BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 265/11 vom 19. Juli 2012 in de r Teilungsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 59 Abs. 2, § 83 Nr. 1 Wird ein Grundstück doppelt ausgeboten, obwohl die verlangten abweichenden B e- dingungen den gesetzlichen Bedingungen inhaltlich entsprechen, ist der Z u- schlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 1 ZVG gegeben. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - V ZB 265/11 - LG Neuruppin AG Neuruppin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 20 12 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landger ichts Neuruppin vom 26. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 305.000 e- tung der Beteiligten zu 3 sowie 96.500 e- tung der Beteiligten zu 2. Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 betreiben die Teilungsversteigerung ihres im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundbesitzes. Das sich darauf befin d- liche Haus ist zumindest teilweise vermietet. In dem Versteigerungstermin am 3. März 2011 beantragte der Beteiligte zu 1 abweichende Versteigerungsbedingungen des Inhalts, dass auf das So n- derkündigungsrecht gemäß § 57a ZVG verzichtet werde. Das Vollstreckung s- gericht bot das Grundstück darauf hin doppelt aus, und zwar zum einen zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen und zum andere n zu abweichenden 1 2 - 3 - Bedingungen mit dem Wegfall des Sonderkündigungsrechts. Meistbietende auf das Ausgebot zu den gesetzlichen Bedingungen blieb die Beteiligte zu 3 mit n- den Bedingungen i st der Beteiligte zu 4 mit einem Gebot von 237.500 Beschluss vom 9. März 2011 wurde der Beteiligten zu 3 der Zuschlag zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erteilt. Gegen den Zuschlagsbeschluss hat die Beteiligte zu 3 Beschwerde mit der B egründung eingelegt, sie habe angenommen, dass ihr bei einem Zuschlag zu den gesetzlichen Bedingungen das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG zustehe; tatsächlich sei dieses nach § 183 ZVG aber ausgeschlossen. Das Vollstreckungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 8. April 2011 a b- geholfen und sowohl der Beteiligten zu 3 als auch dem Beteiligten zu 4 den Zuschlag versagt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde mö chte die Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses vom 9. März 2011 erreichen. Die Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht hält den Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 1 ZVG für gegeben, weil die Versteigerungsbedingungen einen anderen als den durch das Gesetz vorgegebenen Inhalt gehabt hätten. Bei einer Teilung s- versteigerung sei das Sonderkündigungsrecht des § 57a ZVG kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 183 ZVG). Demgegenüber habe d as einheitlich zu b e- trachtende Doppelausgebot die Aussage enthalten, dem Ersteher stehe nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Denn nur bei diesem Verständnis hätten die abweichenden, einen Verzicht auf 3 4 - 4 - das Sonder kündigungsrecht enthaltenden Versteigerungsbedingungen einen Sinn ergeben. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Ergebnis hält das B e- schwerdegericht die Beschwerde d er Beteiligten zu 2 gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vom 8. April 2011 zu Recht für unbegründet. Dieses musste der zulässigen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZVG) Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 3 abhelfen, da der Zuschlag auf das von ih r abgegebene G e- bot gemäß § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen war. 1.a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Z u- schlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 1 ZVG - Verletzung eine der Vorschriften über die Feststellung der Versteigerungsbedingungen - al lerdings nicht deshalb gegeben, weil im Versteigerungstermin unrichtige gesetzliche Versteigerung s- bedingungen festgestellt und verlesen worden sind (§ 66 Abs. 1 ZVG). Das war nämlich nicht der Fall. Ausweislich des Protokolls des Versteigerungstermins hat das Vollstreckungsgericht hinsichtlich eines möglichen Sonderkündigung s- rechts des Erstehers keine besonderen Bedingungen verlesen, sondern nach Feststellung der bestehenbleibenden Rechte, des geringsten Gebots sowie Maßgaben zu der Verzinsung des Meistge bots und zu den Gerichtskosten lediglich darauf verwiesen, dass " r- steigerungsbedingungen " gälten. Diese haben dadurch, dass im weiteren Ve r- lauf des Versteigerungstermins Fehlvorstellungen des Vollstreckungsgericht s von deren Inhalt offenbar wurden, keine Änderung erfahren. Das Vollstr e- ckungsgericht wollte die Versteigerung erkennbar zu den gesetzlichen Bedi n- gungen durchführen und hat das Grundstück demgemäß mit dem Zusatz: " Im 5 6 - 5 - Übrigen gelten die gesetzlichen Verste igerungsbedingungen " mithin gemäß § 183 ZVG ohne ein Sonderkündigungsrecht für die Beteiligte zu 3 zug e- schlagen (vgl. § 82 ZVG). Etwas anderes wäre ihm auch nicht möglich gew e- sen, da die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nicht zur Disposition des Gerichts stehen, sondern nur auf Antrag eines Beteiligten im Rahmen der Vo r- gaben des § 59 ZVG geändert werden können (vgl. Hintzen in Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 59 Rn. 1). b) Die Voraussetzungen des § 83 Nr. 1 ZVG sind aber deshalb erfüllt, weil die Vorschrift des § 59 Abs. 2 ZVG verletzt ist. Diese lässt ein Doppelau s- gebot nur zu, wenn ein Beteiligter eine Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verlangt, die von den gesetzlichen Vors chriften abweicht. Hieran fehlte es, da die zu dem Sonderkündigungsrecht des § 57a ZVG beantragten abweichenden Bedingungen den gesetzlichen entsprachen. c) Eine Heilung des Verfahrensmangels gemäß § 84 Abs. 1 ZVG sche i- det aus, da nicht ausgeschlossen w erden kann, sondern vielmehr naheliegt, dass das fehlerhafte Doppelausgebot bei den Anwesenden zu Fehlvorstellu n- gen über den Inhalt der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen geführt und damit das Recht der Beteiligten zu 3 als Bieterin beeinträchtigt hat. Dem steht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht entgegen, dass ein Irrtum über die Bedingungen, zu denen das Versteigerungsobjekt e r- worben werden kann, grundsätzlich zu Lasten des Bieters geht und diesen auch nicht zu einer Anfechtung seines Geb ots berechtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 V ZB 150/07, BGHZ 177, 62, 67 f.). Denn die strikte Bi n- dung des Bieters an sein Gebot ist unter dem Gesichtspunkt eines fairen Ve r- fahrens nicht zu rechtfertigen, wenn dessen Abgabe durch Fehler des V ollstr e- ckungsgerichts beeinflusst worden ist, die geeignet sind, unrichtige Vorstellu n- gen über wesentliche Merkmale des Versteigerungsobjekts (vgl. Senat, B e- 7 8 9 - 6 - schluss vom 30. September 2010 V ZB 160/09, WM 2010, 2365 Rn. 7 ff. zu irreführenden Angaben bei den Sollangaben nach § 38 ZVG sowie Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 83 Rn. 29 Stichwort " irreführende Auskünfte " ) oder über den Inhalt der Versteigerungsb e- dingungen zu erwecken. Eine solche Irreführung lag hier vor. Wie das B e- schwerdegericht zutreffend ausführt, konnte ein verständiger Bieter das Meh r- fachausgebot zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen einerseits und ohne das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG andererseits nur dahin verstehen, dass di e gesetzlichen Bedingungen ein Sonderkündigungsrecht des Erstehers vorsehen. 2. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Rechtsbeschwerdeführerin, im B e- schwerdeverfahren sei ihr Vortrag übergangen worden, wonach sie auf den Bestand des Zuschlagsbeschlusses vert raut und bereits entsprechende Disp o- sitionen getroffen habe. Dieser Vortrag musste nicht ausdrücklich beschieden werden, da er unerheblich ist. Angesichts der Möglichkeit einer Zuschlagsb e- schwerde konnten die Beteiligten vor Ablauf der Beschwerdefrist nich t auf den Bestand des Zuschlagsbeschlusses vertrauen. 3. Einer Entscheidung darüber, ob der Zuschlag auf das in einem and e- ren Ausgebot als das der Beteiligten zu 3 abgegebene und damit nicht erl o- schene (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 201 2 V ZB 48/11, WM 2012, 812, 813 Rn. 6) - Gebot des Beteiligten zu 4 hätte erteilt werden können, bedarf es nicht, da mit der Rechtsbeschwerde nur die Wiederherstellung des Z u- schlagsbeschlusses vom 9. März 2011, also die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligt e zu 3, erstrebt wird. 10 11 - 7 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass die Beteiligte zu 2 die Gerichtskosten des von ihr erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfa h- rens zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz; ein Ausspruch über die außergerich t- l ichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsb e- schwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). Im Verfa hren der Teilungsversteigerung gilt nur dann etwas anderes, wenn sich die Miteigentümer mit entgegengesetzten Int e- ressen streiten (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 12/09, WM 2009, 1617, 1619 Rn. 24). So liegt es hier nicht. Der Gegenstandswe rt des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die G e- richtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, d e- ren Wiederherstellung die Beteiligte zu 2 erreichen will (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Nach diesem Wert bemessen sich auch die Gebühren für die anwaltliche Vertretung der B e- teiligten zu 3 (§ 26 Nr. 3 RVG). Der Wert für die anwaltliche Vertretung der Be - 12 13 - 8 - teiligten zu 2 richtet sich nach dem Wert ihres Anteils an dem versteigerten O b- r- kehrswerts; § 26 Nr. 2 RVG). Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 08.04.2011 - 7 K 524/09 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 26.10.2011 - 5 T 120/11 -
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