BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 27/07 vom 1. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 1. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivil-senats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 7. De-zember 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344s-sig verworfen. Streitwert: 500 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin, zweite Ehefrau des am 13. Mai 2006 verstorbenen Erblassers, nimmt die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe als Erben im Wege der Stufenklage auf Erf374llung eines Verm344chtnisses in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil vom 1. Juni 2007 verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft zu erteilen 374ber den Bestand des in den Nachlass gefallenen Geldverm366gens (Bar-geld, Guthaben und Wertpapiere) sowie 374ber s344mtliche Nachlassverbind-lichkeiten - einschlie337lich Beerdigungskosten - und Nachlassregelungs-kosten. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begr374ndet. 1 - 3 - 2 Das Berufungsgericht hat die Beklagten darauf hingewiesen, es sei nicht ersichtlich, dass der f374r die Erteilung der Ausk374nfte erforderliche Aufwand die Berufungssumme des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO 374bersteige; die Berufung sei daher unzul344ssig. Dazu haben beide Parteien Stellung genommen. Durch den angegriffenen Beschluss hat das Berufungsge-richt die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingegangene und begr374ndete Rechtsbeschwerde der Be-klagten. II. Das nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzul344ssig. Die Sache hat weder grunds344tzliche Bedeu-tung noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 Auszugehen ist von der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs, wonach f374r die Bemessung des Wertes des Beschwerdege-genstandes das Interesse des Rechtsmittelf374hrers ma337gebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu m374ssen. Von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen kommt es also auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschul-deten Auskunft erfordert (BGHZ 128, 85, 87 f.; 164, 63, 65 ff.) 4 1. a) Soweit die Beklagten nach dem landgerichtlichen Urteil ver-pflichtet sind, Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten anzugeben, geht es nach Ansicht des Berufungsgerichts allein um tat-s344chliche Angaben, die jedenfalls zun344chst weder einer anwaltlichen 5 - 4 - Pr374fung noch einer anwaltlichen Bewertung bed374rften; Begriffe wie Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten seien Allge-meingut und w374rden deshalb von den Auskunftspflichtigen ohne weiteres richtig verstanden. b) Dem h344lt die Rechtsbeschwerde entgegen, es m374sse verwun-dern, dass die Bedeutung von Begriffen wie Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten als allgemein verst344ndlich angesehen w374rden, denn sie seien in der juristischen Literatur umstritten und unklar. 247 1967 Abs. 2 BGB rechne zu den Nachlassverbindlichkeiten au337er den vom Erblasser herr374hrenden Schulden auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere aus Pflichtteilsrechten, Ver-m344chtnissen und Auflagen. Ob dazu au337er Zahlungsverpflichtungen auch Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, zur Her-ausgabe von Sachen, zur Duldung der Befriedigung, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder zu einer Willenserkl344rung geh366rten, sei fraglich. Im Schrifttum werde allerdings vertreten, dass Verbindlich-keiten aller Art in Betracht kommen (vgl. Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl. 247 47 I 1 S. 1192). Unterschieden werde zwischen Erblasser-schulden und Nachlasserbenschulden, f374r die eine Haftung des Erben auch unabh344ngig von seiner Erbenstellung in Betracht komme (vgl. Stau-dinger/Marotzke, BGB [2002] 247 1967 Rdn. 5 ff.). Hinsichtlich der den Er-ben als solchen treffenden Verbindlichkeiten werde weiter differenziert nach Erbfallschulden (etwa aus Pflichtteilen, Verm344chtnissen und Aufla-gen) und Nachlasskosten- und Erbschaftsverwaltungsschulden (wie Kos-ten der Er366ffnung einer Verf374gung von Todes wegen oder der Sicherung des Nachlasses, vgl. Staudinger/Marotzke, aaO 247 1967 Rdn. 30 ff., 37 ff.). Unklar sei, was unter Nachlassregelungskosten zu verstehen sei; m366glicherweise k366nne man sie mit den in der juristischen Literatur ver- 6 - 5 - wendeten Begriffen Nachlasskosten- und Verwaltungsschulden gleich-setzen. Fraglich sei, ob auch die Erbschaftsteuer erfasst werde (vgl. Staudinger/Marotzke, aaO 247 1967 Rdn. 33); dass deren H366he nicht ohne anwaltlichen oder steuerberatenden Beistand ermittelt werden k366nne, liege auf der Hand. Das Berufungsgericht habe sich nicht die Frage gestellt, ob die Beschwerdef374hrer 374berhaupt Umfang und Gegenstand ihrer Auskunfts-pflicht ohne sachkundige Hilfe ermitteln k366nnten. Damit liege sowohl ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG als auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Zudem stelle sich die Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung, ob dem Auskunftsverpflichteten, wenn der Umfang seiner Verpflichtung mit Rechtsbegriffen beschrieben werde, gestattet sei, sachkundige Hilfsper-sonen zuzuziehen, oder ob er auf eine Parallelwertung in der Laiensph344-re verwiesen sei. 7 c) Damit ist ein Zulassungsgrund (247 574 Abs. 2 ZPO) nicht darge-tan. 8 Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, ist grunds344tzlich gekl344rt, dass die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson nur dann ber374cksichtigt werden k366nnen, wenn der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunft nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Be-schluss vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - NJW-RR 2007, 1009 Tz. 7 m.w.N.). Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass sie ohne sachkundige Beratung 374berhaupt au337er Stande seien, vom Erblas-ser herr374hrende oder infolge des Erbfalls entstandene Verbindlichkeiten zu nennen. Im Hinblick auf welche, n344her zu bezeichnende Verbindlich-keiten sie im vorliegenden Fall etwa einer sachkundigen Beratung dar- 9 - 6 - 374ber bed374rften, ob diese noch von der titulierten Auskunftspflicht erfasst seien oder nicht, tragen die Beklagten nicht vor. Sie begr374nden auch nicht, weshalb sie zur Ermittlung der Erbschaftsteuer fachlicher Beratung bed374rften. In Anbetracht der f374r die Beklagten als Kinder des Erblassers hohen Freibetr344ge (je 205.000 200 gem344337 247 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) liegt nicht auf der Hand, dass sie 374berhaupt Erbschaftsteuer zu zahlen haben. Es w344re aber Sache der Beklagten als Berufungskl344ger gewesen, einen die Berufungssumme 374bersteigenden Wert glaubhaft zu machen (247 511 Abs. 3 ZPO). Mithin hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht in seine Sch344tzung des f374r die titulierte Auskunftsverpflichtung ben366tigten Aufwands keine Anwalts- oder Steuerberatungsgeb374hren aufgenommen. Auf die von der Rechtsbeschwerde vermisste Kl344rung des Umfangs einer durch Rechtsbegriffe umschriebenen Auskunftsverpflichtung kam es hier nicht an. Der angegriffene Beschluss beruht insoweit auch nicht auf einer Verletzung von Artt. 103 Abs. 1 oder 3 Abs. 1 GG. Was im 334brigen die in der titulierten Auskunftsverpflichtung ge-nannten Nachlassregulierungskosten betrifft, geht es ersichtlich nicht um einen in der Rechtssprache allgemein gebr344uchlichen Begriff, sondern um eine vom Erblasser im notariellen Testament vom 12. Oktober 2004 verwendete Formulierung. Danach erh344lt die Kl344gerin als Verm344chtnis u.a. das gesamte im Erbfall vorhandene Geldverm366gen, "soweit dieses nicht f374r die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassre-gulierungskosten einschlie337lich der Beerdigungskosten ben366tigt wird". Die Rechtsbeschwerde zeigt auch nicht auf, in Bezug auf welche konkre-ten Fragen etwa Meinungsverschiedenheiten 374ber die Reichweite des Rechtsbegriffs Nachlassverbindlichkeiten in Rechtsprechung und Litera-tur bestehen. 10 - 7 - 11 2. a) Soweit sich die Beklagten zur Begr374ndung einer die Beru-fungssumme 374bersteigenden Beschwer auf ihren pers366nlichen Aufwand bei der Ermittlung des in den Nachlass gefallenen Geldverm366gens beru-fen haben, weil sie bei verschiedenen Kreditinstituten Nachfrage halten m374ssten, hei337t es im angegriffenen Beschluss, die Entstehung von Fremdkosten werde nicht behauptet; der eigene Zeitaufwand k366nne aber grunds344tzlich nicht in Ansatz gebracht werden. b) Damit weicht das Berufungsgericht nach Auffassung der Rechts-beschwerde von der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, wonach f374r die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstan-des gerade auch auf den Aufwand an Zeit abzustellen ist, den die Ertei-lung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGHZ 128, 85, 87 f.). Es han-dele sich um einen symptomatischen Rechtsfehler, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-fordere. Der vom Berufungsgericht nicht ber374cksichtigte Zeitaufwand der Beschwerdef374hrer zur Einholung von Ausk374nften bei Kreditinstituten 374bersteige die Differenz zwischen dem vom Berufungsgericht festgesetz-ten Gegenstandswert von 500 200 und der f374r die Zul344ssigkeit der Beru-fung erforderlichen Summe von weiteren mindestens 100,01 200. 12 c) Auch insoweit liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Zwar trifft der von der Rechtsbeschwerde angegriffene Satz in der Beschlussbegr374n-dung des Berufungsgerichts nicht zu und w374rde f374r sich genommen auch in Widerspruch zur st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen. Das Berufungsgericht hat indessen, obwohl die Beklagten - von der Einholung anwaltlichen Rates abgesehen - keinen anderen Aufwand als den von Zeit vorgetragen haben, den Wert ihrer Beschwer immerhin auf 500 200 gesch344tzt. Das kommt in seiner Festsetzung des Streitwerts 13 - 8 - f374r das Berufungsverfahren zum Ausdruck, der nur auf einer Sch344tzung des Wertes des den Beklagten f374r die Erteilung der Auskunft entstehen-den Zeitaufwands beruhen kann. Anders hat auch die Rechtsbeschwerde die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht verstanden. Da-nach kann, liest man den angegriffenen Beschluss im Zusammenhang, nicht davon ausgegangen werden, dass nach Meinung des Berufungsge-richts der Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen f374r seine Beschwer 374berhaupt nicht in Ansatz gebracht werden k366nne. d) Jedenfalls w344re die Rechtsbeschwerde nicht begr374ndet. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft hier ei-ne berufstypische Leistung darstellen w374rde oder einen Verdienstausfall zur Folge h344tte. Dann aber ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zi-vilprozess erhalten w374rde (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03 - ZEV 2004, 290 unter II 2 b aa; Urteil vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 102/01 - ZEV 2002, 194 unter II 1). Dieser betr344gt grund-s344tzlich 3 200 pro Stunde; Zeugen, die einen eigenen Haushalt f374r mehrere Personen f374hren, erhalten f374r Nachteile bei der Haushaltsf374hrung 12 200 je Stunde (247247 20, 21 JVEG). Selbst wenn man hier von 12 200 ausgeht, liegt dem vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwert von 500 200 ein Zeit-aufwand von mehr als 40 Stunden zugrunde. Einen h366heren Aufwand an Zeit oder Kosten haben die Beklagten auch unter Ber374cksichtigung von R374ckfragen bei Kreditinstituten nicht glaubhaft gemacht. Daher ist der angegriffene Beschluss im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, insbesondere 14 - 9 - wenn das dem Berufungsgericht von 247247 3, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einge-r344umte Ermessen ber374cksichtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Ja-nuar 2007 - XII ZB 133/06 - NJW-RR 2007, 724 Tz. 5). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 01.06.2007 - 2 O 376/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.12.2007 - I-7 U 131/07 -
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