BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 271/10 vom 14. Juli 2011 in de r Grundbuchsache betreffend das Grundbuch von Wangen Nr. 6063 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1030 Ein Nießbrauch kann an dem eigenen Grundstück bestellt werden; der Nac h we is eines berechtigten Interesses an der Bestellung ist nicht erforderlich. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 271/10 - OLG Stuttgart GBA Wangen i.A. - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Pro f. Dr. Krüger , die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 7.000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ist Gläubigerin einer auf dem Grundstück des Beteili g- ten zu 2 lastenden, am 24. März 2010 in das Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek. Seit dem 26. Februar 2010 ist dort ein Nießbrauch für den Eigentümer eingetragen . Die Beteiligte zu 1 verlangt die Löschung des Nießbrauchs. Das Grun d- buchamt hat den Antrag zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag weiter. 1 2 - 3 - II. Das Beschwerdegericht meint, der Nießbrauch sei zu Recht eingetragen worden. Die Zulässigkeit der originären Bestellung eines Eigentümernie ß- brauchs an Grundstücken se i heute unumstritten. Dessen Wirksamkeit sei auch nicht von einem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der Bestellung abhängig. Es sei ein Gebot der Rechtssicherheit und eines unkomplizierten Grundbuchverfahrens, jeden Eigennießbrauch an Grundstücke n als gültig a n- zuerkennen. Eine etwaige Gläubigerbenachteiligung müsse die Beteiligte zu 1 nach dem Anfechtungsgesetz geltend machen . III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde aus (§ 71 Abs. 1 GBO). Die Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, nach der die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig ist, steht dieser nicht entgegen, denn sie findet keine Anwendung, wenn eine Eintragung berichtigt w erden soll, die nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs tei l- nimmt (Senat, Beschluss vom 28. September 1989 V ZB 17/88, BGHZ 108, 372, 375; Beschluss vom 19. Mai 2011 V ZB 197/10, WM 2011, 1337 f. ). So verhält es sich hier. Da ein Nießbrauch - von der hier nicht einschlägigen Au s- nahme des § 1059a BGB abgesehen - nicht übertragbar ist (§ 1059 Abs. 1 BGB), kann sich an dessen Eintragung kein gutgläubiger Erwerb anschließen (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rn. 43; KEHE/Briesemeister, Grundbuc h- rech t, 6. Aufl., § 71 Rn. 31; Baur/v. Oefele/Budde, GBO, 2. Aufl., § 71 Rn. 49). 3 4 5 - 4 - 2. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht ferner an, dass der eingetr a- gene Eigentümernießbrauch wirksam und dessen Löschung von dem Grun d- buchamt daher zu Recht verweigert worden ist. a) Der Grundstückseigentümer kann einen Nießbrauch für sich selbst bestellen. Die Schaffung eines Rechts am eigenen Grundstück ist im Gesetz zwar nur für die Grundschuld und die Rentenschuld vorgesehen (§§ 1196, 1199 BGB). Die Vorschrift des § 889 BGB, die bestimmt, dass ein Recht an einem fremden Grundstück bei nachträglicher Vereinigung von Eigentum und dingl i- chem Recht nicht erlischt, macht aber deutlich, dass dem Gesetz ein Au s- schluss des Bestehens dinglicher Rechte an eigenen Grundstücken frem d ist. Auch steht das in § 873 BGB aufgestellte Erfordernis einer Einigung zwischen zwei Personen der Bestellung eines solchen Rechts nicht entgegen; die Vo r- schrift soll lediglich verhindern, dass jemand ein Recht gegen seinen Willen e r- wirbt. Der Senat hat deshalb die Bestellung einer Eigentümerdienstbarkeit für zulässig erachtet (Senat, Urteil vom 11. März 1964 V ZR 78/62, BGHZ 41, 209, 210 f.; Urteil vom 8. April 1988 V ZR 120/87, NJW 1988, 2362, 2363). Für einen Nießbrauch gilt nichts anderes. Zwa r ist dieses Recht nach seiner rechtlichen Konstruktion ebenfalls auf einen Dritten als Berechtigten ausgerichtet. Wie bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann aber auch bei einem Nießbrauch ein schutzwürdiges Interesse des Eigentümers b e- stehen , es zunächst als Eigenrecht entstehen zu lassen. Das zeigt sich insb e- sondere bei einer beabsichtigten Veräußerung des Grundstücks unter Nie ß- brauchsvorbehalt. Eine vorherige, von dem Eigentümer selbst geschaffene dingliche Sicherung der ihm verbleibenden N utzungsbefugnis bietet erhebliche Vorteile gegenüber dem nur schuldrechtlichen Versprechen des Erwerbers, unmittelbar im Anschluss an den Erwerb einen Fremdnießbrauch zu bestellen. Auch wenn dieses Versprechen durch einen Rangvorbehalt des Eigentümers (§ 8 81 BGB) und eine im Voraus abgegebene Eintragungsbewilligung des E r- 6 7 8 - 5 - werbers flankiert wird, ist der Eigentümer wegen der Möglichkeit von Verf ü- gungsbeschränkungen des Erwerbers, die vor dem nach § 878 BGB maßgebl i- chen Zeitpunkt entstanden sind und wegen der Wirkung des Rangvorbehalts nur für den jeweiligen Grundstückseigentümer (§ 881 Abs. 3 BGB) nicht in gle i- cher Weise geschützt (vgl. näher Staudinger/Frank, BGB [2009], § 1030 Rn. 34; Schön, Der Nießbrauch an Sachen, S. 223; v. Lübtow NJW 1962, 275, 277). Di e Bestellung eines Nießbrauchs am eigenen Grundstück wird daher heute zu Recht allgemein als zulässig angesehen (vgl. BayObLG , MittBayNot 1979, 6, 8; OLG Köln, NJW - RR 1999, 239; Staudinger/Frank, BGB [2009], § 1030 Rn. 33; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 1030 Rn. 3; MünchKomm - BGB/Pohlmann, 5. Aufl. , § 1030 Rn. 22; Erman/Michalski, BGB, 12. Aufl., § 1030 Rn. 6; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1030 Rn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1030 Rn. 3; NK - BGB/Lemke, 2. Aufl., § 1030 Rn. 63; Bambe r- ger/Roth/We gmann, BGB, 2. Aufl., § 1030 Rn. 12; PWW/Eickmann, 6. Aufl., § 1030 Rn. 9; Wieling, Sachenrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 1 II 3 b; Baur/Stürner, S a- chenrecht, 18. Aufl., § 32 I 3 c; Weitnauer, DNotZ 1958, 352; 1964, 716; v. Lü b- tow, NJW 1962, 275; Harder, DNotZ 1 970, 267, 269 f.; aA noch die ältere Jud i- katur: RGZ 47, 202, 208 ff.; KGJ 51, 291, 292; OLG Düsseldorf, NJW 1961, 561; vgl. aber auch RGZ 142, 231, 235). b) Die Wirksamkeit eines Eigentümernießbrauchs ist nicht von dem Nachweis eines berechtigten Intere sses an dessen Bestellung im Einzelfall a b- hängig. Diese Frage ist allerdings umstritten. Während ein Teil des Schrifttums ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Nießbrauchs am eigenen Grundstück für erforderlich erachtet (LG Stade, NJW 1968, 16 78; LG Verden, NdsRpfl 1970, 208; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 1030 Rn. 3; E r- man/Michalski, BGB, 12. Aufl., § 1030 Rn. 6; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1030 Rn. 5; v. Lübtow, NJW 1962, 275, 276), spricht sich die inzwischen überwiegende Auffassung da für aus, den Eigennießbrauch an Grundstücken unabhängig von dem Nachweis eines solchen Interesses zuzulassen (Staudi n- 9 - 6 - ger/Frank, BGB [2009], § 1030 Rn. 35; M ünchKomm - BGB/Pohlmann, 5. Aufl., § 1030 Rn. 24; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1030 Rn. 3; NK - B GB/Lemke, 2. Aufl., § 1030 Rn. 63; PWW/Eickmann, 6. Aufl., § 1030 Rn. 9; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 1373; Westermann, Sache n- recht, 7. Aufl., § 121 II; Schön, Der Nießbrauch an Sachen, S. 224; Weitnauer, DNotZ 1958, 352, 358; 1964, 716, 718; Harder, DNotZ 1970, 267, 271 ff.). Di e- se Auffassung überzeugt. Allerdings hat der Senat die Bestellung einer Eigentümerdienstbarkeit bislang nur unter der Voraussetzung für zulässig erachtet, dass sie mit Rüc k- sicht auf eine beabsichtigte Übertragu ng des Eigentums an dem belasteten Grundstück geschieht und aus diesem Grund ein Bedürfnis an der Bestellung zu bejahen ist (Urteil vom 11. März 1964 V ZR 78/62, BGHZ 41, 209, 211). Soweit dem zu entnehmen ist, dass ein solches Interesse Voraussetzung fü r die wirksame Schaffung einer Eigentümerberechtigung ist, wird hieran nicht festgehalten. Richtigerweise ist die Bestellung von Rechten am eigenen Grun d- stück bereits im Hinblick auf die bloße Möglichkeit eines solchen Interesses als zulässig anzusehen; ei nes entsprechenden Nachweises bedarf es im Einzelfall nicht. Das entspricht der Rechtslage bei der Eigentümergrundschuld, welche ebenfalls ohne Darlegung des mit ihr verfolgten Zwecks bestellt werden kann. Zugleich wird eine Überforderung des auf dem forme llen Konsensprinzip und der Beweismittelbeschränkung beruhenden Grundbuchverfahrens vermieden (so zutreffend Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 1373) und dem Gebot genügt, im Grundstücksverkehr klare und sichere Rechtsverhältnisse zu schaffen ( vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 1988 V ZR 269/86, BGHZ 104, 298 ; BGH, Urteil vom 9. Januar 1958 - II ZR 275/56, BGHZ 26, 225, 228 ). Wäre die Wirksamkeit der Bestellung eines Eigennießbrauchs von dem Nachweis e i nes - nur schwer nachprüfbaren - berechtigten Interesses abhängig, könnte die En t- stehung des Rechts nämlich noch Jahre später mit der Begründung in Zwe i fel 10 - 7 - gezogen werden, bei dessen Begründung habe es an einem solchen Int e resse des Eigentümers gefehlt (vgl. Weitnauer, DNotZ 1964, 716, 718). c) Ei ne andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil ein Eigent ü- mernießbrauch dazu genutzt werden kann, Gläubigern den Zugriff auf das Grundstück zu erschweren. Diese Gefahr besteht bei der Eigentümergrun d- schuld ebenfalls; gleichwohl kann diese nach dem G esetz ohne Nachweis eines berechtigten Interesses am eigenen Grundstück bestellt werden. Der benachte i- ligte Gläubiger ist deshalb nicht schutzlos, denn die Bestellung dinglicher Rec h- te am eigenen Grundstück, welche die Zugriffslage für ihn verschlechtert u nd in Benachteiligungsabsicht erfolgt, ist nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbar (BFHE 229, 29, 35 Rn. 25 ff.; offengelassen in BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 321). Die Sonderregelungen der Gläubigeranfechtung verdrängen im Regelfall die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, wie § 138 oder § 226 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 IX ZR 22/97, BGHZ 138, 291, 299 f.; Urteil vom 4. März 1993 IX ZR 151/92, NJW 1993, 2041 mwN). Damit steht es in Einklang, dass die Absicht der Gläubigerbenachteil i- gung Berücksichtigung grundsätzlich nur im A nfechtungsverfahren, nicht aber im Rahmen der Grundbucheintragung findet. 11 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: Notariat - GBA - Wangen i. A., Entscheidung vom 20.05 .2010 - GA zu GB Nr. 6063 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.10.2010 - 8 W 437/10 - 12
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