BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 271/11 vom 16. Februar 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , d ie Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Ränts ch , die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Bo chum vom 10. Oktober 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert de s Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 210,98 Gründe: I. Die Klägerin hat von den Beklagten einen im Jahresbetrag um 38,36 erhöhten Erbbauzins zuzüglich eines vorher fällig gewordenen Betrags von 76,72 instanz weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dagegen ric h- tet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Klägerin die Aufhebung der En t- scheidung des Berufungsgerichts und die Zurückverweisung der Sache e r- strebt. 1 - 3 - II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufungssumme von 600 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Differenz zwischen bisher g e- zahltem und mit der Klage verlangtem Erbbauz ins zu bestimmen. Dies ergebe einen Betrag von 134,26 h- nen sei. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzu lässig, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. 1. Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidun g zusammen mit den darin in Bezug genommenen Ausführungen in dem Beschluss des Ber u- fungsgerichts vom 12. September 2011 ermöglichen es dem Senat gerade noch, die Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich zu überprüfen. Das sieht die Klägerin offenbar nicht a nders, denn sie macht nicht geltend, der Beschluss des Berufungsgerichts vom 10. Oktober 2011 sei nicht ausreichend mit Gründen versehen. Dessen Aufhebung aus diesem Grund scheidet somit aus (vgl. dazu allgemein BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 20/ 09, NJW - RR 2010, 1582, 1583 Rn. 5). 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin erfordert die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 2 3 4 5 - 4 - Zwar ist es richtig, dass das Berufungsgericht dann, wenn das ersti n- sta nzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es von einem 600 des Beschwerdegegenstands ausgegangen ist, die Entscheidung über das Vo r- liegen der Voraussetzungen für die Zul assung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO nachholen muss, wenn es den Wert für nicht erreicht hält (siehe nur Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW - RR 2012, 82, 83 Rn. 6). Aber die Klägerin übersieht, dass das Berufungsgericht diese Verpflichtung beachtet hat. Es hat die Berufung nicht nur wegen Nichterre i- chens der Berufungssumme, sondern auch wegen "Fehlens eines sonstigen Zulassungsgrundes" als unzulässig verworfen. Dass es für letzteres keine B e- gründung geliefert hat, ist un schädlich. Denn das Rechtsbeschwerdegericht überprüft nicht, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zutreffend beurteilt hat und eine Zulassung der Berufung g e- boten gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 561/10, NJW - RR 2012, 126, 127 Rn. 16). 3. Die Rechtssache hat - anders als die Klägerin meint - keine grundsät z- liche Bedeutung. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob sich bei Meh r- forder ungen der nach § 9 ZPO zu ermittelnde Streitwert gemäß dem Wortlaut der Bestimmung nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs oder nach dem dreieinhalbfachen des Wert des einjährigen Erhöhungsverla n- gens berechnet, ist geklärt. Der Zuständigk eits - und Rechtsmittelstreitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses wird nach § 9 ZPO berechnet (siehe nur Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 9 Rn. 6; N. Schneider in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 2118 mit Nachweisen 6 7 8 - 5 - aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Das sieht die Klägerin nunmehr nicht anders. Er bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der bi s- her gezahlten und der mit der Klage verlangten Höhe des Erbbauzinses (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 9 Rn. 16; N. Schneider, aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VIII ZB 9/06, ZMR 2007, 107 und Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, AnwBl. 2003, 597, 598 jew eils für Mieterh ö- hungsklagen). Maßgeblich ist somit der dreieinhalbfache Jahresbetrag des g e- forderten Mehrbetrags (§ 9 Satz 1 ZPO), wenn nicht - bei bestimmter Dauer des Erbbaurechts - der Gesamtbetrag der verlangten Erhöhungsbeträge geringer ist (§ 9 Satz 2 ZPO). Dass dies in Rechtspr echung oder Literatur anders gesehen wird, zeigt die Klägerin nicht auf. 4. Aus den vorgenannten Gründen ist - wiederum anders als die Klägerin meint - eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich. 9 - 6 - I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 31.05.2011 - 51 C 151/10 - LG Bochum, Entscheidung vom 10.10.2011 - I - 11 S 113/11 - 10
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