BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 269/10 vom 7. April 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, den Rich-ter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Eisenh374ttenstadt vom 4. Sep-tember 2010 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landge-richts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in s344mtlichen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangeh366riger, reiste am 3. Septem-ber 2010 per Bahn aus Polen kommend in das Bundesgebiet ein. Er wurde von den Beamten der Beteiligten zu 2 kontrolliert und, da er weder ein Identit344tspa-pier noch einen Aufenthaltstitel vorweisen konnte, festgenommen. Auf den An-trag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 4. September 2010 die 1 - 3 - Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung nach Polen f374r die Dauer von l344ngs-tens drei Monaten an. Weil die polnischen Beh366rden die R374ck374bernahme des Betroffenen ablehnten, verf374gte die Beteiligte zu 2 die Zur374ckschiebung nach Algerien. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht die Haftdauer bis zum 28. Oktober 2010 verk374rzt. 2 Gegen die Zur374ckweisung seiner weitergehenden Beschwerde wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung erreichen m366chte, dass die Haftanordnung rechtswidrig ist. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, es habe im Zeitpunkt der Haftanordnung zwar mangels hinreichender Darlegungen an einem zul344ssigen Haftantrag ge-fehlt. Die Beteiligte zu 2 habe die erforderlichen Angaben jedoch im Anh366rungs-termin vor dem Beschwerdegericht in zul344ssiger Weise zu Protokoll erkl344rt. Die Abschiebungsvoraussetzungen l344gen infolge der unerlaubten Einreise vor. 4 III. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg. Sowohl die Haftan-ordnung als auch die Beschwerdeentscheidung halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand und haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil schon kein zul344ssiger Haftantrag vorlag. 5 - 4 - a) Das Vorliegen eines zul344ssigen Haftantrags ist Verfahrensvorausset-zung und aus diesem Grund in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr374fen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10 Rn. 6, juris). In dem Haftan-trag m374ssen gem344337 247 417 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 FamFG unter anderem die Vor-aussetzungen und die Durchf374hrbarkeit der Zur374ckschiebung dargelegt werden. Demzufolge muss der Antrag auch Ausf374hrungen dazu enthalten, ob das nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwalt-schaft vorliegt, wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigef374gten Un-terlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anh344ngig ist. Ohne das Einvernehmen darf Sicherungshaft nicht angeordnet werden; dass das Einvernehmen sp344ter hergestellt werden k366nnte, ist unerheb-lich (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10 Rn. 8, juris). Das gilt nicht nur bei der Abschiebung, sondern auch bei der Zur374ckschiebung (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, juris; vgl. auch Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440, mit ablehnender Anmerkung Gut-mann). Das Fehlen entsprechender Ausf374hrungen ist deshalb ein Begr374n-dungsmangel, der zur Unzul344ssigkeit des Antrags f374hrt (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 9, juris). 6 b) So verh344lt es sich hier. Die erforderlichen Angaben zu dem Einver-nehmen der Staatsanwaltschaft fehlen. 7 aa) Aus dem in den Verfahrensakten befindlichen Antrag ergibt sich, dass der Betroffene eine Straftat nach 247 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG begangen haben soll. Den dem Haftantrag beigef374gten Unterlagen l344sst sich ohne Weite-res entnehmen, dass gegen den Betroffenen strafrechtliche Ermittlungen wegen 8 - 5 - der unerlaubten Einreise gef374hrt worden sind. Denn er wurde als Beschuldigter belehrt und vernommen. bb) Das Fehlen eines zul344ssigen Haftantrags kann nicht r374ckwirkend ge-heilt werden, weil es sich bei der ordnungsgem344337en Antragstellung durch die Beh366rde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 14, juris; Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, juris). Deshalb ist ohne weitere Sachauf-kl344rung festzustellen, dass die Haftanordnung und die Beschwerdeentschei-dung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. 9 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 81 Abs. 1 S344tze 1 und 2, 247 83 Abs. 2 FamFG, 247 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Ber374cksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland, der die beteiligte Beh366rde angeh366rt (vgl. 247 430 FamFG), zur Er-stattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Ausla- 10 - 6 - gen der Betroffenen zu verpflichten. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach 247 128c Abs. 2, 247 30 Abs. 2 KostO. Kr374ger Stresemann Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Eisenh374ttenstadt, Entscheidung vom 04.09.2010 - 23 XIV 74/10 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 06.10.2010 - 15 T 109/10 -
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