BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 265/10 vom 11. Mai 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG 247 62 Abs. 2 Satz 4 Auch wenn der Haftrichter Abschiebungshaft f374r einen Zeitraum von weniger als drei Monaten anordnet, muss er eine Prognose dar374ber treffen, ob die Abschiebung bei realistischer Betrachtung innerhalb dieser Zeit erfolgen kann. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 5. September 2010 (XIV 117/10) und der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landge-richts Dresden vom 16. September 2010 den Betroffenen in sei-nen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in s344mtlichen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene, der russischer Staatsangeh366riger ist und aus Tsche-tschenien stammt, reiste am 5. September 2010 374ber Tschechien gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau nach Deutschland ein. Die Eheleute verf374gten nicht 374ber einen Aufenthaltstitel f374r das Bundesgebiet. 1 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 5. September 2010 hat das Amtsge-richt nach pers366nlicher Anh366rung des Betroffenen Sicherungshaft bis l344ngstens 2 - 3 - 5. Dezember 2010 verh344ngt und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Im Rahmen der Anh366rung stellte der Betroffene einen Asylantrag, nach dessen Eingang beim Bundesamt f374r Migration und Fl374chtlinge am 9. September 2010 ein Asylverfahren er366ffnet worden ist. Auf die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht die Haftdauer nach pers366nlicher Anh366rung des Betroffenen bis l344ngstens 4. November 2010 verk374rzt und das Rechtsmittel im 334brigen zu-r374ckgewiesen. Am 5. Oktober 2010 ist der Betroffene aus der Sicherungshaft entlassen worden. 3 4 Mit der Rechtsbeschwerde m366chte er die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen sowie die Feststellung der Rechtsverletzung erreichen. II. 5 Das Beschwerdegericht st374tzt die Sicherungshaft auf 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG. Der Betroffene werde sicher nicht untertauchen, solange 374ber seinen Asylantrag noch nicht entschieden sei. Das 344ndere sich aber, wenn der Asylantrag zur374ckgewiesen werde. Dann sei die Versuchung gro337 unterzutau-chen, um Zeit zu gewinnen. Denn die Zur374ckschiebung werde immer unwahr-scheinlicher, je n344her der Entbindungstermin der Ehefrau des Betroffenen r374cke. Die Beh366rde m374sse die Abl344ufe auf das 304u337erste beschleunigen, zumal eine Flugreise mit voranschreitender Schwangerschaft kritisch zu sehen sei. III. 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist trotz Erledigung ohne Zu-lassung statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010, V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 10) und auch im 334brigen zul344ssig, 247 71 FamFG. Aller-dings ist die neben der Feststellung begehrte Aufhebung der Beschwerdeent-scheidung infolge der Erledigung nicht mehr m366glich. Der Antrag ist dem 6 - 4 - Rechtsschutzziel entsprechend dahingehend auszulegen, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowohl der Entscheidung des Amtsgerichts als auch des Beschwerdegerichts begehrt wird. 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, weil sowohl die Beschwerdeent-scheidung als auch die Haftanordnung, die im Falle der Erledigung ebenfalls Gegenstand der 334berpr374fung ist (Senat, Beschluss vom 4. M344rz 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 Rn. 14; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 6, juris, einer rechtlichen Pr374fung nicht standhalten. Die An-ordnung der Sicherungshaft war schon deshalb rechtswidrig, weil weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht die erforderliche Prognose gem344337 247 57 Abs. 3 i.V.m. 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorgenommen haben. 7 8 a) Die Haftgerichte sind auf Grund von Art. 20 Abs. 3 GG verfassungs-rechtlich und auf Grund von 247 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vor-liegen der gesetzlichen Voraussetzungen f374r die Anordnung der Sicherungshaft in rechtlicher und tats344chlicher Hinsicht umfassend zu pr374fen. Insbesondere die f374r die Anwendung des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG notwendige Prognose hat der Haftrichter auf der Grundlage einer hinreichend vollst344ndigen Tatsachen-grundlage zu treffen. Die Freiheitsgew344hrleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Ma337st344be f374r die Aufkl344rung des Sachverhalts und damit f374r die Anforderungen in Bezug auf die tats344chliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfah-rens, dass Entscheidungen, die den Entzug der pers366nlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufkl344rung beruhen und eine in tats344chlicher Hinsicht gen374gende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660; Senat, Beschluss vom 4. M344rz 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 329 f. Rn. 14; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 15, juris). - 5 - b) Auch wenn der Haftrichter eine Haftdauer von weniger als drei Mona-ten anordnet, muss er eine Prognose dar374ber treffen, ob die Abschiebung bei realistischer Betrachtung innerhalb dieser Zeit erfolgen kann. Das ergibt sich schon daraus, dass 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Auspr344gung des Grund-satzes der Verh344ltnism344337igkeit ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2659). Die Prognose muss sich grunds344tzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kom-menden Gr374nde erstrecken, die der Zur374ckschiebung entgegenstehen oder sie verz366gern k366nnen (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 22; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 22, juris). Zu der Feststellung, ob die Zur374ckschiebung innerhalb der angeordneten Haft-dauer m366glich ist, sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung erforderlich, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter nor-malen Bedingungen durchlaufen werden k366nnen. Soweit die Ausl344nderbeh366rde keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es gem344337 247 26 FamFG dem Gericht nachzufragen (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09 , InfAuslR 2010, 361, 363; Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 89/10 , Rn. 8, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 22 aaO). 9 c) Diesen Anforderungen gen374gen die angefochtenen Entscheidungen nicht. 10 aa) Aus der Entscheidung des Amtsgerichts geht eine Prognose nicht hervor. Die Tatsachengrundlage ist zudem unzureichend, weil sich der Ent-scheidung nicht entnehmen l344sst, dass das Gericht 374berhaupt Kenntnis von dem Umstand hatte, dass der Betroffene in Begleitung seiner hochschwangeren Ehe-frau eingereist war. 11 bb) Ebenso wenig l344sst sich der Entscheidung des Beschwerdegerichts die erforderliche Prognose entnehmen. Es hat allerdings den Sachverhalt weiter aufgekl344rt und ist davon ausgegangen, dass angesichts der Schwangerschaft 12 - 6 - eine Zur374ckschiebung des Betroffenen nur gemeinsam mit seiner Ehefrau in Be-tracht kommen werde. Wegen der laufenden Asylverfahren und der bevorste-henden Entbindung hat das Beschwerdegericht allenfalls ein kurzes Zeitfenster f374r die Durchf374hrung der Zur374ckschiebung gesehen. Diesen Umstand hat es zwar zum Anlass genommen, die Beh366rde auf das Erfordernis einer gr366337tm366gli-chen Beschleunigung hinzuweisen und die Haft zu verk374rzen. Die Durchf374hrbar-keit der Abschiebung als solche hat es aber nicht gepr374ft. Dazu bestand schon deshalb Anlass, weil sich die Ehefrau den Feststellungen zufolge im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits in der 28./29. Schwangerschaftswoche und damit am Beginn des achten Schwangerschaftsmonats befand. Dass eine Flugreise deshalb problematisch war, hat das Beschwerdegericht er366rtert, ohne jedoch auf die nahe liegende Frage einzugehen, ob eine Zur374ckschiebung bei realistischer Betrachtung nicht schon aus diesem Grund scheitern musste. Im Hinblick darauf h344tte es gem344337 247 26 FamFG Ermittlungen dazu durchf374hren m374ssen, ob der Gesundheitszustand der Ehefrau eine Flugreise noch erlaubte und ob sie von Seiten der Fluggesellschaften noch durchgef374hrt werden w374rde. Schlie337lich hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt, dass mit einer Ent-scheidung 374ber die Asylantr344ge durch das Bundesamt f374r Migration und Fl374cht-linge zu einem Zeitpunkt gerechnet werden konnte, in dem die Zur374ckschiebung noch erfolgen konnte. Dass die gebotene, aber unterlassene Prognose die Haft gerechtfertigt h344tte, kommt hier nicht ernsthaft in Betracht. Der Betroffene ist bereits am 5. Ok-tober 2010 und damit knapp drei Wochen nach der Beschwerdeentscheidung entlassen worden. 13 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 83 Abs. 2, 247 81 Abs. 1, 247 430 Fa-mFG; unter Ber374cksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, der Bundesrepublik Deutschland als derjenigen K366rper-schaft, der die Beteiligte zu 2 angeh366rt, zur Erstattung der zur zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflich-ten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus 247 128 c Abs. 2 KostO i.V.m. 247 30 Abs. 2 KostO. 14 Kr374ger Stresemann Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 05.09.2010 - 272 XIV 117/10 - LG Dresden, Entscheidung vom 16.09.2010 - 2 T 738/10 -
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