BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 2 70 /11 vom 21. Juni 2012 in de m Zwangsversteigerungs verfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Sch midt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 8. November 2011 wird auf Ko s- ten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rec htsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 8 .000 Schuldnerin 84.000 und für die anwaltliche Vertretung der Glä u- bigerin 76.692,78 Gründe: I. Auf Antrag der Gläubigerin "gemäß § 16 des Gesetzes für den Landesteil O . vom 3. Juli 1933 betreffend die Landessparkasse zu O . in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Nr. 22 des Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2. Juni 1982" ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 d ie Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Schuldnerin wegen einer dinglichen Forderung an. In dem A n- trag heißt es u.a.: 1 - 3 - "Die Vollstreckbarkeit des dinglichen Anspruchs wird insoweit b e- scheinigt." Es folgen unte r dem Zusatz "Landessparkasse zu O . D er Vo r- stand" zwei Unterschriften. I n dem Versteigerungstermin am 27. Juli 2011 hat die Schuldnerin Eri n- nerung gegen den Anordnungsbeschluss eingelegt mit der Begründung, der Vollstreckungstitel der Gläubig erin, welcher auf deren Selbsttitulierungsrecht beruhe, sei verfassungswidrig und somit nicht vollstreckbar. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos g e- blieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Z urückweisung die Gläubigerin beantragt, verfolgt die Schuldnerin ihre Erinnerung weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ersetzt gemäß § 16 Abs. 2 des Gesetzes für den Landesteil O . betreffend die Landessparkasse zu O . v om 3. Juli 1933 ein Vollstreckungsantrag des Vorstands der Glä u- bigerin einen vollstreckbaren Schuldtitel. Diese Regelung habe noch heute B e- stand. Sie verstoße nicht gegen geltendes Verfassungsrecht. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 557 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Es bedarf keiner Entscheidung, in welchem Umfang die formelle U n- wirksamkeit eines Vollstreckungstitels mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gerügt werden kann (vgl. S enat, Beschluss vom 14. April 2005 V ZB 4/05, DNotZ 2005, 845). Eine aus materiell - rechtlichen Erwägungen folgende 2 3 4 5 6 - 4 - Unwirksamkeit des Titels kann der Schuldner mit der Erinnerung jedenfalls nicht geltend machen (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 V ZB 180 /08, JurB ü- ro 2009, 442, 443). 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unabhängig von der Frage, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn ob das nach dem Landesrecht bestehende Selbs t- titulierungsr echt der Gläubigerin gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von dem Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen. Wegen der formalisierten Ausgesta l- tung des Zwangsvollstreckung s verfahrens ist ein wie hier den förmlichen A n- forderungen genügender Vollstreckung stitel von den Vollstreckungsorganen ungeachtet seiner eventuellen materiell - rechtlichen Fehlerhaftigkeit zu vollstr e- cken (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 234; Beschluss vom 12. Januar 2012 VII ZB 71/09, WM 2012, 454, 45 5 f. Rn. 15 für eine Vollstreckungsklausel). 3 . Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 des G e- setzes für den Landesteil O . betreffend die Landessparkasse zu O . vom 3. Juli 1933 in der Fassung des § 43 Abs. 1 Nr. 5 NSpG vom 6. Juli 1962 (Nds. GVBl. S. 77) betrifft die materielle Wirksamkeit des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsantrags der Gläubigerin. Denn in Frage steht nicht eine an den Antrag zu stellende förmliche Anforderung, sondern die Rechtm ä- ßigkeit d es Gesetzes, welches ihn einem Vollstreckungstitel gleichstellt. Eine solche, die normative Grundlage des Titels betreffende Einwendung kann grundsätzlich nur mit der Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog; vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 VII ZR 204/90, BGH Z 118, 229, 223; Senat, Urteil vom 27. Januar 2012 V ZR 92/11 Rn. 8, juris) geltend gemacht werden. 4 . Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Unwirksamkeit des Titels evident ist, kann offenbleiben. Denn die Feststellung, dass § 16 Abs. 2 7 8 9 - 5 - Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil O . betreffend die Landesspa r- kasse zu O . gegen höherrangiges Recht verstößt, liegt wie der Vorl a- gebeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. März 2011 (8 U 139/10, juris) und nicht zuletzt d ie Begründung des Beschwerdegerichts deutlich machen - nicht auf der Hand. IV. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Norm ist hier anwendbar, weil sich die Beteiligten bei dem Streit um die Anordnung der Zwangsversteigerung ähnlich wie in einem kontradiktorischen Verfahren g e- genüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 f. Rn. 7 f.). 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gerichtskosten hat ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, die für die anwaltliche Vertretung der 10 11 - 6 - Schuldnerin und der Gläubigerin in § 26 Nr. 1 Halbsatz 1, Nr. 2 R VG; als Wert des Versteigerungsobjekts hat der Senat den von dem Sachverständigen ermi t- telten Grundstückswert angenommen. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Varel, Entscheidung vom 16.08.2011 - 40 K 31/08 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.11.2011 - 6 T 665/11 -
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