BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 27/05 vom 10. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdef374hrers wird der Be-schluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 2005 (9 W 47/05) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Antrag des Beschwerdef374hrers auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zur374ckge-wiesen. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 10. Mai 2005 hat das Beschwerdegericht auf die Be-schwerde der Bezirksrevisorin vom 28. September 2004 den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. September 2004 abge344ndert, den Antrag des An- 1 - 3 - tragstellers auf Prozesskostenhilfe vom 14. September 2004 zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 Zur Begr374ndung f374hrt das Kammergericht aus, dass der Antragsteller nach seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen die Kosten der Prozessf374hrung aufbringen k366nne. Ihm sei zumutbar, sein Verm366gen einzuset-zen. Er habe Geldentsch344digung f374r Pers366nlichkeitsverletzungen erhalten, de-ren Einsatz keine H344rte im Sinne von 247 88 Abs. 3 BSHG a.F. bzw. nunmehr 247 90 Abs. 3 SGB XII darstelle. Eine Geldentsch344digung f374r die Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts sei nicht mit einer Schmerzensgeldzahlung vergleichbar, deren Einsatz zur Finanzierung von Prozesskosten teilweise abgelehnt werde. Anders als beim Schmerzensgeld stehe bei der Entsch344digung wegen der Ver-letzung des Pers366nlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung f374r das Opfer und weniger der Ausgleichsgedanke im Vordergrund, zumal der Rechts-behelf auch der Pr344vention dienen solle. Gegen den ihm am 8. Juni 2005 zugestellten Beschluss hat der Be-schwerdef374hrer am 9. Juni 2005 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 15. Juni 2005 begr374ndet. 3 Zugleich hat er f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Prozessbevollm344chtigten beantragt. Auf die gericht-liche Anfrage vom 8. August 2005 hat der Beschwerdef374hrer mitgeteilt, im Jahr 2004 insgesamt 45.000 200 als Entsch344digungszahlungen erhalten zu haben. Die Mittel habe er bis auf einen Betrag von 2.301 200 zur Zahlung einer Mietkaution, f374r Mietvorauszahlungen von April bis Dezember 2005 und in H366he von 13.000 200 f374r nicht weiter belegbare Anschaffungen von Hausrat aufgewendet. Auch habe sein Prozessbevollm344chtigter auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 15. Dezember 2004 und vom 15. Februar 2005 ein Pauschalhonorar in 4 - 4 - H366he von 22.736 200 von den an ihn 374berwiesenen Entsch344digungszahlungen einbehalten. Daf374r habe er ihm am 24. August 2005 die Rechnung gestellt. Schlie337lich sei eine titulierte Forderung gegen die Firma D. in H366he von 3.760,53 200 beglichen worden. (Das diesbez374gliche Forderungskonto 289/04 mit Stand vom 13. August 2004 weist allerdings den Beschwerdef374hrer selbst als Gl344ubiger aus). II. 1. Die Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung des angegriffenen Be-schlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache, weil der f374r die Pr374fung durch den Senat ma337gebliche Sachverhalt darin nicht wiedergegeben ist. Die Ent-scheidung muss deshalb von Amts wegen aufgehoben werden. 5 Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337-geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben (BGH, Be-schl374sse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926 und vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - WM 2005, 1246 f. m.w.N.; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 247 577 Rdn. 2). Denn nach 247 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 247 559 Abs. 2 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grunds344tzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (vgl. Mu-sielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., 247 577 Rdn. 3). Fehlen tats344chliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in der Lage. Ausf374hrungen des Be-schwerdegerichts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochte-nen Entscheidung nach sich (247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrens-mangel ist von Amts wegen zu ber374cksichtigen (BGH, Beschluss vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02 - ZIP 2002, 1695 f.; vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03 - ZIP 2004, 1466; BayObLG NZI 2000, 434; OLG Celle NZI 2001, 596; vgl. f374r die 6 - 5 - Revision auch Senat, BGHZ 156, 216, 218; BGHZ 154, 99, 101; 156, 97, 99; Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - WM 2004, 2223, 2224). 7 Im vorliegenden Fall vermag der Senat mangels der erforderlichen Sach-verhaltsfeststellungen nicht zu beurteilen, ob es dem Beschwerdef374hrer nach den tats344chlichen Umst344nden zumutbar w344re, das ihm in Form von Entsch344di-gungszahlungen zugeflossene Verm366gen f374r die bereits in den bisherigen In-stanzen entstandenen Prozesskosten einzusetzen oder ob er daf374r die Pro-zesskostenhilfe beanspruchen k366nnte, deren Ablehnung Gegenstand des Be-schwerdeverfahrens ist. 2. Dem Beschwerdef374hrer ist jedenfalls f374r das Rechtsbeschwerdever-fahren Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil er nach seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen in der Lage ist, diese Kosten selbst zu tra-gen. Ihm ist zumutbar, erforderlichenfalls neben seinen Eink374nften sein Verm366-gen f374r die Prozessf374hrung einzusetzen, auch wenn ihm dann nicht mehr der so genannte Schonbetrag nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Durchf374hrungsverordnung zu 247 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII verbleibt. 8 a) Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe st374nde nicht schon der Grundsatz entgegen, dass grunds344tzlich f374r das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gew344hrt werden kann (vgl. BGHZ 91, 311). Denn die nach 247 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde gegen Entscheidun-gen des Beschwerdegerichts kann wirksam nur durch einen bei dem Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181). 9 b) Eine Partei erh344lt nur dann auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet - was vorliegend zu bejahen ist - und sie nach ihren pers366nlichen und wirt- 10 - 6 - schaftlichen Verh344ltnissen die Kosten der Prozessf374hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Dies ist nach den Einkommens- und Ver-m366gensverh344ltnissen des Antragstellers jedoch nicht der Fall. 11 aa) Nach seinen Einkommensverh344ltnissen w344re dem Beschwerdef374hrer zwar grunds344tzlich Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen von 60 200 monatlich zu bewilligen, da bei Zugrundelegung eines Arbeitslosengeldes von 910 200 nach Abzug des Freibetrages f374r den Beschwerdef374hrer nach 247 115 Abs. 1 ZPO in H366he von 380 200 und der Kosten f374r Unterkunft und Heizung ein einzusetzendes Einkommen von 199 200 verbleibt. Unabh344ngig von seinen laufenden Eink374nften kann der Beschwerdef374hrer die geringen Prozesskosten f374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren jedoch aus dem Verm366gen begleichen, das er jedenfalls durch die der Entsch344digungszahlungen in H366he von 45.000 200 erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde h344lt der Senat den Ein-satz von Entsch344digungszahlungen f374r Pers366nlichkeitsrechtsverletzungen zur Begleichung von Prozesskosten nicht in jedem Fall f374r unzumutbar. 12 (1) Das steht nicht im Widerspruch zur Ansicht des Bundesverwaltungs-gerichts, die dem Urteil vom 18. Mai 1995 (- 5 C 22/93 - NJW 1995, 3001, 3002) zugrunde liegt, wonach der Einsatz von Verm366gen, das auf einer Schmerzensgeldzahlung an den Hilfesuchenden beruht, grunds344tzlich eine H344r-te im Sinne von 247 88 Abs. 3 BSHG a.F. (an dessen Stelle seit dem 1. Januar 2005 247 90 Abs. 3 SGB XII getreten ist) darstellt. Auch das Bundesverwaltungs-gericht h344lt Schmerzensgeld grunds344tzlich f374r verwertbares Verm366gen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, denn nach 247 88 Abs. 2 BSHG a.F. in Verbin-dung mit 247 77 Abs. 2 BSHG a.F., bei denen es sich um die Vorg344ngerregelun-gen zu 247 90 SGB XII handelt, ist Schmerzensgeld weder als Einkommen noch als Verm366gen ausdr374cklich vom Einsatz zur Deckung der anstehenden Bed374rf- 13 - 7 - nisse des Hilfebed374rftigen ausgenommen. In dem entschiedenen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht es aber als H344rte im Sinne des 247 88 Abs. 3 BSHG a.F. angesehen, dass der Kl344ger sein Schmerzensgeld f374r die Kosten der Werkstatt f374r Behinderte h344tte einsetzen m374ssen, da es ihm dann nicht mehr zum angemessenen Ausgleich des zugef374gten immateriellen Schadens und zur Genugtuung f374r das erlittene Unrecht zur Verf374gung gestanden h344tte. Die Fra-ge, ob beim Schmerzensgeld f374r die H344rtepr374fung nach 247 88 Abs. 3 BSHG a.F. noch weitere Gesichtspunkte ma337geblich sein k366nnen, etwa bei einem um der Pr344vention willen erh366hten Schmerzensgeld oder im Falle des Zugriffs auf das Schmerzensgeld durch einen Dritten, z.B. bei absehbarer Pf344ndung, hat das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Anhaltspunkte ausdr374ck-lich offen gelassen (vgl. BVerwG NJW 1995, 3001, 3002). (2) Eine Entsch344digung wegen einer Verletzung des allgemeinen Per-s366nlichkeitsrechts ist au337erdem nicht mit dem Schmerzensgeld vergleichbar (vgl. BVerfG, VersR 2000, 897 f.). Darauf weist auch das Beschwerdegericht zutreffend hin. 14 Beim Schmerzensgeld stehen vor allem die schadensausgleichende Funktion und opferbezogene Merkmale wie Umfang und Dauer der Schmerzen, Entstellungen, Leiden und Eingriffe in das Leben des Opfers im Vordergrund. Zu ber374cksichtigen sind aber auch die Verh344ltnisse sowohl des Gesch344digten als auch des Sch344digers und dessen etwaige Absicherung durch eine Haft-pflichtversicherung, der Grad des Verschuldens und die Umst344nde, die zum Schaden gef374hrt haben (vgl. Gro337er Senat, BGHZ 18, 149, 157 ff.). Der Aus-gleichsfunktion des Schmerzensgeldes entspricht es, dass das Leben des Ge-sch344digten dadurch in gewissem Umfang erleichtert werden soll. Bei einer mehr oder weniger weitgehenden Zerst366rung der Pers366nlichkeit soll das Schmer-zensgeld 374ber die M366glichkeit des Zuteilwerdens von Annehmlichkeiten hinaus 15 - 8 - auch deren Verlust ausgleichen (vgl. Senat BGHZ 120, 1, 7 f.). Das alles ist nur gew344hrleistet, wenn das Opfer das Schmerzensgeld zur eigenen freien Verf374-gung beh344lt und nicht f374r Prozesskosten oder seinen notwendigen Lebensun-terhalt aufwenden muss. 16 Diese Bedeutung des Schmerzensgeldes (f374r das Opfer) kann nicht ohne weiteres auf Entsch344digungszahlungen f374r Verletzungen des Pers366nlichkeits-rechts 374bertragen werden. So besteht ein Unterschied darin, dass die Beein-tr344chtigung, f374r die Entsch344digung beansprucht wird, nicht in anderer Weise - etwa durch Widerruf - befriedigend ausgeglichen werden kann (Senat, BGHZ 128, 1, 12 f.; Steffen, NJW 1997, 10, 12; M374ller, VersR 2003, 1, 5). Auch sind die zugebilligten Betr344ge zur Entsch344digung einer Pers366nlichkeitsrechtsverlet-zung im Vergleich etwa zu Schmerzensgeldanspr374chen bei schwersten K366r-persch344den (vgl. hierzu Senat, BGHZ 120, 1 ff.) oder anderen Eingriffen mit tragischen Folgen deutlich h366her. Die Zubilligung einer hohen Geldentsch344di-gung beruht in materieller Hinsicht auf dem Gedanken, dass ohne einen sol-chen Anspruch Verletzungen der W374rde und Ehre des Menschen h344ufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Pers366nlichkeit ver-k374mmern w374rde (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - VersR 1995, 305, 309). Von der H366he der Geldentsch344digung soll aber auch ein echter Hemmeffekt gegen eine r374cksichtslose Vermarktung der Pers366nlich-keit ausgehen, wenn ein Presseunternehmen unter vors344tzlichem Rechtsbruch die Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat (vgl. Se-natsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - aaO und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340). Ma337gebend f374r die Bemessung der H366he der Entsch344digung sind deshalb auch Pr344ventionsgesichtspunkte. - 9 - Aus den dargelegten Gr374nden steht bei der Entsch344digung wegen Pers366nlich-keitsverletzungen anders als beim Schmerzensgeld weniger im Vordergrund, dass dem Gesch344digten finanzielle Mittel zur Verf374gung stehen, um die mit der Rechtsverletzung verbundenen Einbu337en in seiner Lebensf374hrung ausgleichen zu k366nnen. Vielmehr ist vorrangiger Zweck der Geldentsch344digung, dem Ge-sch344digten Genugtuung f374r die Eingriffe in seine Pers366nlichkeitssph344re zu ver-schaffen und weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen. (3) Die zwischen beiden Anspr374chen bestehenden sachlichen Unter-schiede rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung bei der Pr374fung, ob das aus den Zahlungen stammende Verm366gen zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen ist. Die Frage ist allerdings nicht allgemeing374ltig ohne Ber374cksich-tigung der Umst344nde des Einzelfalles zu beantworten. Vielmehr ist zu pr374fen, ob mit der Entsch344digung beispielsweise ein Ausgleich f374r fortdauernde Einbu-337en in der Lebensf374hrung gew344hrt, ob damit eine besondere Genugtuung ge-leistet oder ob vor allem eine r374cksichtslose Vermarktung im oben dargelegten Sinn unterbunden werden sollte. Auch kann nicht au337er Betracht bleiben, in welchem Verh344ltnis die H366he der Entsch344digungszahlung zu dem Betrag steht, der zur Vermeidung der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe eingesetzt werden soll. Nach dem zuletzt genannten Gesichtspunkt ist dem Beschwerdef374hrer je-denfalls zuzumuten, aus einem Kapital von 45.000 200 die Prozesskosten f374r das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren zu begleichen. 17 bb) Erfolglos beruft er sich darauf, dass ihm das Kapital nur noch zu ei-nem geringen Teil zur Verf374gung stehe. 18 Zwar kommt es f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die wirt-schaftlichen und pers366nlichen Verh344ltnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. der Entscheidungsreife an (vgl. Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 247 114 19 - 10 - Rdn. 37 und 39; Z366ller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., 247 119 Rdn. 44; OLG Bamberg, FamRZ 1995, 374, 375). Dies ergibt sich zum einen aus der Ab344nderungsm366g-lichkeit in 247 120 Abs. 4 ZPO, zum anderen aus der Regelung in 247 124 Nr. 3 ZPO, wonach die zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt bestehenden pers366n-lichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse ma337gebend sind (vgl. auch Burgard, NJW 1990, 3240, 3244). Auch gilt f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe der Grundsatz, dass es unerheblich ist, ob eine Partei ihre Mittellosigkeit im all-gemeinen oder ihr Unverm366gen, die Prozesskosten aufzubringen, durch fr374he-res Verhalten verschuldet hat. cc) Im vorliegenden Fall ist naheliegend, dass sich der Beschwerdef374hrer durch eigenes Verhalten (trotz der gerichtlichen Auseinandersetzung) weitge-hend mittellos gemacht hat. Die Beanspruchung von Prozesskostenhilfe stellt sich dann aber als rechtsmissbr344uchlich dar. 20 So hat der Beschwerdef374hrer im Prozesskostenhilfeantrag seine monat-liche Mietbelastung einkommensmindernd geltend gemacht, obwohl er behaup-tet, eine erhebliche Mietvorauszahlung ohne deren F344lligkeit geleistet zu haben. Auch die 374brigen, sein Verm366gen aufzehrenden Ausgaben - wie die behauptete Anschaffung von Hausrat f374r 13.000 200, die Begleichung einer Forderung f374r die Firma D. an sich selbst und die Vereinbarung eines Pauschalhonorars f374r sei-nen anwaltschaftlichen Vertreter, dessen H366he einen Gro337teil der Entsch344di-gungszahlungen ausmacht, und f374r das erst nach Eingang der gerichtlichen Anfrage nach dem Verbleib des Verm366gens die Rechnung erstellt wurde - dr344n-gen den Schluss auf, dass sie dazu dienten, das Prozesskostenrisiko durch Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe auf die Allgemeinheit zu 374bertragen. 21 dd) Unter diesen Umst344nden ist dem Beschwerdef374hrer jedenfalls zuzu-muten, die geringf374gigen Betr344ge, die im Rechtsbeschwerdeverfahren an Kos- 22 - 11 - ten anfallen, aus seinem verbliebenen Verm366gen zu begleichen, soweit sein Einkommen zu deren Deckung nicht ausreicht (vgl. auch Bamberg, JurB374ro 1992, 622 f.; OLG Hamm, MDR 2000, 297; OLG Karlsruhe, FamRZ 1987, 845 f.). 23 3. Gerichtskosten sind nach 247 21 Abs. 1 GKG f374r das Rechtsbeschwer-deverfahren nicht zu erheben. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2004 - 27 O 779/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2005 - 9 W 47/05 -
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