass sie den Einwurf des Schrif t- satze s in den Gerichtsbriefkasten vergisst, gibt es nicht. Daher war der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nicht gehalten, die Ausführung seiner Weisung nachträglich zu überprüfen und sich die Ausführung des Auftrags von seiner Mitarbeiterin bestätigen zu lassen. Die Annahme e i- ner derartigen Kontrollpflicht widerspräche dem berechtigterweise in die Kanzleikraft gesetzten Vertrauen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 12 m.w.N. ). 3. Nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entsche i- d ung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das B e- r u fungsgericht zurückzuverweisen. An einer eigenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO ist der Senat gehindert, weil es an ausreichenden tatsächlichen F eststellungen fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, MDR 2014, 107 Rn. 16) . Das Berufungsgericht hat selbst unter Zugrundel e- gung des glaubhaft gemachten Sachvortrags ein Organisationsverschu l- den bejaht, es aber für " zumindest fragli ch " gehalten, ob der Kläger den 13 - 8 - vorgetragenen Sachverhalt hinreichend glaubhaft gemacht habe. Daraus lässt sich nicht entnehmen, ob es den auf das Wiedereinsetzungsgesuch bezogenen Vortrag für glaubhaft gemacht hält. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 26.02.2013 - 112 C 231/10 - LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 12.07.2013 - 23 S 61/1 3 -
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