BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 27/11 vom 27. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter D r. Karczewski am 27. Juni 2012 beschlossen: Der von der Antragstellerin zu den ordentlichen Gerichten beschrittene Rechtsweg ist unzulässig. Die Sache wird an das Gericht des zulässigen Rechtsw e- ges das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin erteilte am 7. Juli 2011 der Gerichtsvollzi e- herverteilerstelle in Bonn den Auftrag zur Zustellung eines in kyrillischer Schrift geschriebenen Schriftstücks an das Generalkonsulat der Russ i- schen Föderation in Bonn. Sie trug dazu vor , dass sie und ihre beiden Kinder sich seit Jahren darum bemühten, die russische Staatsbürge r- schaft aufzugeben, um sich in der Bundesrepublik Deutschland einbü r- gern zu lassen, die zuständigen russischen Behörden jedoch jede Ko m- munikation hierüber verwei gerten. Ihrem Bevollmächtigten sei es seit über zwei Jahren nicht gelungen, mit dem russischen Generalkonsulat in Bonn in Kontakt zu kommen. Sie sei daher auf die Zustellung über einen Gerichtsvollzieher angewiesen. 1 - 3 - Der zuständige Obergerichtsvollzieher lehnte die Übernahme des Auftrags unter Hinweis auf Art. 22 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 üb er diplomatische Beziehungen ab. Hiergegen legte die Antragstellerin Erinnerung, hilfsweise sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht Bonn ha t die Erinnerung unter Hinweis auf die Befreiung ausländischer Missionen von der deutschen Gerichtsbarkeit gemäß §§ 18 bis 20 GVG zurück gewiesen . Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt . Nach Auffa s- sun g des Beschwerdegerichts ist der Rechtsbehelf der Erinnerung g e- mäß § 766 ZPO nicht zulässig, da es sich nicht um vom Gerichtsvollzi e- her vorzunehmende Zustellungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung handele. Vielmehr werde der Gerichtsvollzieher als Justizbe hörde i.S. von § 23 EGGVG tätig, so dass der dort vorgesehene Rechtsweg eröf f- net sei. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die A n- tragstellerin gegen diese Auffassung des Beschwerdegerichts und meint, gemäß §§ 766, 573 ZPO seien die von ihr gew ählten Rechtsmittel der E r- innerung und der sofortigen Beschwerde gegeben. II. Der von der Antragstellerin beschrittene Rechtsweg zu den o r- dentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Vielmehr handelt es sich um eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit gem äß § 40 Abs. 1 VwGO, so dass die Sache gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltung s- gericht zu verweisen ist. 1. D ie rechtliche Einordnung von Maßnahmen des Gerichtsvollzi e- hers, die nicht unmittelbar die Art und Weise der Zwangsvollstreck ung be treffen , wird nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Tätigkeit des Gerichtsvollziehers außerhalb der 2 3 4 - 4 - Zwangsvollstreckung g enerell nicht unter § 766 ZPO fa ll e , sondern er als Justizbehörde i.S. des § 23 EGGVG t ätig werde (OLG Hamm Rpfleger 2011, 93; OLG Düsseldorf MDR 2008, 1365; OLG Frankfurt OLGR 1998, 234 ; 235 ; OLG Karlsruhe MDR 1976, 54; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO 70. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO 9 . Aufl. § 766 Rn. 8; Zöller/ Stöber, ZPO 29. Aufl. § 766 Rn. 5; § 23 EGGVG Rn. 10; MünchKomm - ZPO/Rauscher/Pabst, ZPO 3. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 45). Andere nehmen demgegenüber an, dass in diesen Fä l- len der Rechtsweg nach § 23 EGGVG nicht eröffnet sei, sondern es n a- heliege, das Vollstreck ungsgericht als zuständiges Gericht anzusehen ( KG MDR 1984, 856 ; OLG Frankfurt Rpfleger 1976, 367 ). 2. Hierauf kommt es jedoch schon deshalb nicht an, weil beide Rechtsmittel voraussetzen, dass der Weg in die ordentliche Gerichtsba r- keit eröffnet ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Zivilprozessordnung findet nach § 3 Abs . 1 EGZPO nur auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Anwe n- dung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören. § 23 EGGVG setzt Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet des bürgerlichen Recht s ei n- schließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen G e- richtsbarkeit oder der Strafrechtspflege voraus. Dieser besonderen Rechtswegregelung liegt die Annahme zugrunde, dass die ordentlichen Gerichte den Verwaltungsmaßnahmen in den aufge führten Gebieten sachlich näher stehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsg e- richtsbarkeit und über die zur Nachprüfung justizmäßiger Verwaltungsa k- te erforderlichen zivil - und strafrechtlichen Erkenntnisse und Erfahrungen verfügen (Senatsbeschluss vom 28. März 2007 IV AR(VZ) 1 /07, VersR 200 8 , 37 6 Rn. 7 ). 5 - 5 - § 23 EGGVG ist als Ausnahme zu § 40 Abs. 1 VwGO eng auszul e- gen. Seine Anwendung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die vom Gesetz vorausgesetzte Sachnähe der zur Überprüfung berufenen o r- d entlichen Gerichtsbarkeit tatsächlich feststellen lässt ( Senatsbeschlü s- s e vom 28. März 2007 aaO; vom 16. Mai 2007 IV AR(VZ) 5/07, ZIP 2007, 1379 unter III 3 a; vom 16. Juli 2003 IV AR(VZ) 1/03, NJW 2003, 2989 unter 4). Auf dieser Grundlage hat der Sena t bereits entschieden, dass etwa Streitigkeiten über die Streichung aus der bei der Justizve r- waltung geführten Liste vereidigter und ermächtigter Dolmetscher und Übersetzer (Beschluss vom 28. März 2007 aaO) sowie über Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlich er Tätigkeit (Beschluss vom 15. November 1988 IVa ARZ (VZ) 5/88, BGHZ 105, 3 95 ; 399 f. ) nicht unter die Rechtswegzuständigkeit des § 23 EGGVG fallen. Auch das Bundesve r- waltungsgericht legt § 23 EGGVG im Verhältnis zu § 40 Abs. 1 VwGO eng aus und fordert, die in Rede stehende Amtshandlung müsse in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen werden, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 EGGVG au f- geführten Rechtsgebiete zugewiesen sei (NJW 1989, 412 , 414 : verneint für Streit igkeiten auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit im Zusamme n- hang mit Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft ) . Im Streitfall handelt es sich weder um eine bürgerliche Rechtsstre i- tigkeit noch um ein en Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des bürgerl i- ch en Rechts. Die Antragstellerin begehrt die Zustellung eines Schrif t- stücks an das Generalkonsulat der R ussischen Föderation in Bonn im Zusammenhang mit der von ihr beabsichtigten Aufgabe der russischen und dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Es ge ht mithin um Fragen des Ausländer - und Staatsangehörigkeitsrechts sowie des damit 6 7 - 6 - im Zusammenhang stehen den An wendungsbereichs der Wiener Abko m- men über diplomatische und konsularische Beziehungen bei Zustellu n- gen. Als öffentlich - rechtliche Streitigkeit ist hierfür die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet. Nach Anhörung der Antragstellerin war die Sache daher gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Köln zu verweisen. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 10.08.2011 - 24 M 3616/11 - LG Bonn, Entscheidung vom 06.09.2011 - 4 T 327/11 -
Full & Egal Universal Law Academy