BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 27/12 vom 18. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 13; ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1; HGB § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 a) Ein selbständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für Kon kurrenzunterne h- mer tätig zu sein, und der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit au f- nehmen darf, ist kein Einfirmenvertreter kraft V ertrags im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB. b) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - VII ZB 27/12 - OLG Braunschweig LG Göttingen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 18. Juli 201 3 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richter in Safari Chabestari , die Richter Halfmeier, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesg erichts Braunschweig vom 10. Mai 2012 und der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landg e- richts Göttingen vom 23. Januar 2012 aufgehoben. Der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig. Die Sache wird zur anderweiten V erhandlung und Entscheidung an d as Landgericht zurückverwiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde - und des Recht s- beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 Gründe: I. Der Beklagte war für die Klägerin aufgrund eine s Vermögensberater - Vertrag s vom 24. Mai /14. Juni 2007 zuletzt in der Funktion als Agenturleiter im 1 - 3 - Außendienst mit der Vermittlung von Finanzprodukten befasst. Ziffer I . A bs. 5 des genannten Ver trags lautet wie folgt: " Die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit hat der Ve r- mögensberater vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schrif t- lich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind der Gesellschaft sämtl i- che für die beabsicht igte Tätigkeit maßgebenden Umstände offe n- zulegen und vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Unterl a- gen, die sich bestimmend auf den Inhalt dieser beabsichtigten T ä- tigkeit auswirken, zugänglich zu machen. Die beabsichtigte Täti g- keit darf frühestens 21 T age nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden. Ein Verstoß hie r- gegen stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar." Ziffer V. Abs. 1 des genannten Vertrags bestimmt : "Der Vermögensberater ist verpflichtet, die Interes sen der Gesel l- schaft zu wahren, wie es ihm durch § 86 I HGB aufgegeben ist. Er hat ferner jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen oder die Vermittlung von Vermögensanlagen, die nicht zur Produktpalette der Gesellschaft gehören, ebenso zu unterlassen w ie das Abwe r- ben von Vermögensberatern oder anderen Mitarbeitern oder Ku n- den der Gesellschaft oder dies alles auch nur zu versuchen." Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 zeigte der Beklagte der Klägerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum 1. März 2011 a ls Arbeitnehmer im festen Anstell ungsverhältnis bei der Sp. W. an. In einem daraufhin am 8. März 2011 anberaumten Gespräch zwischen dem Beklagten und Mitarbeitern der Klägerin kam es zu einem Streit mit Tätlichkeiten, wobei der genaue Verlauf zwischen den Parteien streitig ist. Mit Anwaltsschreiben vom 18. März 2011 kündigte der Beklagte das Ve r- tragsverhältnis mit der Klägerin aus wichtigem Grund fristlos. Seitdem ist er nicht mehr für die Klägerin tätig. 2 3 - 4 - Mit der beim Landgericht erhobenen Klage hat die Klägerin folgende A n- träge angekündigt: 1. f estzustellen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien durch die mit Anwaltsschreiben der Beklagtenbevollmächtigten vom 18. März 2011 erklärte fristlose Kündigung nicht vor Ablauf des 30. September 2011 beendet ist; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin a l- len Schaden zu ersetzen, der ihr aus der mit anwaltlichem Schreiben der Beklagtenvertreter vom 18. März 2011 erklärten fristlosen Kündigung entstanden ist bzw. noch entsteht; 3. festzustel len, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin a l- len Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist b zw. noch entstehen wird, dass der Beklagte vor Beendigung des Handelsvertre tervertrag e s zum 30. September 2011 eine T ä- tigkeit für andere Unterne hmen als die Kläger in, beispielsweise die Sp. W., aufgenommen hat ; 4. d en Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum Schluss der mündlichen Verhan d- lung, längs tens bis zum 30. September 2011 , Auskunft über näher bezeichnet e Umstände zu erteilen. Der Beklagte hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs g e rügt und geltend gemacht, nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 ArbGG sei die Zustä n- digkeit der Arbeitsgerichte gegeben. Das Landgericht ist in ein Vorabverfahren nach § 17a GVG eingetreten und hat durch Beschluss den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für u n- zu lässig erklärt sowie den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss ist erfolglos gebli e- ben. Mit ihrer vom Beschwerde gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde b e- gehrt die Klägerin den Ausspruch, dass der von ihr beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. 4 5 6 - 5 - II. Die statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sei die Zuständigkeit der Arbeitsg e- richtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit gegeben. Der Beklagte sei als Einfirmenvertreter im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB für die Klägerin tätig gewesen . Aufgrund der vertraglichen Regelung sei ihm die Ausübung einer a n- derweitigen Beratungs - , Vermittlungs - oder Verkaufstätigkeit nicht möglich g e- wesen. Dies ergebe sich aus der Zusammenschau der vertraglichen Regelu n- gen. Die unter Ziffer I. aufgenommene Regelung erschöpfe sich nicht in einer Anzeigepflicht des Beklagten , sondern beinhalte ein vollständiges anderwei t i- ges Tätigkeitsverbot für 21 Tage. Hinzu komme, dass die Klägerin mit dieser vertraglichen Regelung zugleich dem Beklagten die Möglichkeit genommen h a- be, für Unternehmen , die verlangten, dass die mit ihnen vereinbarten Verträge n icht offengelegt werden d ürften , unabhängig von einer Konkurrenzsituation tätig zu werden. Der Fristablauf von 21 Tagen sei unter anderem davon abhä n- gig, dass alle notwendigen Unterlagen der Klägerin vorgelegt würden, wozu auch solche Verträge gehörten. Damit entfalte diese Re gelung für e inen bestimmten Zeitraum von 21 Tagen für jeden Fall und in Bezug auf bestimmte Tätigkeit für ein Unterne h- men, das nur kurzfristig Aushilfstätigkeit en vom Beklagten in Anspruch nehmen wolle, ein Tätigkeitsverbot. Auf einen zeitlichen Umfang des Verbots komme es nach dem Gesetz nicht an, weshalb auch ein vorübergehend wirkendes Täti g- keitsverbot für die Einstufung als Einfirmenvertreter ausreiche. Eine derartige, 7 8 9 10 - 6 - der Genehmigungspflicht einer Nebentätigkeit gleichstehende Situation sei hier aufgru nd der von der Klägerin in dem Vermögensberater - Vertrag gewählten Regelung gegeben. Der Beklagte habe auch in den letzten sechs Monaten vor Klageerh e- bung nur eine durchschnitt liche Vergütung von unter 1.000 2. D as hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand . a) Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerl i- chen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwa l- tungsbehörden oder Verwaltungsgericht en begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich z u- ständig für näher bezeichnete bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbei t- nehmern und Arbeit gebern . Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die untere Gren ze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durc h- schnitt monatlich ni cht mehr als 1. 000 Euro auf Grund des Vertragsverhältni s- ses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen G e- schäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderr e- gelung; § 5 A bs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine in sich geschlossene Zuständi g- keitsregelung, die es verbietet, Handelsvertre ter unter anderen als den in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder a r- beitnehmerä hnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu 11 12 13 - 7 - behandeln ( vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08 , BGHZ 183, 49 Rn. 23; Beschluss vom 25. Oktober 2000 - VIII ZB 30/00, NJOZ 2001, 42, 44 m.w.N. ). Zu dem genannten Personenkreis gemäß § 92a HGB gehören Han del s- vertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB; so genannte Einfirmenvertreter kraft Vertrags , vgl. BT - Drucks . 1/3856, S. 40 ) , und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlan gten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB; so genannte Einfirmenvertreter kraft Weisung, vgl. BT - Drucks. 1/3856, S. 40) . Ein vertragliches Verbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB b e- steht nicht nur in den Fällen, in denen dem Handelsvertreter vertraglich unte r- sagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung einer solchen Tätigkeit nach dem Vertrag von der Ei n- willigung bzw. Genehmigung des Unternehmers abhän g ig ist und eine derartige Einwilligung bzw. Genehmigung nicht vorliegt (vgl. BAGE 113, 308, 310 f. m.w.N. ). Für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB reicht hingegen ein vereinbartes Konkurren z- verbot nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu wer den ( vgl. BGH, B e- schluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 45/08, NJOZ 2010, 2116 Rn. 22 m.w.N.). Auch die Vereinbarung einer bloßen Anzeigepflicht reicht für die A n- nahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sin ne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB regelmäßig nicht aus , weil dadurch nicht die Möglichkeit ausg e- schlossen wird, für weitere Unternehmer tätig zu werden (vgl. Emde, Vert rieb s- recht, 2. A ufl., § 92a Rn. 9). Für Versicherungsvertreter gilt , vorbehaltlich der Sonderregelung gemäß § 92a Abs. 2 HGB, Entsprechendes. 14 - 8 - b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte aufgrund der Klauseln in Ziffer I. Abs. 5 des Vermögensberater - Vertrags vo m 24. Mai/14. J u- ni 2007 nicht als Einfirmenvertreter kraft Vertrags (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB) einzustufen , weshalb hieraus keine Einstufung des Beklagten als Arbei t- nehmer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG i.V.m . § 92a HGB resultiert . Durch die vertragli che Regelung in Ziffer I. Abs. 5 wird eine Tätigkeit des Beklagten als Handelsvertreter für weitere Unternehmer ebenso wie eine anderweitige E r- werbstätigkeit generell, von dem in Ziffer I. Abs. 5 Satz 3 genannten kurzfrist i- gen Zeitraum abgesehen, nicht aus geschlossen. Ein Vetorecht der Klägerin bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit für weitere Unternehmer ist nicht vorg e- sehen. Allerdings wird die Aufnahme einer solchen Tätigkeit durch die Erforde r- nisse einer schriftlichen Anzeige und der Vorlage näher beze ichneter Unterl a- gen sowie durch die vorgesehene Wartefrist von 21 Tagen nach Eingang der Anzeige und der betreffenden Unterlagen erschwert. Diese Erschwerungen re i- chen für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 A lt. 1 HGB indes nicht aus, weil dadurch nicht generell die Mö g- lichkeit ausgeschlossen wird, für andere Unternehmer tätig zu werden. Soweit der Beklagte nach der vertraglichen Regelung in Ziffer I. Abs. 5 gehindert war , für Unternehmer tätig zu werden, die auf eine kurzfristige Arbeitsaufnahme a n- gewiesen sind und nicht den Ablauf der vorgesehenen Wartefrist abwarten können, ist diese Einschränkung nicht gewichtig genug, um ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB anzuneh men. Entsprechendes gilt für die Einschränkung, die darin liegt, dass der Beklagte möglicherweise nicht für andere Unternehmer tätig werden konnte, die mit einer Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen bei der Klägerin nicht einverstanden sind. Die Beschr änkung des besonderen Schutzes gemäß § 92a HGB auf den Einfirmenvertreter findet ihre Rechtfertigung darin, dass er in seiner Stellung am stärksten einem Angestellten angenähert ist; der Einfirmenvertreter ist an einen 15 - 9 - bestimmten Unternehmer gebunden, für den er seine Arbeitskraft und - zeit ei n- setzen muss und von dem er dadurch wirtschaftlich völlig abhängig ist (vgl. BT - Drucks. 1/3856, S. 40). So liegt der Fall hier angesichts der lediglich 21 - tägigen Wartefrist und des fehlenden Vetorechts der Klägerin be züglich der Aufnahme einer Tätigkeit für weitere Unternehmer nicht. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob d ie Klauseln in Ziffer I. Abs. 5 des Verm ö- gensberater - Vertrags vom 24 . Mai/ 14. Juni 2007 wirksam sind, insbesondere einer etwaigen Inhaltskontrolle in jeder Hinsicht standhalten. 3 . Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der Beklagte ist nicht aufgrund der Klauseln in Z i ffer V. Abs. 1 des Vermögen sbe rater - Vertrags vom 24. Mai/ 14 . Juni 2007, auf die er sich mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011, Seite 1 bezogen hat, als Einfirmenvertreter kraft Vertrags (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB) ei n- zustufen. Es kann im vorliegenden Zus ammenhang dahinstehen, ob mit dieser Regelung lediglich ein Konk urrenzverbot in dem Umfang statuiert wir d, wie es sich bereits aus § 86 Abs . 1 HGB erg ibt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 254/62, BGHZ 42, 59, 61; BGH, Be schluss vom 25. September 1990 - KVR 2/89, BGHZ 112, 218, 221 Pauschalreisen - Vermittlung, m.w.N.; BAGE 93, 112, 127 m.w.N.) , oder ob sie ein Tätigkeitsve r bot e nthält, das über das sich aus § 86 Abs. 1 HGB ergebende Konkurrenzverbot hinausgeht. Auch wenn Letzteres der Fall sein s ollte, reicht dies f ür die A n nahme eines vertraglichen T ätigkeitsverbots im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB nicht aus, weil dadurch jedenfalls nicht die Möglichkeit ausgeschlo s sen wird, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs außerhalb der Vermittlung von Vermögensa n- lagen tätig zu werden ( vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 VIII ZB 45/08, NJOZ 2010, 2116 Rn. 22 , zu einem vereinbarten Konkurren z- 16 17 - 10 - verbot ). Insoweit kann dahinstehen, ob die Klausel n in Ziffer V . Abs. 1 des Ve r- mögen sberate r - Vertrags vom 24. Mai/14 . Juni 2007 wirksam sind , insbesond e- re einer etwaigen Inhaltskontrolle in jeder Hinsicht standhalten. 4 . Der Senat hat bezüglich der Rechtswegfrage in der Sache selbst zu entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) . Der von der Klägerin zu den ordentlichen Gerichten beschrittene Rechtsweg ist zulässig. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen die Z u- ständigkeit der Arbeitsge richte allein darauf gestützt , dass er Ei nfirmenvertreter im S inne des § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB aufgrund der Regelungen des Verm ö- gensberater - Vertrags vom 24. Mai/14 . Ju ni 2007 sei. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 23.01.2012 - 8 O 142/11 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.05.2012 - 2 W 37/12 - 18 19
Full & Egal Universal Law Academy