BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 263/11 vom 21. Juni 2012 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 21. Juni 2012 durch den V o r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter P rof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr . Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird Rechtsanwalt Dr. von Plehwe beigeordnet. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 21. Oktober 2011 wird auf Ko s- ten d es Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten für den Dolmetscher nicht erhoben werden. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3 . Gründe : I. Der Betroffene reiste am 2. Juni 2009 nach Deutschland ein und st ellte einen Antrag auf Gewährung von Asyl, den das zuständige Bundesamt mit b e- standskräftigem Bescheid vom 7. Mai 2010 ablehnte und mit der Aufforderung verband , Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen . Sein Aufenthalt in Deutschland wurde in der Fo lgezeit mehrfach geduldet, zuletzt bis zum 18. J a- nuar 2011. Am 11. Januar 2011 nahm die beteiligte Behörde das Passersat z- papier des Betroffenen in Besitz und forderte ihn auf, sich am folgenden Mo r- gen um 6.00 Uhr bei ihr zu melden und an einer Anhörung zur Feststellung se i- ner Personenidentität teilzunehmen. Dem leistete der Betroffene nicht Folge. E r 1 - 3 - meldete sich auch nicht bei der beteiligten B ehörde, die ihn deshalb von Amts wegen mit unbekan n tem Auf enthalt abmeldet e. Am 21. September 2011 wurde der Betro ffene in Oranienburg festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. September 2011 gegen den B etroffen en Abschiebungshaft bis zum Ablauf des 22. Dezember 2011 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat da s Landgericht zurückgewiesen. Am 19. Dezember 2011 ist der Betroffene aus der Haft entlassen worden, weil dessen Rückführung nach Vietnam trotz der Teilnahme an einer Botschaftsvorführung gescheitert ist. Mit der Rechtsb e- schwerde beantragt der Betroffene d ie Feststellung, dass ihn die Haftanor d- nung des Amtsgerichts und die Aufrechterhaltung der Haft durch das Landg e- richt in seinen Rechten verletz t hab en. II. Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag der beteiligten Behörde entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Er sei auch begründet. Der B e- troffene sei vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Der Haftgrund nach dem hier noch maßgeblichen § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF (heute § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) liege vor. Aus dem Nichterscheinen des B etroffene n zur Botschaftsvorführung am 12. Januar 2011 und seinem anschließenden Ve r- schwinden ergebe sich, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. A b- schiebungshindernisse bestünden nicht. Die angeordnet e Haft sei auch nicht unverhältnismäßig. De r Termin der Abschiebung stehe fest. Falls die Abschi e- bung nicht gelinge, erhalte der Betroffenen eine neue Duldung. 2 3 - 4 - III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Fa mFG mit einem Antrag nach § 62 FamFG ohne Zulassung statthaft (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9). Sie ist auch sonst zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben und begrü n- det worden. Die Fristen zur Einleg ung und Begründung der Rechtsbeschwerde begannen nach § 71 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG mit der förmlichen Zustellung am 26. Oktober 2011 zu laufen und endeten wegen des Wochenendes erst am 28. November 2011. An diesem Tag sind die Rechtsb e- schwerde und ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist eingegangen. Die Begründung hat der Betroffene in der verlängerten Begründungsfrist vorg e- legt. Einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen bedarf es deshalb nicht. 2. Das Rechtsmittel ist indessen nicht begründet. Die Haftanordnung und die Aufrechterhaltung der Haft durch das Beschwerdegericht haben den B e- troffenen nicht in seinen Rechten verletzt . a) Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung u nd die Aufrechterhaltung waren gegeben. Der erforderliche Haftantrag der beteili g- ten Behörde befasst sich mit sämtlichen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu behandelnden Gesichtspunkten. Er verhält sich zwar nicht im Einzelnen zu den Gründen dafür, dass die Rückführung des Betroffenen nach Vietnam bislang nicht gelungen ist. Das war aber auch nicht erforderlich. Aus ihm geht, was g e- nügt, hervor, dass jetzt Aussicht auf ein Gelingen der Rü ckführung besteht . Die 4 5 6 7 - 5 - zuständige Staatsanwaltschaft hatte die nach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderl i- che Zustimmung erteilt. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. B ei A n- ordnung und bei Aufrechterhaltung der Haft lag jedenfalls der Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF vor , weil sich der B etroffen e der v orges e- hen en Vorführung bei den vietname si schen Behörden am 12. Januar 2011 en t- zogen und sich bei den Ausländerbehörden nicht gemeldet hatte. Das stellt der Betroffene auch nicht mehr in Abrede. b) Entgegen der Ansicht des Betroffenen verstießen weder di e Anor d- nung noch die Aufrechterhaltung der Haft gegen das Verhältnismäßigkeits - und das Beschleunigungsgebot. aa) Die Anordnung der Haft für die Dauer von drei Monaten war zur Durchführung der Abschiebung er forderlich. Es war zu erwarten, dass s ie in di esem Zeit raum gelingen wü rde. Die Rückführung nach Vietnam erfolgt in dem von dem Beschwerdegericht zutreffend dargestellten Listenverfahren nach Art. 2 des Protokolls vom 21. Juli 1995 zu dem deutsch - vietnamesischen Rückfü h- rungsabkommen vom gleichen Tag ( BGBl. II S. 744 und 746) nicht kontinuie r- lich auf Grund von Einzelprüfungen, sondern in Kontingenten auf Grund von Sammelprüfungen in Vorführungsterminen. Der Betroffene war in die für den hier nächsterreichbare n Vorführungstermin am 30. November 2011 aufg estellte Liste A aufgenommen. Es konnte deshalb davon ausgegangen werden, dass er für eine Rückführung nach Vietnam grundsätzlich in Betracht kam und die Rückführung dorthin bis zum 13. Dezember 2011 gelingen werde. Dem stand nicht entgegen, dass s ie bei f rüheren Gelegenheiten miss lungen war. Sie e r- schien jedenfalls jetzt möglich . Diese Einschätzung der beteiligten Behörde, vor allem aber des Haftrichters und des Beschwerdegericht s ist nicht deshalb fe h- lerhaft, weil die Rückführung tatsächlich nicht erreich t worden ist. Denn damit 8 9 - 6 - mussten sie angesichts der Aufnahme des Betroffenen in die Liste A nicht rechnen. bb) Die beteiligte Behörde hat auch nicht gegen das Beschleunigung s- gebot verstoßen. (1) Bei Anordnung der Haft war ein schnellerer Weg zur Rü ckführung des Betroffenen nicht erkennbar. Dieser hätte zwar seine Rückkehr nach Vietnam außerhalb des Listenverfahrens freiwillig betreiben können. D iese Möglichkeit kam hier aber ernsthaft nicht in Betracht. Die beteiligte Behörde hatte den B e- troffenen a ufgefordert, sich zu dem Vorführungstermin am 12. Januar 2011 ei n- zufinden. Dabei hätte der Betroffene zudem zur Beschleunigung seiner Rüc k- kehr nach Vietnam durch die Erklärung beitragen können, freiwillig zur Rüc k- kehr bereit zu sein . Solche Personen werden nach Art. 2 Nr. 2 Anstrich 1 des erwähnten Protokolls zu dem deutsch - vietnamesischen Rücknahmeüberei n- kommen schneller überprüft und eher in die Liste B aufgenommen, auf Grund derer die Heimreisedokumente erstellt werden. Der Betroffene hat sich diesem Vor führungstermin entzogen und ist bei einem Freund untergekommen, ohne die beteiligte Behörde über seinen Aufenthalt zu informieren. Er hat das bei se i- ner Anhörung durch den Haftrichter eingeräumt und keine Angaben gemacht, die Veranlassung hätten geben könn en, der Möglichkeit einer freiwilligen Rüc k- kehr nachzugehen. Dem nachzugehen war auch nicht auf Grund anderer A n- haltspunkte geboten. (2) Bei der Aufrechterhaltung der Haft hatte der Betroffen e allerdings e r- klärt, er wolle freiwillig ausreisen. Diese E rklärung erforderte zusätzliche Ermit t- lungen oder eine andere Einschätzung der Lage nur, wenn sie glaubhaft war. Das hat das Beschwerdegericht verneint . Diese Einschätzung ist im Rechtsb e- 10 11 12 - 7 - schwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Der B etroffene hatte sich , wie erwähnt, dem Vorführungste r- min am 12. Januar 2011 entzogen, bei der beteiligten Behörde nicht abgeme l- det und durch dieses Verhalten die Abschiebung deutlich verzögert. Er hatte diesen Sachverhalt vor dem Haftrichter eingeräumt und keine Andeutung zu einem etwa eingetretenen Sinneswandel gemacht. Was ihn dazu bewogen h a- ben und w eshalb zu erwarten sein könnte , dass er, was nach dem bisherigen Ablauf der Ereignisse nahelag, die Gelegenheit einer zudem unbe gleiteten Vorsprache bei de r vietnamesischen Vertretung nicht wieder zu einem Unte r- tauchen nutzen würde, hat er nicht ansatzweise erläutert. Seiner Erklärung musste das Beschwerdegericht deshalb keinen Glauben schenken. Daran ä n- dert es nichts, dass sich der Betroffene später bei den Behörden gemeldet hat. Bei Anordnung und bei Aufrechterhaltung der Haft zeigte er ein gegenteiliges Verhalten , und nur darauf konnte die Prognose aufbauen. (3) Weder der Haftrichter noch das Beschwerdegericht mussten sich mit der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage befassen, ob eine B e- schleunigung durch eine Einzelrückführung außerhalb des Listenverfahrens zu erreichen war. Eine solche Einzelrückführung ist zwar nach einem abgestim m- ten Ergebnis vermerk des Auswärtig en Amtes über eine Konsultation mit den vietnamesi s chen B ehörden vom 27. F ebruar bis 3. März 2006 in H oi An mö g- lich. Sie soll aber als Ausnahme von dem völkervertraglich vereinbarten Li s- tenverfahren nur in begründeten Einzelfällen stattfinden und auch nur nach Absprache zwischen den deutschen und den vietnamesischen Behörden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Fall des Betroffenen um einen solchen begründete n Ausnahmefall gehandelt haben und dass dieser Umstand zu einer tatsächlich schn elleren Abwicklung der Rückführung hätte führen könne n , lagen weder bei Anordnung noch bei Aufrechterhaltung der Haft 13 - 8 - vor. Der Fall des Betroffenen unterscheidet sich nicht von den Fällen anderer Vietnamesen, die sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten un d ab zu sch ie ben sind . cc) Zur Sicherung der Abschiebung standen schließlich auch keine mi l- deren Mittel als die Inhaftierung zur Verfügung. D er B etroffen e stützt seine g e- genteilige Ansicht auf die Erklärung der Mitarbeiterin der beteiligten Behörde bei s einer Anhörung durch das Beschwerdegericht, er werde bei Scheitern der A b- schiebung eine neue Duldung erhalten. Die Mitarbeiterin hat damit aber nur die sich aus ihrer Sicht dann ergebende Rechtslage beschrieben. Darüber, ob die Sicherung der Abschiebung au ch ohne Inhaftierung möglich gewesen wäre, besagt die Erklärung nichts. Haftrichter und Beschwerdegericht haben das mit der beteiligten Behörde nach dem seinerzeitigen Verhalten des Betroffenen a n- ders gesehen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 4 FamFG. Zu berücksichtigen war allerdings, dass in Abschiebungshaftsachen von der Erhebung von Dolme t- scherkosten abzusehen ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, 14 15 - 9 - BGHZ 18 4 , 323, 333 Rn. 21). Insowe it war die Kostenentscheidung in der En t- scheidung des Beschwerdegerichts zu ändern. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung vom 22.09.2011 - 43f XIV 5/11 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 21.10.2011 - 5 T 206/11 -
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