BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 27/11 vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , d e n Richter Bauner , die Richterin Safari C habestari , den Richter Dr. Eick und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 2011 insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das U r- teil des Landgerichts Essen vom 20. September 2010 als unzulä s- sig verworfen worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I . Das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt B., am 8. Oktober 2010 und de m Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11. Oktober 2010 zugestellt worden. Beide Parteien haben rechtzeitig Ber u fung eingelegt. Hinsichtlich der Klägerin ist die Frist zur Begründung der Ber u fung bis zum 8. Januar 2011 (Samstag) verlängert worden. Die Berufungsbegrü n- dung ist am 11. Januar 2011 (Dienstag) beim Berufungsgericht ein g e gangen . 1 - 3 - Hins ichtlich der Beklagten ist die Berufungsbegrün dungsfrist bis zum 11. Januar 2011 verlängert worden. Ihre Berufungsbegrü n dung ist an diesem Tag beim Berufungsgericht ein gegangen . Auf den Hinweis des Be rufungsg e- richts vom 28. Februar 2011, dass die Berufungs begründung verspätet eing e- gangen se i, hat die Klägerin am 16. März 2011 Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bea n tragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung der Kl ä- gerin als unzulässig verworfen. Gegen diesen Be schluss hat Rechtsa n walt B. als Nebenintervenient der Klägerin für diese Rechtsbeschwerde eingelegt, s o- weit die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil verworfen wo r- den ist. II. Die Rechtsbeschwerde h at Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Sie ist auch zulässig, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Recht s- beschwerdegerichts e r forder n , § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hätte die Berufung der Klägerin nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Es hat, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, nicht bedacht, dass die unzulässige Haup t- berufung der Klägerin in eine zulässige Anschlussberufung im Sinne des § 524 ZPO umzudeuten ist. 2 3 4 - 4 - Für die Umdeutu ng genügt es, wenn diese von dem mutmaßlichen Pa r- teiwillen gedeckt wird. In aller Regel wird eine Partei eine unzulässige Hauptb e- rufung als zulässige Anschlussberufung retten wollen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 387 ; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442). Anhaltspunkte, die eine and e- re Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich . Die formellen Voraussetzungen des § 524 ZPO sind gewahrt. Die A n- schließung ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 4. April 2011 eine Frist zur Erwiderung auf die B e rufung der Beklagten von einem Monat ab Zustellung der Verfügung gesetzt. Ihre Ber u- fungsbegründung lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor und entspricht auch i n- haltlich den Anforderungen des § 524 Abs. 3 ZPO. 5 6 - 5 - 3. Die Sache war daher zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Leupertz Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 20.09.2010 - 18 O 84/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 31.0 3.2011 - I - 18 U 205/10 - 7
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