BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 27/09 vom 21. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und die Rich-terinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt am 21. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 4. August 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 694,01 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Landgericht hat dem Beklagten, der die Klageforderung w344hrend des Verfahrens ausgeglichen und der Erledigungserkl344rung des Kl344gers nicht widersprochen hatte, die Kosten des Rechtsstreits nach 247 91a Abs. 1 ZPO auferlegt. In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kl344ger unter Hinweis auf zwischen seinem Prozessbevollm344chtigten und dem Beklagten gewechselte E-Mails die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in der Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Teil 3 beantragt. Die Ber374cksichtigung dieser Geb374hr sowie der darauf entfallenden Umsatz- 1 - 3 - steuer hat der Rechtspfleger abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl344gers hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde, die das Oberlandesgericht im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesge-richts Koblenz vom 18. Mai 2007 (14 W 373/07 - unter anderem ver366f-fentlicht in VersR 2007, 1288 = AnwBl. 2007, 633 = JurB374ro 2007, 413 = AGS 2007, 347 = RVG-Letter 2007, 64) zugelassen hat. 2 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 3 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Terminsgeb374hr nicht durch den Austausch von E-Mails zwischen dem Prozessbevoll-m344chtigten des Kl344gers und dem Beklagten entstanden. Nur eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung, d.h. eine m374ndliche Unterredung, f374hre zum Anfall der Terminsgeb374hr. Eine schriftliche Kontaktaufnahme - mit postalischem Schreiben, per E-Mail, SMS oder Fax - sei schon begrifflich keine Besprechung, derer es nach dem insoweit unmissverst344ndlichen Wortlaut in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG bed374rfe. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund der Zulassung statthaft und auch im 334brigen zul344ssig, jedoch unbegr374ndet. Das Beschwerdegericht hat dem Kl344ger zu Recht den be-gehrten Ansatz einer Terminsgeb374hr versagt. 5 a) Dadurch, dass der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers per E-Mail mit dem Beklagten die Modalit344ten der Streitbeilegung er366rterte, ist eine Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nicht entstanden. Die Kommunikation 374ber E-Mails ist 6 - 4 - nicht als Besprechung im Sinne dieses Geb374hrentatbestandes zu werten (ebenso: Bischof in ders., RVG 3. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 96 c, Nr. 3104 VV Rdn. 54; M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. Vorb. 3 VV Rdn. 105; Hansens in ders./Braun/Schneider, Praxis des Ver-g374tungsrechts 2. Aufl. Teil 8 Rdn. 216; ders., RVGreport 2007, 268, 269; a.A. OLG Koblenz aaO mit zustimmenden Anmerkungen Mayer, RVG-Letter 2007, 65; Schons, AGS 2007, 348; VG L374neburg, AGS 2008, 282; kritisch: AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider 4. Aufl. VV Vorb. 3 Rdn. 141; Pie337kalla/Reichart, VRR 2009, 92). aa) Bereits der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes spre-chen dagegen, den Austausch von E-Mails als Besprechung anzusehen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch, der grunds344tzlich auch das Ver-st344ndnis von Gesetzesbestimmungen pr344gt, erfordert eine Besprechung die - m374ndliche oder fernm374ndliche - 304u337erung von Worten in Rede und Gegenrede, so dass der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax, SMS oder E-Mail nicht gen374gen kann (Hansens aaO; M374ller-Rabe aaO Rdn. 104 f.). Dass der Gesetzgeber abweichend davon mit dem Begriff der Besprechung auch einen Meinungsaustausch auf schriftlichem oder elektronischem Wege verbinden wollte, ist nicht ersichtlich. Zudem wird der Schriftverkehr des Prozess- oder Verfahrensbevollm344chtigten durch die Verfahrensgeb374hr abgegolten, die der Rechtsanwalt nach Vorbemer-kung 3 Abs. 2 VV RVG f374r das Betreiben des Gesch344fts einschlie337lich der Information erh344lt. Diese Geb374hr deckt die gesamte T344tigkeit ab, f374r die andere Geb374hren, insbesondere die Terminsgeb374hr, nicht anfallen. Hierzu geh366rt insbesondere die Fertigung von Schrifts344tzen an Gegner oder Dritte (Hansens, RVGreport 2007 aaO m.w.N.). Wollte man darauf abstellen, dass der Austausch von E-Mails in der Regel gr366337eren anwalt-lichen Arbeitsaufwand erfordert als ein Gespr344ch und der Text einer 7 - 5 - E-Mail im Allgemeinen verl344sslicher ist als das gesprochene Wort (so OLG Koblenz aaO), so m374ssten auch au337erhalb des Prozesses versand-te Schrifts344tze mit Einigungsvorschl344gen zu einer Terminsgeb374hr f374hren (vgl. Bischof aaO; M374ller-Rabe aaO; Pie337kalla/Reichart aaO). Dies f374hrte - wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt - am Gesetzeswort-laut vorbei zu einer erheblichen Erweiterung des ohnehin weit gefassten Abgeltungsbereichs der Geb374hr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG und zu einer sachwidrigen Verteuerung von Rechtsstreitigkeiten. Aus diesem Grund rechtfertigt auch der Umstand, dass eine elektronische oder schriftliche Kommunikation vergleichbare Regelungsm366glichkeiten wie eine m374ndliche oder telefonische Er366rterung er366ffnet, nicht den An-satz der Terminsgeb374hr. bb) Schlie337lich verweist der Beschwerdef374hrer ohne Erfolg auf die Gesetzesbegr374ndung. Danach soll die in Absatz 3 der Vorbemerkung bestimmte Terminsgeb374hr sowohl die bisherige Verhandlungsgeb374hr nach 247 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO a.F. als auch die Er366rterungsgeb374hr ge-m344337 247 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO a.F. ersetzen. Die Abgeltung von au337er-gerichtlichen Besprechungen wird im Gesetzentwurf damit begr374ndet, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozess-bevollm344chtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer m366glichst fr374-hen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfah-rens beitragen soll. Deshalb soll die Terminsgeb374hr "auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens ge-richteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbe-sondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine g374tli-che Regelung zielen. Solche Besprechungen sind bisher nicht honoriert worden. In der Praxis wird deshalb ein gerichtlicher Verhandlungstermin angestrebt, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach 'Er366rterung der 8 - 6 - Sach- und Rechtslage' protokolliert wird. 205 Den Parteien wird durch den vorgeschlagenen erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgeb374hr oft ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspart bleiben" (BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Die Wahl des Begriffs "Besprechung" in der Begr374ndung des Gesetzentwurfs deutet darauf hin, dass der Gesetz-geber dem Rechtsanwalt nur au337ergerichtliche Besprechungen im Wort-sinne verg374ten wollte. H344tte der Gesetzgeber jeglichen au337ergerichtli-chen Austausch 374ber moderne Kommunikationsmittel als Besprechung anerkennen wollen, so h344tte er dies in der Gesetzesbegr374ndung erw344h-nen und in der Neuregelung deutlich machen m374ssen. Gegen einen sol-chen Willen des Gesetzgebers spricht der in dem Entwurf dargelegte Zweck der Verg374tung von au337ergerichtlichen Besprechungen. Der durch die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG erweiterte Geb374hrentatbestand zielt darauf ab, einen Rechtsanwalt, der durch au337ergerichtliche Einigungs-bem374hungen eine Beendigung des Verfahrens zu erreichen und damit einen gerichtlichen Termin 374berfl374ssig zu machen versucht, daf374r zu ent-lohnen. Da ein Verhandlungstermin dem m374ndlichen Meinungsaustausch dient, liegt es - wie das Beschwerdegericht ausf374hrt - nahe, auch nur ei-ne m374ndliche oder zumindest fernm374ndliche Kontaktaufnahme als 304qui-valent in den Abgeltungsbereich der Terminsgeb374hr einzubeziehen. b) Auch nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG steht dem Prozessbe-vollm344chtigten des Kl344gers eine Terminsgeb374hr nicht zu. Diese Bestim-mung findet nach ihrem Wortlaut nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen eine m374ndliche Verhandlung grunds344tzlich vorgeschrieben ist, die aber im Einverst344ndnis mit den Parteien oder gem344337 247 307 ZPO oder 247 495a ZPO ohne m374ndliche Verhandlung entschieden oder durch einen schriftlichen Vergleich beendet werden. Sie greift bei Beschl374ssen, die gem344337 247 128 Abs. 3 und 4 ZPO ohne m374ndliche Verhandlung ergehen 9 - 7 - k366nnen, nicht ein (BGH, Beschl374sse vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06 - NJW 2008, 668 Tz. 6 m.w.N.; vom 15. M344rz 2007 - V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Tz. 7; vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Tz. 19). Dazu geh366ren auch Kostenentscheidungen nach 247 91a Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 aaO). Eine ana-loge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG kommt mangels ei-ner planwidrigen Regelungsl374cke nicht in Betracht, da der Gesetzgeber den Fall der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rung mit der M366glich-keit einer Entscheidung durch Beschluss trotz verschiedener 304nderun-gen der ZPO und der ma337geblichen Kostenvorschriften nicht in diese Ausnahmevorschrift aufgenommen hat (BGH, Beschluss vom 25. Sep-tember 2007 aaO Tz. 8). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 18.03.2009 - 37 O 704/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 04.08.2009 - 17 W 194/09 -
Full & Egal Universal Law Academy