BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 27/01 vom 26. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen beschlossen: Die weitere sofortige und die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberla n - desgerichts vom 26. April 2001 werden auf seine Kosten als u n - zulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 22.609,21 DM. Gründe: Der angefochtene Beschluß unterliegt, soweit er die sofortige B e - schwerde des Beklagten zurückgewiesen hat, nicht der weiteren sofortigen B e - schwerde, weil gegen ein Urteil gleichen Inhalts eine Revision wegen zu geri n - ger Beschwer nicht statthaft wäre (§§ 568 a, 546 ZPO). Auch liegt kein Fall des § 547 ZPO vor. Soweit sich das Schreiben des Beklagten vom 3. Juli 2001 auch gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßk o - stenhilfe richtet, war die darin liegende weitere Beschwerde ebenfalls zu ve r - werfen, weil gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht - 3 - vorliegenden Ausnahmefllen abgesehen - eine Beschwerde nicht zulssig ist (§ 567 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Deppert Dr. Hbsch Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Frellesen
Full & Egal Universal Law Academy