BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 263/10 vom 12. Mai 2011 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. September 2010, der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. Mai 2010 und die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. März 2010 und vom 13. und 26. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen. Dieses wird a n- gewiesen , die Eintragung der Grundschuld gemäß der Urkunde des Notars Dr. T. vom 9. März 2010 (UR - Nr. ) nicht aus den in den Zwischenverfügungen vom 30. März 2010 und vom 13. und 26. April 2010 sowie in dem B e- schluss vom 12. Mai 2010 genannten Gründen zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt - 3 - Gründe: I. Durch einen notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Dezember 2003 e r- richteten der auf Grund notariell beurkundeter Generalvollmachten auch für die Gesellschafter zu 1 , 3 und 4 handelnde Gesellschafter zu 2 und die Gesel l- schafterin zu 5 die beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und brac h- ten in die Gesellschaft unter anderem das eingangs bezeichnete Grundstück ein. Mit der Ge schäftsführung und Vertretung der GbR befasst sich § 11 des Vertrags. Dieser lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt: "§ 11 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Veräußerung und Belastung der vorbezeichneten Grundstücke kann nur gemeinsam erfolgen, soweit nicht Abs. 4 etwas anderes b e- stimmt. (2) Im Übrigen erfolgt die Geschäftsführung und Vertretung zunächst durch Herrn E. K. (3) (4) Dem Geschäftsführer E. K. wird seitens der Gesellschaft hiermit selbständig und unabhängig von den übrigen Regelungen Generalvollmacht erteilt für Rechtsgeschäfte und Verfügungen aller Art, die die Gesellschaft betreffen, mit der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Diese Vollmacht umfasst insbesondere auch die Befugni s, dingliche E r- klärungen, Bewilligungen und Anträge gegenüber Behörden und Grun d- buchämtern abzugeben, im Grundbuchverfahren darf er auch Untervol l- macht erteilen, auch soweit die Zustimmung der Gesellschafter erforde r- lich ist, insbesondere auch Vollstreckun gsunterwerfungserklärungen g e- genüber Banken, und den Grundbesitz gemäß § 800 ZPO zu unterwe r- fen. Die Vollmacht berechtigt insbesondere, also auch, die Grundstücke zur Aufnahme entsprechender Darlehen einzeln und/oder ganz zu belasten für den Fall, dass di e Darlehensmittel in das/die Gebäude investiert we r- den." 1 - 4 - Als Eigentümer des Grundstücks wurden am 9. März 2004 die Gesel l- schafter "als BGB - Gesellschafter" in das Grundbuch eingetragen. Am 9. März 2010 erteilte die Gesellschafterin zu 5 dem Gesellschaft er zu 2 eine notariell beurkundete Generalvollmacht. Am selben Tag bestellte der Gesellschafter zu 2 im eigenen Namen und - auf Grund der erwähnten notariellen Genera l- vollmachten - auch namens der übrigen Gesellschafter der beteiligten GbR e i- ner Bank an de m Grundstück der GbR eine vollstreckbare Buchgrundschuld über 51.000 GbR gehandelt zu haben. Auf den Eintragungsantrag hin hat das Grundbuchamt der GbR aufgeg e- ben, die formgerechte Genehmigung der übrigen Gesellschafter zu 1, 3 bis 5 vorzulegen. Mit ergänzender Zwischenverfügung hat es auch eine formgerechte Erklärung des Gesellschafters zu 2 für ausreichend erachtet, er habe für die Gesellschafterin zu 5 auf Grund der ihm im Gesellschaftsvertr ag übertragenen Befugnisse gehandelt. Auf die Beschwerde der GbR hat das Kammergericht die angeführte Ergänzung der Zwischenverfügung aufgehoben und die Beschwe r- de im Übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die GbR die Eintragu ng der Grundschuld ohne vorherige Genehmigung der Bestellung durch die übrigen Gesellschafter erreichen. II. Das Beschwerdegericht hält die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts (Grundbuchamts) für im Wesentlichen berechtigt (ZIP 2010, 2294). Die beteili g- te GbR sei bei der Bewilligung der Buchgrundschuld nicht ordnungsgemäß ve r- treten gewesen. Der Gesellschafter zu 2 sei zwar zur Geschäftsführung befugt. Diese umfasse aber nach dem Gesellschaftsvertrag nicht die Befugnis zur B e- lastung von Grundstücken des Gesellschaftsvermögens. Die Generalvollmacht nach § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags stehe unter der Bedingung, dass "die Drittmittel in das/die Gebäude investiert werden". Für das Vorliegen dieser Voraussetzung fehle jeder Anhaltspunkt, jedenfalls ein formgerechter Nac h- 2 3 4 - 5 - weis. Die dem Gesellschafter zu 2 erteilten Generalvollmachten der übrigen Gesellschafter reichten nicht aus. Diese Vollmachten seien von den Gesel l- schaftern jeweils allein erteilt worden. Erforderlich sei eine Vollmacht der bete i- ligten G bR selbst. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeg e- richts ist die beteil igte GbR bei der Bestellung der vollstreckbaren Grundschuld durch den Gesellschafter zu 2 formgerecht vertreten. Die Eintragung der Buc h- grundschuld kann deshalb nicht aus den in den Zwischenverfügungen und dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts genannt en Gründen verweigert we r- den. 1. Eine wirksame Vertretung der beteiligten GbR durch den Gesellscha f- ter zu 2 auf Grund der ihm mit § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags übertragenen Geschäftsführungsbefugnis hat das Beschwerdegericht allerdings zu Recht verneint. Diese schließt nach § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags die Belastung des Grundvermögens der Gesellschaft nicht mit ein. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht auch eine Vertr e- tung der beteiligten GbR durch den Gesellschaft er zu 2 auf Grund der ihm in § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags erteilten Generalvollmacht verneint. a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdeg e- richts nicht daraus, dass die Generalvollmacht inhaltlich unzureichend wäre. aa ) Das Beschwerdegericht ist bei der Auslegung der Vollmacht zu dem Ergebnis gelangt, diese erlaube dem Gesellschafter zu 2 eine Belastung von Grundstücken der GbR mit Grundpfandrechten nur, wenn diese der Sicherung von Darlehen dienten und die Darlehensmit tel in Gebäude auf dem Grundstück investiert würden. Diese Auslegung ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur 5 6 7 8 9 - 6 - eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR 173/09, NJW 2010, 3774 f.), in diesem Rahmen aber zu beanstanden, weil d as Beschwerdegericht entscheidende Teile des Textes der Generalvollmacht bei der Auslegung übergangen hat. bb) Die Auslegung der Vollmacht durch das Beschwerdegericht ist schon nicht vom Wortlaut der von ihm herangezogenen Passage in § 11 Abs. 4 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags gedeckt. Dort wird der Inhalt der Vollmacht nicht a b- schließend, sondern beispielhaft beschrieben. Der angesprochene Fall einer Belastung von Gesellschaftsgrundstücken mit Grundpfandrechten zur Finanzi e- rung von Darlehen für Baumaß nahmen an Gebäuden auf dem betreffenden Grundstück wird mit dem Zusatz "insbesondere" und der verstärkenden Kla r- stellung "also auch" als Anwendungsfall der in den beiden vorangegangenen Sätzen dieser Regelung allgemein beschriebenen Vollmacht bezeichnet. I n § 11 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags wird dem Gesellschafter zu 2 eine Generalvollmacht erteilt. Er darf danach Verfügungen "aller Art", die die Gesel l- schaft betreffen, vornehmen. Dazu gehört nach § 11 Abs. 4 Satz 2 des Gesel l- schaftsvertrags insb esondere auch die Unterwerfung des Grundbesitzes nach § 800 ZPO, was gewöhnlich nur bei der Bestellung eines Grundpfandrechts in Betracht kommt. Die Vollmacht nach § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags u n- terliegt auch nicht der Einschränkung der Geschäftsf ührungsbefugnis nach § 11 Abs. 1 des Vertrags. Sie ist dort ausdrücklich ausgenommen. Die Bestellung der vollstreckbaren Grundschuld, um deren Eintragung es hier geht, war damit von der Generalvollmacht gedeckt, die die GbR dem Gesellschafter zu 2 erteilt hatte. b) Der Gesellschafter zu 2 hat nach dem Inhalt der Berichtigung der B e- stellungsurkunde von dieser Vollmacht auch Gebrauch gemacht. c) Er hat den Fortbestand der Vollmacht aber nicht in einer den Anford e- rungen des § 172 BGB entsprechenden Weis e nachgewiesen. Danach ist die Vollmacht bei der Abgabe der Erklärung in Ausfertigung vorzulegen (BGH, U r- teile vom 20. Dezember 1976 - VII ZR 77/78, BGHZ 76, 76, 78 und vom 10 11 12 - 7 - 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, BGHZ 102, 60, 63). Das könnte durch einen entspre chenden Vermerk in der Urkunde über die auf Grund der Vollmacht a b- gegebene Erklärung nachgewiesen werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, BGHZ 102, 60, 65). Nach dem Vermerk in der Beste l lungsu r- kunde hat der Gesellschafter zu 2 aber nur d ie Generalvollmachten der übrigen Gesellschafter, dagegen nicht die ihm durch die Gesellschaft selbst erteilte G e- neralvollmacht in Ausfertigung vorgelegt. Deren Vorlage war nicht deshalb en t- behrlich, weil sich die Urkunde, in der sie enthalten ist, schon b ei den Grunda k- ten befindet. Von der Vollmacht kann der Gesellschafter zu 2 in der Form des § 172 BGB nur Gebrauch machen, wenn er eine ihm selbst ertei l te Ausfertigung bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts dem Notar vorlegt oder wenn in einem notariellen Ve rtrag auf eine von dem beurkundenden Notar selbst aufgeno m- mene Vollmacht Bezug genommen wird und diese bei dem Notar jederzeit z u- gänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1979 - VII ZR 77/78, BGHZ 76, 76, 79). 3. Die beteiligte GbR war aber bei de r Bestellung der vollstreckbaren Buchgrundschuld deshalb wirksam vertreten, weil an dieser Bestellung alle (im Grundbuch ausgewiesenen) Gesellschafter mitgewirkt haben. a) Diese Form der Vertretung der beteiligten GbR ist in § 11 Abs. 1 des Gesellschaft svertrags für Belastungen des Gesellschaftsvermögens vorges e- hen. Sie entspricht der gemeinschaftlichen Geschäftsführung, die nach § 709 Abs. 1 BGB gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist. b) Unschädlich ist, dass an der Bestellung der Grundschuld pers önlich nur der Gesellschafter zu 2 mitgewirkt hat. Er hat die übrigen Gesellschafter auf Grund von notariell beurkundeten Generalvollmachten vertreten, die er den A n- forderungen des § 172 BGB entsprechend bei Abgabe der Bestellungserkl ä- rung in Ausfertigung vorgelegt hat. aa) Die Gesellschafter zu 3 bis 5 der beteiligten GbR haben den Gesel l- schafter zu 2 damit bevollmächtigt, sie bei allen Rechtsgeschäften und Recht s- 13 14 15 16 - 8 - handlungen zu vertreten, bei welchen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist. Entspre chendes gilt im Ergebnis auch für die Gesellschafterin zu 1, die dem Gesellschafter zu 2 ohne jede Einschränkung "Generalvollmacht" erteilt hat. Das bedeutet auch ohne besondere Erläuterung, dass der Gesellschafter zu 2 sie bei allen Rechtsgeschäften und R echtshandlungen soll vertreten können, bei denen eine Stellvertretung rechtlich möglich ist. Dazu gehört auch die Mi t- wirkung an einer Belastung von Gesellschaftsvermögen, die sich die Gesel l- schafter vorbehalten haben. bb) Daran ändert es entgegen der A nsicht des Beschwerdegerichts nichts, dass der Gesellschafter zu 2 von den anderen Gesellschaftern "jeweils allein zu deren Vertreter" bestellt worden ist. (1) Die Vertretung einer GbR durch einen Gesellschafter ist zwar auf Grund einer Bevollmächtigun g dieses Gesellschafters durch die Gesellschaft möglich, wie sie hier in § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags vorgesehen (und nur nicht formgerecht nachgewiesen) ist. Ein Gesellschafter kann eine GbR aber auch auf Grund rechtsgeschäftlicher Vollmachten de r übrigen Gesellscha f- ter vertreten. Diese müssen nicht die ausdrückliche Ermächtigung enthalten, sie als Gesellschafter der GbR zu vertreten. Es genügt, wenn das Handeln von der Vollmacht gedeckt ist (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 266/10, DNo tZ 2011, 361, 363 Rn. 12). (2) Die hier erteilten notariellen Vollmachten sind Generalvollmachten, die, wie bereits ausgeführt, den Gesellschafter zu 2 ohne jede Einschränkung zur Vornahme aller vertretungsfähigen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen e rmächtigen. Auf Grund der ihm erteilten Generalvollmachten hat der Gesel l- schafter zu 2 zudem die Gesellschafter zu 1, 3 und 4 schon bei der Errichtung der Gesellschaft vertreten. Die Errichtung der GbR auf Grund der Generalvol l- machten hat auch nicht dazu g eführt, dass diese Vollmachten, wie das Grun d- buchamt meint, für ein Handeln der Vertretenen als Gesellschafter gewisse r- maßen "verbraucht" wären und sich fortan nur noch auf deren "privates" Ha n- deln bezögen. Die Ermächtigung zur Vertretung bei der Errichtun g einer GbR 17 18 19 - 9 - schließt im Gegenteil die Vertretung bei einzelnen Rechtshandlungen zum B e- trieb der GbR mit ein. Nichts anderes gilt für die Bevollmächtigung des Gesel l- schafters zu 2 durch die Gesellschafterin zu 5. Diese hat sich zwar bei der E r- richtung der G esellschaft nicht vertreten lassen, sondern daran selbst mitg e- wirkt und dem Gesellschafter zu 2 erst am Tage der Bestellung der Grun d- schuld eine Generalvollmacht erteilt. Diese Generalvollmacht stimmt aber wör t- lich mit den Generalvollmachten überein, auf G rund derer der Gesellschafter zu 2 die Gesel lschafter zu 3 und 4, die Kinder der Gesellschafter zu 2 und 5, bei der Errichtung der Gesellschaft vertreten hat, an der die Gesellschafterin zu 5 persönlich mitgewirkt hat. Anhaltspunkte, dass sie anders zu verstehen sein könnte als diese, sind nicht ers ichtlich. IV. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 30 Abs. 2 Satz 1, 131 Abs. 4 KostO. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 26.04.2010 - 44 SC 8866 - 164 - KG B erlin, Entscheidung vom 14.09.2010 - 1 W 243/10 - 20
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