BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 27 / 11 vom 15. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (Fc); ZPO § 99 Abs. 1 a) Weist der Rechtsanwalt eine Kanzleikraft mündlich an, die von ihm errechn e te Berufungsbegründungsf rist nebst Vorfrist zu notieren, ist durch geeignete organ i- satorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Eintragung nicht in Vergesse n- heit gerät. Dazu ist konkret vorzutragen. b) Ist eine Rechtsbeschwerde zur Hauptsache unzulässig, weil die Vorausse t zunge n des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, sind auch Angriffe gegen die Kostenen t- scheidung des angegriffenen Beschlusses unzulässig. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - VI ZB 27/11 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, d ie Richter Zoll , Wellner und Stöhr , und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de s 5 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28 . März 20 11 wird au f Ko s ten der Klägerin als unzulässig verworfen . Beschwerdewert: 1.837 , 52 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte n auf Schadens ersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch . Das Landgericht hat d ie Klage teilweise a b- gewiesen. Das Ur teil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. November 2010 zugestellt. Diese legte gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 (Montag), der am selben Tag vorab per Telefax beim Ber u- fungsgericht einging, Berufung ein. Mit einem an da s Landgericht gerichteten Schriftsatz vom selben Tag beantragte die Klägerin, das Urteil im Tenor zu b e- richtigen . Mit Verfügung vom 7. Janu ar 2011 wies der Senatsvorsitzende auf 1 2 - 3 - die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hin. Mit Schriftsatz vom 19. Janu ar 2011, der taggleich per Telefax übermittelt wurde, beantragte die Klägervertreterin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig hat sie die Berufung begründet und beantragt, das angefochtene Urteil des Landg e- richts dahingehend abzuändern, dass d ie Beklagten verurteilt werden, an die Klägerin weitere 1.837,52 zahle n. Das Berufungsgericht hat d ie Berufung unter Zurückweisung des Wi e- dereinsetzungsantrag s als unzulässig verworfen . Dagegen richtet si ch die Rechtsbeschwerde der Klägerin . II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ) . Sie ist aber un zulässig. Weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 5 74 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch der der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegen vor. 1. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung wie folgt begründet: Der Klägerin sei keine Wiedereinsetzung gegen die V ersäumung der B e- rufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Einhaltung der Berufungsbegrü n- dungs frist sei durch ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin versäumt worden; diese s sei der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu zu rec h- ne n . 3 4 5 6 - 4 - Im Zusammenh ang mit der erforderlichen Fristenkontrolle komme Wi e- dereinsetzung nur in Betracht, wenn Fehler a llein auf das Verhalten Dritter, in s- besondere des Büropersonals, zurückzuführen seien. Fehlerquellen müssten beim Eintragen und Behandeln von Fristen möglichst ausgeschlossen sein. B e- treffe die mündliche Anweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist, müssten in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gera te und die Fristeintragung unterbleibe. Insoweit müsse die unverzügliche Ausführung der Weisung verlangt werden. Sehe der Rechtsanwalt davon ab, gereiche ihm zum Verschulden, dass er keine Vorkehrungen dagegen getroffen habe, die Ausführung seiner Anweisun g sicherzustellen oder zu kontrollieren. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht dargetan. Dass gemäß allgemeiner Büroanweisung in der Kanzlei der Klägervertreterin die von dem Rechtsanwalt errechnete Berufungsbegründungsfrist umgehend mit einer en t- sprechenden Vorfrist von einer Woche im Fristenkalender einzutragen sei, g e- nüge bei einer mündlich erteilten Einzelanweisung nicht. Vielmehr sei, wenn der Rechtsanwalt keine schriftliche Weisung erteile, zusätzlich die klare und präzise Anweisung erforder lich, die Frist sofort zu notieren, damit sie nicht in Verge s- senheit geraten könne. Wenn weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht sei, dass die Organisation der Fristenkontrolle diesen Anforderungen genügt habe, sei ein Verschulden des Prozessbevollmächtig ten nicht ausgeschlossen und der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen. 2. Diese Ausführungen betreffen weder noch nicht vom Bundesgericht s- hof entschiedene Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, noch lassen sie Rechtsfehler erkennen , die die Rechtsbe schwerde als zulässig i.S. des § 574 Abs. 2 ZPO erscheinen lassen könnte n . 7 8 9 - 5 - a) Die Rechtsbeschwerde beruft sich darauf, grundsätzlich dürfe ein Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs d a- rauf vertrauen, dass eine Büroangeste llte, die sich bisher als zuverlässig erwi e- sen ha be , eine konkrete Einzelanweisung befolge. Mit dieser Begründung kann indes ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht verneint werden. Zwar kommt es auf die allgemeinen organisatorisc hen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend an, wenn der Rechtsanwalt von ihnen abweicht und stattdessen eine genaue Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte, wobei der Rechtsanwalt im allgemeinen nicht verpflichtet ist , sich a n- schließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. In einem so l- chen Fall ist für die Fristversäumnis nicht die Büroorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters ursächlic h, weil ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelanwe i- sung befolgt wird. Jedoch kann eine konkrete Einzelanweisung den Rechtsa n- walt dann nicht von einer unzureichenden Büroorganisation en tlasten, wenn diese die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung b e- halten, die bestimmt sind, der Fristversäumnis entgegenzuwirken, dieses info l- ge eines Org anisationsmangels aber nicht bewirken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, VersR 2003, 1462 ; vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, VersR 2005, 94, 95 ; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, VersR 2005, 383 f. ; vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/0 9, NJW - RR 2010, 417 Rn. 7 ; vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 13; jew eils mw N). Betrifft die Anweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung e i- ner Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei 10 11 12 - 6 - ausreich ende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Org a- nisationsmangel (vgl. Senatsbeschlu ss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, VersR 20 05, 383 f.) . Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass nach dem Vortrag der Klägerin zu ihrem Wiedereinsetzungsgesuch , dessen Richtigkeit die Prozes s- bevollmächtigte anwaltlich versichert und durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten weiter glaubhaft ge ma cht hat, nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Vorgehen der Anwältin im vorliegenden Fall diesen Anforderungen genügt hat. In dem Wiedereinsetzungsgesuch heißt es u.a.: " sodann vorgelegt, bearbeitet und letztendlich am 06.12.2010 erledigt . Weiterhin dem üblichen Ablauf folgend hatte die Unterzeichnerin mit der Ers tellung der Berufungsschrift die Berufu ngsbegründungsfrist korrekt auf den 05.01.2011 b e- notieren. Da r über hinaus erfolgte die Einzelanweisung durch die Unterzeichn e- rin, die sonst übliche Vorfrist von einer Woche nicht auf den 29.12.2010 einz u- tragen, sondern bereits auf den 20.12.2010, um hier vor dem Weihnachtsurlaub der Unterzeichnerin, welcher vom 23. bis 31.12 . 2010 dauerte, beim Landgericht Heilbronn wegen des Sachstandes der beantragten Urteilsberichtigung nachz u- fragen u- " Dem ist nicht zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte der Kläg e- rin ihrer Kanzleikraft mündlich die umgehende Erledigung aufgetragen hat, und 13 14 15 - 7 - auch nicht, welche organisatorischen Absicherungen dagegen bestanden, dass die Anweisung in Vergessenheit geriet. b) Die Rechtsbeschwerde meint, es habe ausgereicht, dass in der Praxis der Prozessbevollmächtigten die all gemeine Anweisung bestanden habe, Ber u- fungsbegründungsfristen mit einer entsprechenden Vorfrist von einer Woche im Fristenkalender einzutragen. Damit wird indes für den vorliegenden Fall ein fe h- lendes Verschulden nicht dargelegt. Insoweit beruft sich di e Rechtsbeschwerde ohne Erfolg auf den Senat s- beschluss vom 4. Nov ember 2003 (VI ZB 50/03, aaO, unter II. 2. C) a.E.). In jener Entscheidung hat der Senat ausgeführt, wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungsfrist nur mündlich vermitte lt werde, dann b e- deute das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (aaO, unter II. 2. A) bb) a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde zitierte Textstelle besagt - in Abgrenzung zu de r zuvor erörterten Fragestellung in anderen En t- scheidun gen - lediglich, dass es hinsichtlich der Eintragung von Rechtsmitte l- fristen allgemeiner Anweisungen bedarf. Dass auch ausreichende organisator i- sche Vorkehrungen dagegen getroffen sein müssen , da ss eine mündliche Ei n- zelanweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt , ist schon zuvor ausgeführt (aaO). Dem Vorbringen der Klägerin ist insoweit nur zu entnehmen, dass ihr e Prozessbevollmächtigte die Kanzleiangestellte mündlich anwies, die von ihr errechnete Frist einzutragen verbunden mit der Anweisung , die Vorfrist bereits auf den 20. Dezember 2010 zu notieren. Dass eine umgehende Erledigung ve r- langt worden sei, wird nicht behauptet. Inwieweit die allgemeine Anweisung, Fristen umgehend einzutragen, für den Fall mündlicher Einzelanweisunge n das "gebotene Mittel" gegen das Vergessen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal 16 17 18 - 8 - nichts zur (vorgesehenen) Behandlung der Handakte und zur Kontrolle der Ei n- tragung im vorliegenden Fall und in ähnlichen Fällen vorgetragen ist. c) Unter diesen Umstände n kann dahinstehen, ob - wie die Rechtsb e- schwerdeerwiderung meint - die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits deshalb ein Verschulden trifft, weil bereits im Rahmen der Bearbeitung der Handakte für die Berufungseinlegung Maßnahmen zur Eintragung der Ber u- fungsbegründungsfrist und deren Kontrolle hätten ergriffen werden müssen. 3. Soweit die Rechtsbeschwerde die Kostenentscheidung des angefoc h- tenen Beschlusses beanstandet, ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig. Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfech tung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eing e- legt wird. Das Rechtsmittel zur Hauptsache, das die zugehörige Kostenen t- scheidung mit umfasst, muss zulässig eingelegt sein (vgl. Musielak/L ackmann, ZPO, 9. Aufl., § 99 Rn. 5; Schneider in Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 3. Aufl., § 99 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 99 Rn. 4). Daran fehlt es hier, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (oben 2) ergibt. Darauf, ob und inwiewei t es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gerechtfertigt ist, im Falle einer Anschlussberufung bei der Verwerfung der B e- rufung als unzulässig dem Kläger die vollen Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach dem Streitwert aus Berufung und Anschlussberufung aufzuerlegen, kommt es danach nicht an, selbst wenn - wie die Rechtsbeschwerde geltend 19 20 21 - 9 - macht - die Kostenentscheidung des ange fochtenen Beschlusses in Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen stehen sollte. Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 29.10.2010 - 2 O 119/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.03.2011 - 5 U 192 /10 -
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