BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 27 /1 2 vom 31. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter in Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Ri chterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2011 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe als unzulässig verwo r- fen, dass der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist verworfen wird. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt Gründe: I. Der Beklagte ist von dem Landgericht zur Herau sgabe eines Oldtimers verurteilt worden. Innerhalb der Berufungsfrist beantragte er für die beabsichti g- te Berufung die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die das Oberlandesgericht ihm mit am 23. September 2011 zugestelltem Beschluss bewilligte. Am 29. Septe mber 2011 stellte der beigeordnete Prozessbevollmächtigte des B e- 1 - 3 - klagten bei der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts den Antrag, ihm die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren des Berufungsverfahrens zu erstatten. Am 13 . Oktober 2011 gingen die Ber u- fung und die Berufungsbegründung des Beklagten bei dem Oberlandesgericht ein. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden, dass die Berufung bis zum 7. O k- tober 2011 hätte eingelegt werden müssen, hat der Beklagte, der diese Auffa s- sung nicht teilte, mit einem am 2 8 . Oktober 2011 eingegangenen Schriftsatz hilfswei se die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinse t- zungsfrist beantragt . Er hat vor getragen , dass sein Prozessbevollmächtigter die Fristen korrekt errechnet habe, bei Eintragung der Daten durch dessen sonst stets gewissenhaften Kanzleiangestellten aber fehlerhaft der 7. Oktober 2011 als Vorfrist und der 14. Oktober 2011 als Fristablauf notiert worden sei. Bei Vo r- lage der Handakte am 7. Oktober 2011 habe der Prozessbevol lmächtigte g e- ringfügige Änderungen an der schon gefertigten Berufungsschrift verfügt. Am nächsten Arbeitstag sei sie dann in den Postlauf gegeben worden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verworfen, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wi e- dereinsetzungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unz u- lässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklag ten. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte die versäumte Prozesshandlung, die Berufungseinlegung, nicht innerhalb der mit der Zuste l- lung des Prozesskostenhilfebeschlusses beginnenden zweiwöchigen Wiede r- einsetzungsfrist vorgenommen. Di e beantragte Wiedereinsetzung gegen die 2 3 - 4 - Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist sei nicht zu gewähren, da die Frist nicht unverschuldet versäumt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte des B e- klagten habe es pflichtwidrig unterlassen, bei Vorlage der Handakten am 7. O k- tober 2011 die Fristen zu überprüfen. Hätte er dies getan, wäre ihm der Fehler aufgefallen , und er hätte noch am selben Tag die Berufungsschrift fristwahrend per Fax an das Oberlandesgericht senden können. III. Die Rechtsbeschwerde ist stattha ft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZP O erfordert nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eing e- räumten Instanzenzug nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu re chtfertigender Weise ers chwert. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass der B e- klagte die F rist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r- säumung der Berufungsfrist versäumt hat. Die zweiwöchige Wiedereinse t- zungsfrist begann mit der Zustel lung des Prozesskostenhilfebeschlusses (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZP O) und endete mit Ablauf des 7. Oktober 2011. Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO die versäumte Prozesshandlung hier die Berufungseinleg ung nachz u- holen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag g e- währt werden. Die Berufung des Beklagten ist aber erst am 13. Oktober 2011, also nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingelegt worden. Entgegen der 4 5 - 5 - Auffassung des Beklagt en stellt der am 29. September 2011 von seinem Pr o- zessbevollmächtigten gestellte Gebührenfestsetzungsantrag keine Berufung s- einlegung dar. Dies folgt neben den völlig unterschiedlichen Zielrichtungen von Rechtsmitteleinlegung und Vergütungsantrag schon daraus, dass der Anwalt einen Antrag auf Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu zahle n- den Vergütung nur im eigenen Namen stellt. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver säumung der Wiederei n- setzungsfrist (vgl. § 233 ZPO) versagt. a) Allerdings trifft den Prozessbevollmächtigten des Beklagten k ein Ve r- schulden an der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist. Zwar nimmt das B e- rufungsgericht zutreffend an, dass nach der ständ igen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung obliegt, ob das von der Kanzleikraft notierte Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf Vorfrist - z ur B e- arbeitung vorgelegt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 VI ZB 2/08, NJW 2008, 3439, 3440, mwN). Diese Prüfung muss aber nicht sofort erfolgen, weil die Vorfrist gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewissen Spielraum zur Bearbei tung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu verschaffen. Sie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen we r- den (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 VI ZB 2/08, NJW 2008, 3439, 3440; Beschluss vom 24. Oktober 2001 VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391, j eweils mwN). Es kann daher nicht beanstandet werden, dass der Prozessbevollmäc h- tigte des Beklagten am Tag der Aktenvorlage, dem 7. Oktober 2011, die Frist nicht sofort überprüft hat. Dass er die notwendige Überprüfung am folgenden Arbeitstag möglicherweise ebenfalls nicht vorgenommen und die fehlerhafte 6 7 - 6 - Fristnotierung nicht bemerkt hat, muss außer Betracht bleiben. Denn dies ist für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden, da zu diesem Zeitpunkt die Frist bereits abgelaufen war. Ein Organisations - und Überwachungsverschulden ist dem Prozessb e- vollmächtigten des Beklagten nicht anzulasten. Der Beklagte hat glaubhaft g e- macht, dass dieser seinen Pflichten zur Kontrolle seines ihm als zuverlässig bekannten Kanzleimitarbeiters nachgekommen ist. b) Der Beklagte hat jedoch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gestellt. Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Ein Hindernis ist nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; vielmehr ist es auch behoben, sobald das For t- bestehen der Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschluss v om 16. Sep tember 2003 X ZR 37/ 03 , NJW - RR 2004, 282, 283 , mwN). Hier hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, nachdem ihm die Akte aufgrund der notierten Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt worden war, sp ä- testens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine Kontrol le der von seinem A n- gestellten eingetragenen Fristen vornehmen und damit jedenfalls am Montag, dem 10. Oktober 2011, als die Berufung in den Postauslauf gegeben wurde, erkennen müssen, dass die Berufungseinlegungsfrist bereits abgelaufen war (vgl. BGH, aaO ). Ab diesem Zeitpunkt war das Hindernis somit behoben , und die Zwei - Wochen - Frist des § 234 ZPO begann zu laufen. Der Antrag auf Wi e- dereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist jedoch 8 9 10 - 7 - nicht innerhalb der am 24. Oktober 2011 endenden Fr ist gestellt worden, so n- dern ging erst am 28. Oktober 2011 ein. 3. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Ber u- fungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen. IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 25.05.2010 - 23 O 369/09 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.12.2011 - 2 U 57/10 - 11 12
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