BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 27/09 vom 7. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 1, § 403 Abs. 3 Satz 2; GKG § 66; KostVfg § 4 Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem f ür vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil sind nicht erstattungsfähig, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell - rechtliche Grundlage entzogen wird. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 27/09 - LG Berlin AG Berlin - Sc höneberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2011 durch den Vor sitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: Gründe: I. Der Kläger hat unter anderem den Beklagten auf Zahlung von 35.790,43 r- teil vom 7. April 2006 der Klage unter deren Abweisung im Übrigen in Höhe von insen stattgegeben und dem Beklagten auferlegt, 77 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten; darüber hinaus hat es die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils angeordnet. Mit Beschluss vom 11. Juli 2006 hat die Rechtspflegerin des Landgeri chts die von dem Beklagten an den Klägers hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten in der Hauptsache antragsgemäß zur Zahlung von 35.790,43 r- u r teilt. Den geltend gemachten Zinsanspruch hat es erst ab 1. Januar 2007 für 1 - 3 - gerechtfertigt erachtet, da die Hauptforderung erst zum Ablauf des 31. Deze m- ber 2006 fällig geworden sei. Nach der Kostengrundentscheidung dieses rechtskräftigen Urteils vo m 11. Januar 2007 hat der Beklagte dem Kläger 80 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 14. August 2007 hat der Kläger Ko s- Rechtspfleger in des Amtsgerichts mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 ledi g- hat . Die sofortige B e- schwerde des Kläg ers gegen diesen Beschluss hat keinen Erfolg gehabt . Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschw erde verfolgt der Kläger sein über den festgesetzten Betrag hinausgehendes Festsetzungsbegehren abzü g- II. D ie zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgef ührt: Die Rechtspflegerin habe die Festsetzung der übrigen vom Kläger ge l- tend gemachten Kosten der auf vorläufiger Grundlage betriebenen Zwangsvol l- streckung zu Recht abgelehnt, da diese auf Vollstreckungsmaßnahmen zurüc k- zuführen seien, die der Kläger vor dem 31. Dezember 2006 eingeleitet habe. Das Kammergericht habe in seinem rechtskräftigen Berufungsurteil vom 11. Januar 2007 entschieden, dass der dem Kläger zustehende Anspruch in geworden sei. Dies habe Auswirkungen sowohl auf die vor dem Fälligkeitsd a- tum betriebene Zwangsvollstreckung au s dem für vorläufig vollstreckbar erklä r- ten Urteil des Landgerichts als auch auf die Zwangsvollstreckung aus dem auf 2 3 4 5 - 4 - Grundlage dieses Urteils ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Lan d- gerichts vom 11. Juli 2006. Denn der Kläger könne nur diejenigen Ko sten e r- setzt bekommen, die ihm angefallen wären, wenn er die Zwangsvollstreckung in dem Rahmen betrieben hätte, der sich aus dem rechtskräftig gewordenen Zwangsvollstreckungstitel des Kammergerichts ergebe. Bei Zugrund e legung der dort festgestellten Rechts lage hätte das Landgericht die Klage abweisen müssen oder den Beklagten allenfalls zur Zahlung ab 1. Januar 2007 verurte i- len dürfen. In beiden Fällen hätte der Kläger vor Ablauf des 31. Dezember 2006 keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können und dürfen. Dies ergebe sich jedenfalls aus dem Rechtsgedanken des § 751 Abs. 1 ZPO, w o- nach die Zwangsvollstreckung nur beginnen dürfe, wenn der Kalendertag abg e- laufen sei, sofern der Anspruch von dem Eintritt eines Kalendertags abhängig sei. Auch aus der Reg elung des § 717 Abs. 2 ZPO werde deutlich, dass der Gläubiger aus einem lediglich für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil auf e i- gene Gefahr vollstrecke. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerde gericht die Kosten für die vom Kl ä- ger vor dem Ablauf des 31. Dezember 2006 ergriffene n Zwangsvollstreckung s- maßnahmen für nicht erstattungsfähig gehalten. Inhalt und Umfang der Zahlungsverpflichtung des Beklagten ergab sich für die Parteien erst aus dem Tenor und den den Tenor tragenden Entsche i- dungsgründen des rechtskräftigen Urteils des Berufungsgerichts vom 11. Jan u- ar 2007. Dort ist unter anderem festgestellt, dass der vom Beklagten zu zahle n- de Bet Zahlung fällig wurde. Deshalb hat das Berufungsgericht dem Kläger auch Zi n- sen erst ab dem 1. Januar 2007 zugesprochen. Durch dieses Urteil ist die mat e- 6 7 8 - 5 - riell - rechtliche Grundlage der im l andgerichtlichen Urteil ausgesprochenen und für vorläufig vollstreckbar erklärten Leistungspflicht des Beklagten insoweit en t- fallen, als sie dessen Zahlungsverpflichtung vor Ablauf des 31. Dezember 2006 zum Inhalt hatte. Die vorliegende Fallgestaltung ist daher - soweit es die vom Kläger vor Ablauf des 31. Dezember 2006 ergriffenen Zwangsvollstreckung s- maßnahmen anbetrifft - vergleichbar derjenigen, dass das Urteil, aus dem die (vorläufige angeordnete) Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, aufgeh o- ben wir d. Für diesen Fall bestimmt § 788 Abs. 3 ZPO, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zu erstatten sind. Diese Vorschrift beruht, wie der vergleichbare § 717 Abs. 2 ZPO, auf dem allgemeinen Rechtsgeda n- ken, dass der Gläubiger aus einem noch ni cht endgültigen Titel auf eigene G e- fahr vollstreckt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 39/10, WM 2011, 1142 Rn. 10; vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 788 Rn. 22). Diese m Recht s- gedanken ist zu entnehmen, dass Kosten der Zwangsvollstre ckung aus ein em für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht dem Schuldner zur Last fallen sollen , soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell - - 6 - rechtliche Grundlage entzogen wird. Derartige Kosten sind daher nicht nur zu erstatten, wenn sie bereits beigetrieben wurden; sie dürfen bereits im Koste n- festsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden. Ball Dr. Frellesen Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 11.12.2008 - 30 M 11014/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2009 - 82 T 110/09 -
Full & Egal Universal Law Academy