BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 266/10 vom 20. Januar 2011 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. September 2010, der Nichtabhilfebeschluss des Amtsge-richts Sch366neberg vom 12. Mai 2010 und die Zwischenverf374-gung des Amtsgerichts Sch366neberg vom 12. April 2010 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Sch366neberg zur374ckverwiesen. Dieses wird angewiesen, die L366schung der im Grundbuch von Z. Blatt 16 , Amtsgericht Sch366neberg, in Abteilung III unter lfd. Nr. 5 eingetragenen Grundschuld nicht aus den in der Zwi-schenverf374gung vom 12. April 2010 und in dem Beschluss vom 12. Mai 2010 genannten Gr374nden zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-tr344gt 3.000 200. - 3 - Gr374nde: I. Der Eigent374merin geh366rt das im Grundbuch von Z. Blatt 16 , Amtsgericht Sch366neberg, eingetragene Grundst374ck. In Abteilung III unter der lfd. Nr. 5 des Grundbuchs ist eine Grundschuld 374ber 471.000 200 zugunsten der Sparkasse B. eingetragen. 1 Am 18. M344rz 2010 unterzeichnete I. S. mit dem Zusatz (f374r Ha. , G. , A. + H. S. , P. )" den unter der L366schungsbewilligung der Gl344ubigerin stehenden Antrag auf L366schung des Grundpfandrechts. In dem Vermerk des Notars betreffend die Beglaubigung der Unterschrift hei337t es, dass I. S. f374r die BGB-Gesellschaft "B. stra337e 36", bestehend aus den im Eingang dieses Beschlusses genannten Gesellschaftern, aufgrund der in Urschrift bzw. Ausfertigung vorgelegten, in beglaubigter Abschrift beigef374gten Vollmachten aller Gesellschafter gehandelt hat. Der Notar reichte s344mtliche Ur-kunden "mit den Antrag auf Vollzug gem344337 247 15 GBO" bei dem Grundbuchamt ein. 2 Mit Zwischenverf374gung vom 12. April 2010 hat das Amtsgericht von dem Notar u.a. Genehmigungserkl344rungen der Gesellschafter A. und H. S. angefordert, weil die von ihnen erteilten Generalvollmachten "ihren Inhalten nach nur f374r das Eigenverm366gen der Vollmachtgeber gelten und damit in Bezug auf Erkl344rungen der GbR nicht verwendbar sind". Dagegen hat der Notar Beschwerde erhoben und eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vorgelegt, in der H. S. I. S. u.a. zur umfassenden Vertretung in seinen Verm366gensangelegenheiten bevollm344chtigt hat. Das Amtsgericht hat der Be-schwerde nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat sie zur374ckgewiesen. Mit 3 - 4 - der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Eigent374merin den L366-schungsantrag weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat I. S. den L366schungsan-trag nicht als organschaftliche Vertreterin der Eigent374merin gestellt, weil sie nicht deren Gesellschafterin ist und die organschaftliche Vertretungsmacht der Gesellschaft nicht auf Dritte 374bertragen werden k366nne. Dar374ber hinaus habe das Grundbuchamt die beiden Generalvollmachten und die Vorsorgevollmacht zu Recht als unzureichend angesehen; eine von der Eigent374merin erteilte Voll-macht liege nicht vor, weil I. S. von den Gesellschaftern A. und H. S. "jeweils allein zu deren Vertreter" bestellt worden sei. Bei den Vollmachten handele es sich auch nicht um sogenannte Altvollmachten aus der Zeit, in der die Grundbuchf344higkeit der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts umstritten gewesen sei und eine h366chstrichterliche Entscheidung hierzu noch nicht vorgelegen habe. Ob sie solchen Altvollmachten gleichzustellen seien, k366nne dahinstehen; denn die Vollmachten enthielten nicht einmal kleine An-haltspunkte daf374r, dass auch die Vertretung der Eigent374merin von der Voll-macht habe erfasst werden sollen. 4 III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 Die nach 247 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 78 Abs. 3 GBO i.V.m. 247 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Ent-gegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann die L366schung des Grund-pfandrechts nicht aus den in der Zwischenverf374gung und dem Nichtabhilfebe-schluss des Amtsgerichts genannten Gr374nden verweigert werden. 6 - 5 - 7 1. Die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass die organschaftliche Ver-tretungsmacht der Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts nicht auf Dritte 374bertragen werden k366nne, ist f374r die Entscheidung unerheblich. Zu Recht haben weder die Eigent374merin noch der Notar noch das Amtsgericht er-wogen, dass I. S. als organschaftliche Vertreterin der Eigent374merin ge-handelt hat. 2. Ein wirksamer L366schungsantrag der Eigent374merin liegt vor. Sie ist bei der Antragstellung von I. S. vertreten worden. Die rechtsgesch344ftliche Voll-macht zum Handeln f374r die Eigent374merin haben die Gesellschafter A. und H. S. in den Generalvollmachten erteilt. 8 a) Die Erteilung umfassender Vollmachten durch Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts an einen Nichtgesellschafter begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Gesellschafter selbst die organschaftliche Ver-tretungsbefugnis behalten (BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, NJW 2006, 2980, 2981 Rn. 18). Die Bevollm344chtigung zur Stellung eines L366-schungsantrags f374r die Gesellschaft kann somit in einer von den Gesellschaf-tern einem Dritten erteilten Generalvollmacht enthalten sein. Die Bevollm344chti-gung darf nur nicht so weit gehen, dass s344mtliche Gesellschafter von der Ge-sch344ftsf374hrung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen und diese auf Dritte 374bertragen werden (BGH, Urteil vom 16. November 1981 - II ZR 213/80, NJW 1982, 877, 878). 9 b) A. und H. S. haben in den von ihnen erteilten Generalvollmach-ten ihre Tochter I. S. - auch - bevollm344chtigt, f374r die Eigent374merin die L366-schung eines im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechts zu beantragen. 10 - 6 - 11 aa) Die Vollmachtgeber sind Gesellschafter der Eigent374merin. Mangels abweichender Vereinbarungen sind sie zusammen mit den 374brigen Gesell-schaftern zur Vertretung der Eigent374merin berechtigt (247247 709 Abs. 1, 714 BGB). Diese Vertretungsmacht k366nnen sie durch rechtsgesch344ftliche Vollmacht auf Dritte 374bertragen. Das haben sie in den Generalvollmachten getan. Sie haben I. S. bevollm344chtigt, sie in allen ihren Verm366gensangelegenheiten in jeder rechtlichen zul344ssigen Weise zu vertreten; sie haben I. S. auch zur Besorgung aller ihrer Verm366gensangelegenheiten erm344chtigt mit der Befugnis, f374r sie alle Rechtshandlungen vorzunehmen, bei welchen eine Stell-vertretung gesetzlich zul344ssig ist. bb) Bereits hieraus l344sst sich die Berechtigung der Bevollm344chtigten her-leiten, die Vollmachtgeber auch in Angelegenheiten zu vertreten, die deren Handeln als Gesellschafter der Eigent374merin betreffen. Die Ansicht des Be-schwerdegerichts, dass in den Generalvollmachten keine Vollmacht zur rechts-gesch344ftlichen Vertretung der Gesellschaft enthalten sei, weil I. S. von den Gesellschaftern "jeweils allein zu deren Vertreter" bestellt worden sei, ist rechtlich nicht haltbar. Die Gesellschaft selbst kann keine Vollmacht erteilten; f374r sie handeln die Gesellschafter. Wollen diese sich dabei vertreten lassen, k366nnen sie einen Dritten durch Bevollm344chtigung zu ihrem Vertreter bestellen. Fraglich ist allein, ob sich die Vertreterbestellung in den Generalvollmachten auch auf ein Handeln der Vollmachtgeber als Gesellschafter der Eigent374merin bezieht. Zweifel daran werden hier dadurch beseitigt, dass I. S. nach der weiteren Regelung in den Generalvollmachten auch berechtigt ist, das Stimm-recht der Vollmachtgeber als Gesellschafter bez374glich aller Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, auszu374ben. In dieser Bevollm344chtigung f374r einen be-sonderen Fall der Vertretung in allen Verm366gensangelegenheiten kommt eine Erweiterung der Vertretungsmacht zum Ausdruck. Sie umfasst die Bevollm344ch-tigung zum Handeln f374r die Gesellschaft. 12 - 7 - 13 cc) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis der Vollmachtsgeber wird von der Generalvollmacht nicht ber374hrt, weil diese unter dem Vorbehalt der ge-setzlichen Zul344ssigkeit der Stellvertretung steht. 3. Ob daneben auch die von H. S. seiner Tochter erteilte Vorsorge-vollmacht zur Stellung des L366schungsantrags f374r die Eigent374merin berechtigt, kann offen bleiben. Das Grundbuchamt darf die L366schung bereits nicht aus den in seiner Zwischenverf374gung genannten Gr374nden verweigern. 14 IV. Die Festsetzung des Gesch344ftswerts beruht auf 247247 30 Abs. 2 Satz 1, 131 Abs. 4 KostO. 15 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 12.04.2010 - 45 ZE 16955-8 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2010 - 1 W 380/10 -
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