ECLI:DE:BGH:2018:180918BVIZB26.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 26/17 vom 18. September 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 Zur Ermittlung des Werts der Beschwer des Klägers im Fall einer einseitigen Teile r- ledigungserklärung. BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 26/17 - LG Meiningen AG Meiningen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2018 dur ch d ie Richter in von Pentz als Vorsitzende, die Richter Wellner und Offenloch und die Richterin nen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen : Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 31. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Beschwerd ewert: 569, 65 Gründe: I. Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 30. Mai 2015 , bei dem sein Fahrzeug in folge einer Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1 gehaltenen und bei der Beklagten zu 2 versicherten Fahrzeug beschädigt wurde. De r Kläger verlangte mit Schreiben vom 14. Juli 2010 Sch a- densersatz in Höhe von 2.152,40 August 2015 zahlte sein Kaskove r- sicherer an ihn einen Betrag in Höhe von 611,20 September 2015 erstattete die Beklagte zu 2 dem Kaskoversicherer den an den Kläger gezahlten Betrag. M it der am 31. August 2015 eingereichten und de n Beklagten am 1 - 3 - 26. September 2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung von Sch a- densersatz in Höhe von 2.152,40 vom 13. Februar 2016 hat er den Rechtsstreit in Höhe von 611,20 erklärt. D ie Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlo s- sen. D er Kläger hat daraufhin insoweit die Feststellung beantragt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrags vo n 611,20 hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.351,20 nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten zu zahlen. Im Übrigen hat es die Kl a- ge abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger sei ne vom Amtsge richt abg e- wiesenen Anträge auf Zahlung weiterer 190 und auf Feststellung der Teilerl e- digung weiterverfolgt . Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Re chtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig , weil sie die Zulässi g- keitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt hat . 1. Das Landgericht hat sei ne Entscheidung damit begründet, dass der Wert des Beschwerde gegenstands 600 (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) . Die Beschwer des Klägers betrage nur 569,95 Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren sei das Interesse des Rechtsmi t- telklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheid ung. Zur Berec h- nung der Beschwer seien die Werte beider Berufungsbegehren zu addieren. Auf den weiterverfolgten Zahlungsantrag entfielen 190 Feststellung der Teilerledigung entfallende Beschwer bemesse sich nach der 2 3 - 4 - Summe der auf den erle digten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanz. Der Wert d ies er Kosten sei durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergebe, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigungserklärung diejenigen Kosten überschritten worden seien, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechts - streit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte. Im Streitfall belau fe sich d ie Differenz der bis zum Zeitpunkt der Erled i- gung tatsächlich entstandenen Kosten und derjenigen Kosten die bei Klagee r- hebung ohne den erledigten Teil entstanden wären, auf 379,65 2. Diese Ausführungen stehen , wie die Rechtsbeschwerde einräumt, im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( vgl. B e- schlüsse vom 13. Juli 1988 - VIII Z R 289/87, MDR 1989, 58 f.; vom 25. Se p- tember 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010; vom 13. Juli 2005 - X II ZR 295/02, NJW - RR 2005, 1728 f. ; vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09, juris Rn. 5 ). Die Rechtsbeschwerde macht lediglich geltend, gegen die Dif f e- renzmethode seien vom Oberlandesgericht Hamm (Beschlüsse vom 12. Mai 2005 - 24 U 7/05 , juris ; vom 12. Juni 2001 - 21 W 29/00 , OLGR Hamm 2001, 297 ) und von einer Stimme in der Literatur (Liebheit, AnwBl. 2000, 73) Einwä n- de erhoben worden, mit denen sich d ie höchstrichterliche Rechtsprechung bi s- lang nicht auseinandergesetzt habe. Die Differenzmethode führe dazu, dass die angefallenen Kosten nicht entsprechend dem streitwertanteiligen Unterliegen der Parteien hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils und der streitigen Res t- forderung verteilt würden. Vorzuziehen sei daher die Quotenmethode. Mit di e- sen Ausführungen hat die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzu n- gen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht in der gebotenen Weise dargelegt . a) Gemäß § 575 Abs. 3 N r. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsb e- schwerde dann, wenn die Rechtsbeschwerde - wie im Streitfall - aufgrund au s- drücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), eine 4 5 - 5 - Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs . 2 ZPO entha l- ten. N ach dieser Bestimmung ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg erichts erfordert. Der Beschwerdeführer muss den Zula s- sungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen ( BGH, B e- schlü ss e vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11 , FamRZ 2012, 1 561 Rn. 8 f. ; vom 2. August 2017 - XII ZB 190/17, NJW - RR 2017, 1476 Rn. 6; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15. Auflage, § 575 Rn. 6 ). b) H ieran fehlt es vorliegend . Die Rechtsbeschwerde hat einen Zula s- sungsgrund weder benannt noch die jeweiligen Voraussetzungen konkret da r- getan . Sie hat insbesondere nicht aufgezeigt , dass die Rechtss ache grundsät z- liche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat. Grundsätzl i- che Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Int e- resse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind s olche Rechtsfragen, deren Bean t- wortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 2 88, 291; vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 137; vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW - RR 2010, S. 1047 Rn. 3) . Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Fel d geführt werden können, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfGK 11, 6 - 6 - 420 , 431; 19, 467 , 474 ; BVerfG, FamRZ 2010, 1235 , 1236 f.; NJW 2011, 2276 , 227 7). Gemessen hieran hat die Rechtsbeschwerde nic ht hinreichend darg e- legt, warum die Frage , ob sich d e r für die Beschwer maßgebliche Wert der auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten der Vorinstanz nach der Differenzrechnung oder der Quotenmethode bestimmt, klärungsbedürftig sein soll. Wie bereits ausgeführt entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Beschwer des Klägers im Fall einer ei n- seitigen Teilerledigungserklärun g grundsätzlich nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Ko s- ten der Vorinstanzen bestimmt. Der Wert dieser Kosten ist dabei - sofern in dem angefochtenen Urteil wie im Streitfall über die Teiler ledigung entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 10. No vember 2017 - V ZR 217/16, NJW - RR 2018, 571 Rn. 10 ) und der Rechtsmittelkläger sowohl die Entscheidung über die Hauptsache als auch über die Teilerledigung zum Gegenstand des Rechtsmi t- telverfahrens mac ht (Senatsurteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92, VersR 1993, 625 , 626 ) - durch eine auf den Zeitpunkt der Teilerledigung bezogene Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Ko s- ten überschritten worden sind, die angefallen wär en, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (Beschlüsse vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, MDR 1989, 58 f.; vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010; vom 13. Juli 2 005 - XII ZR 295/02, NJW - RR 2005, 1728 f. ; vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09, juris Rn. 5 sowie Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 217/16, NJW - RR 2018, 571 Rn. 9). Die Rechtsbeschwerde hat keine neuen Argumente aufg e- zeigt, die den Bundesgerichtshof zu ei ner Überprüfung seiner Auffassung ve r- anlassen könnten. Mit der Auffassung, der Kostenwert sei in einem Fall wie 7 - 7 - dem vorliegenden nicht durch Differenzrechnung, sondern durch eine Quot e- lung der gesamten Kosten im Verhältnis des erledigten Teils zum Betrag d er Hauptsache vor Teilerledigung zu ermitteln, hat sich der Bundesgerichtshof b e- reits im Beschluss vom 13. Juli 1988 (VIII ZR 289/87, MDR 1989, 58 f.) ause i- nander gesetzt. Er hat ihr mit dem Argument eine Absage erteilt, dass dem Ko s teninteresse ein Wert n ur insoweit beizumessen ist, als die Kosten nicht ohnehin angefallen sind ( ebenda; vgl. auch Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 217/16, NJW - RR 2018, 571 Rn. 9 ). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. von Pentz Wellner Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: AG Meiningen, Entscheidung vom 06.12.2016 - 13 C 699/15 - LG Meiningen, Entscheidung vom 31.05.2017 - 1 S 6/17 (3) - 8
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