BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 264/10 vom 26. Mai 2011 in de r Zurückschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 4 a) Die Anordnung von Freiheitsentziehung innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 MuSchG ist in der Regel unverhältnismäßig. b) Hat die beteiligte Behörde eine schwangere Betroffene ärztlich untersuchen la s- sen, muss sie den Haftrichter über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung in dem Haftantrag oder durch Vorlage ihrer Akten unterrichten. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 264/10 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. S tresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 5. September 2010 (271 XIV 116/10) und der Beschluss der 2. Zivilkammer des Lan d- gerichts Dresden v om 16. September 2010 (2 T 737/10) die B e- troffene in ihren Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in sämtlichen Instanzen werden der Bundesrepublik Deu tschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe : I. Die seinerzeit im siebenten Monat schwangere Betroffene, die russische Staatsangehörige ist und aus Tschetschenien stammt, reiste am 5. September 1 - 3 - 2010 über Tschechien gemein sam mit ihrem Ehemann nach Deutschland ein. Die Eheleute verfügten nicht über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. - 4 - Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 5. September 2010 hat das Amtsg e- richt nach persönlicher Anhörung der Betroffenen Sicherungshaft bis längstens 5. Dezember 2010 verhängt und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Im Rahmen der Anhörung stellte die Betroffene einen Asylantrag, nach dessen Eingang beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 9. September 2010 ein As ylverfahren eröffnet worden ist. Auf die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht die Haftdauer nach persönlicher Anhörung der Betroffenen bis längstens 4. November 2010 verkürzt und das Rechtsmittel im Übrigen z u- rückgewiesen. Am 5. Oktober 2010 ist die Betroffene aus der Sicherungshaft entlassen worden. Mit der Rechtsbeschwerde möchte sie die Aufhebung der Entscheidu n- gen der Vorinstanzen sowie die Feststellung der Rechtsverletzung erreichen. II. Das Beschwer degericht stützt die Sicherungshaft auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG. Die Betroffene werde sicher nicht untertauchen, solange über ihren Asylantrag noch nicht entschieden sei. Das ändere sich aber, wenn der Asylantrag zurückgewiesen werde. Dann sei di e Versuchung groß unterzuta u- chen, um Zeit zu gewinnen. Denn die Zurückschiebung werde immer unwah r- scheinlicher, je näher der Entbindungstermin der Betroffenen rücke. Die Behö r- de müsse die Abläufe auf das Äußerste beschleunigen, zumal eine Flugreise mit vor anschreitender Schwangerschaft kritisch zu sehen sei. III. 1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist trotz Erledigung ohne Z u- lassung statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 , 1 51 Rn. 10) und auch im Übrigen zulässig, § 71 FamFG. 2 3 4 5 6 - 5 - Allerdings ist die neben der Feststellung begehrte Aufhebung der Haftanor d- nung und der Beschwerdeentscheidung infolge der Erledigung nicht mehr mö g- lich. Der Antrag ist dem Rechtsschutzziel entsprechend dahin auszulegen, dass die Fest stellung der Rechtswidrigkeit sowohl der Entscheidung des Amtsg e- richts als auch des Beschwerdegerichts begehrt wird. 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, weil sowohl die Beschwerdeen t- scheidung als auch die Haftanordnung, die im Fall der Erledigung ebenfal ls G e- genstand der Überprüfung ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 , 154 Rn. 14; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 6), einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. a) Die Haftanordnung ist schon desha lb zu beanstanden, weil sie, wie die Betroffene im Ergebnis zu Recht rügt, auf einer unzureichenden Tatsache n- grundlage erfolgte. aa) Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt als eine unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass En t- scheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf z u- reichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hi n- sicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BV erfG, NJW 2009, 2659, 2660). Hierfür sind regelmäßig die Akten der Ausländerbehörde beizuziehen (BVerfG, NVwZ 2008, 304, 305). Etwas a n- deres gilt nur, wenn sich die entscheidungserheblichen Umstände aus dem A n- trag der beteiligte n Behörde und den ihm beigef ügten Unterlagen ergeben (S e- nat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, InfAuslR 2010, 246, 248 f.). Anders kann der Haftrichter den Sachverhalt nicht, wie nach § 26 FamFG schon einfachrechtlich geboten, von Amts wegen sachgerecht aufklären. De s- halb is t eine Haftanordnung rechtswidrig, wenn ihr die gebotene Tatsache n- grundlage fehlt. Ob das dem Haftantrag anzusehen ist, ist unerheblich (vgl. S e- nat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 189/10, juris Rn . 5 ). 7 8 9 - 6 - bb) An der erforderlichen Tatsachengrundlage fe hlte es hier. Die beteili g- te Behörde hat ihre Akten dem Haftrichter nicht, jedenfalls nicht vollständig vo r- gelegt. Dies war auch nicht deshalb entbehrlich, weil ihr Haftantrag ausreichend gewesen wäre. Dieser enthielt keine Angaben zu der Schwangerschaft d er B e- troffenen, auf die es für die Entscheidung offensichtlich ankam. Erkenntnisse hierüber lagen der beteiligten Behörde aber vor. Nach ihrer Stellungnahme i n dem Verfahren vor dem Senat hatte sie vor Stellung des Haftantrags die fortg e- schrittene Schwange rschaft der Betroffenen erkannt und diese deshalb z u- nächst im Krankenhaus F . auf ihre Gewahrsamsfähigkeit hin ärztlich unte r- suchen lassen. Hierbei hatte sich ergeben, dass die Betroffene voraussichtlich am 14. Dezember 2010 entbinden würde. Das war s chon für die Antragstellung der beteiligten Behörde und erst recht für die Entscheidung über diesen Antrag von entscheidender Bedeutung. Nach Nr. 62.0.5 der Allgemeinen Verwaltung s- vorschrift der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz (vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 878 - AVV - AufenthG) sollen Schwangere innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist, die sich hier aus § 3 Abs. 2 MuSchG ergibt und mit dem 1. November 2010 begann, grundsätzlich nicht in Haft genommen werden. Die von der beteiligten Behörde dessen ungeachtet beantragte Anordnung von Z u- rückschiebungshaft bis zum 5. Dezember 20 10 kam deshalb von vornherein nicht Betracht und leitete ohne nähere Angaben zur Schwangerschaft in die Irre. b) Auch die Beschwerdeentscheidung hält einer rechtlichen Prüfu ng nicht stand. aa) Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der Antrag der Beteiligten zu 2 mangels einer ausreichenden Begründung unzulässig war. Die Betroffene hat die erforderlichen Angaben zu ihrer Schwangerschaft in der A n- hörung vor de m Beschwerdegericht selbst vorgetragen. Die Beteiligte zu 2 hat die dazugehörigen ärztlichen Unterlagen auf Anforderung des Beschwerdeg e- 10 11 12 - 7 - richts im Anschluss an die Anhörung nachgereicht. Damit lag im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ein zulässiger Hafta ntrag vor (vgl. Senat, Beschluss vom 3 . Mai 2011 - V ZA 10/11 , juris Rn. 11 ). bb) Die Beschwerdeentscheidung hält einer rechtlichen Prüfung aber deswegen nicht stand, weil das Beschwerdegericht die erforderliche Prognose gemäß § 57 Abs. 3 i.V.m. § 62 A bs. 2 Satz 4 AufenthG nicht vorgenommen hat. (1) Die Haftgerichte sind auf Grund von Art. 20 Abs. 3 GG verfassung s- rechtlich und auf Grund von § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vo r- liegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Insbesondere die für die Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG notwendige Prognose hat der Haftrichter auf der Grundlage einer hinreichend vollständigen Tatsache n- grundlage zu treffen. Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtba re Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfa h- rens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung de r Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 329 f. Rn. 14; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144, 145 Rn. 15). (2) Auch wenn der Haftrichter eine H aftdauer von weniger als drei Mon a- ten anordnet, muss er eine Prognose darüber treffen, ob die Abschiebung bei realistischer Betrachtung innerhalb dieser Zeit erfolgen kann. Das ergibt sich schon daraus, dass § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Ausprägung des Grun d- satzes der Verhältnismäßigkeit ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2659). Die Progn o- se muss sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht 13 14 15 - 8 - kommenden Gründe erstrecken, die der Zurückschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (Sena t, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, juris Rn. 22; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 22). Zu der Feststellung, ob die Zurückschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich ist, sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfah rens und eine Da r- stellung erforderlich, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können. Soweit die Ausländerbehörde keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es gemäß § 26 FamFG dem Gericht nachzuf ragen (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09 , InfAuslR 2010, 361, 363; Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 89/10 , juris Rn. 8; B e schluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, aaO). (3) Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des Beschwerdeg e- richts nicht. Das Beschwerd egericht hat allerdings, anders als das Amtsgericht, den Sachverhalt weiter aufgeklärt und wegen des laufenden Asylverfahrens und der bevorstehenden Entbindung allenfalls ein kurzes Zeitfenster für die Durc h- führung der Zurückschiebung gesehen. Diesen Umsta nd hat das Beschwerd e- gericht zwar zum Anlass genommen, die Behörde auf das Erfordernis einer größtmöglichen Beschleunigung hinzuweisen und die Haft zu verkürzen. Die Durchführbarkeit der Zurückschiebung als solcher hat es aber nicht geprüft. Dazu bestand s chon deshalb Anlass, weil sich die Betroffene den Feststellu n- gen zufolge im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits in der 28./29. Schwangerschaftswoche und damit am Beginn des achten Schwangerschaft s- monats befand. Dass eine Flugreise deshalb problema tisch war, hat das B e- schwerdegericht erörtert, ohne jedoch auf die nahe liegende Frage einzugehen, ob eine Zurückschiebung bei realistischer Betrachtung nicht schon aus diesem Grund scheitern musste. Im Hinblick darauf hätte es gemäß § 26 FamFG E r- mit t lunge n dazu durchführen müssen, ob der Gesundheitszustand der Betroff e- nen eine Flugreise noch erlaubte und ob sie von Seiten der Fluggesellschaften noch durchgeführt werden würde. Schließlich hat das Beschwerdegericht nicht 16 - 9 - festgestellt, dass mit einer Entschei dung über die Asylanträge durch das Bu n- desamt für Migration und Flüchtlinge zu einem Zeitpunkt gerechnet werden konnte, in dem die Zurückschiebung noch erfolgen konnte. (4) Dass die gebotene, aber unterlassene Prognose die Haft gerechtfe r- tigt hätte, kom mt hier nicht ernsthaft in Betracht. Die Betroffene ist bereits am 5. Oktober 2010 und damit knapp drei Wochen nach der Beschwerdeentsche i- dung entlassen worden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG; unter Berücksic htigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland als derjenigen Körpe r- schaft, der die Beteiligte zu 2 angehört, zur Erstattung der zur zweckentspr e- chenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der B etroffenen zu verpflic h- ten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, juris Rn. 18). 17 18 - 10 - Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128 c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 05.09.2010 - 271 XIV 116/10 - LG Dresden, Entscheidung vom 16.09.2010 - 2 T 737/10 -
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