BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZB 27/02 vom10. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendtsowie die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 10. September 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschlußdes 3. Zivilsenats (Einzelrichter) des OberlandesgerichtsNürnberg vom 13. August 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über dieKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-schwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wer-den nicht erhoben.Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 600 Gründe: I. Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Verbraucherschutzvereinmit Sitz in H. . Er hat die Beklagte, eine Lebensversicherungsge-sellschaft, im Wege der Verbandsklage darauf in Anspruch genommen, - 3 -die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen zu unterlassen. Das für den Sitz der Beklagten zu-ständige Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage stattgegeben und derBeklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Prozeßbevollmächtig-ter des Klägers war sein ständig für ihn tätiger, in H. ansässigerRechtsanwalt, der auch den Termin vor dem Landgericht wahrgenommenhatte.Die vom Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemach-ten Reisekosten (420,80 nr "! DM zuzüg-lich Mehrwertsteuer) seines Prozeßbevollmächtigten hat der Rechtspfle-ger abgesetzt und statt dessen nur pauschale Informationskosten von100 DM zugebilligt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatdas Oberlandesgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen und dieRechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Mit dem Rechts-mittel erstrebt der Kläger weiterhin die Festsetzung dieser Kosten.II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenenEntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde-gericht (Einzelrichter).1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüssevom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254, zur Veröffentli-chung in BGHZ vorgesehen; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - NJW-RR2003, 936 und vom 14. Mai 2003 - IV ZB 32/02) ist die vom Einzelrichterentgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums und damitunter Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters - 4 -(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) getroffene Entscheidung über die Zulassungder Rechtsbeschwerde zwar nicht unwirksam, so daß das Rechtsmittelnach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft ist. Die Entscheidung istjedoch unter Zurückverweisung an den Einzelrichter von Amts wegenaufzuheben.2. Zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Reisekosten aus-wärtiger Rechtsanwälte und zu den Ausnahmen davon wird auf die nachErlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen desBundesgerichtshofs verwiesen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIIIZB 30/02 - NJW 2003, 898; vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - NJW2003, 901; vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - NJW 2003, 1534 undvom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027).Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Full & Egal Universal Law Academy