BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 27/12 vom 23. April 201 3 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Gehört ein Telefaxgerät zu einer gemeinsamen Post - und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher ange schlossener Gerichte und Behörden gilt, ist ein per Telefax übermittelter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, an das er adressiert war, wenn für die Übermittlung versehentlich die Fa x- nummer einer anderen in den Behörden - und Gerichtsve r bund einbezogenen Stelle gewählt worden ist. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 20 1 3 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die R ichter Zoll und Wellner, die Richterin Diederic h- sen und den Richter Stöhr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 350.000 Gründe: I. Der Beklagte wurde wegen eines Behandlungsfehlers zur Z ahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 dass er zum Ersatz aller vergangenen und künftigen materiellen, nicht auf Dritte übergegangenen Schäden verpflichtet ist. Der Beklagte hat gegen das am 3. Februar 2011 zu gestellte Urteil Berufung eingelegt und beantragt, die Ber u- fungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Mit Verfügung vom 4. März 2011 wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. Mai 2011 ve r- längert. 1 - 3 - Am 4. Mai 2011 ging zwischen 23.20 Uhr und 2 3.30 Uhr per Telefax beim Landgericht Frankfurt am Main ein Schriftsatz ein, der eine Berufungsb e- gründung enthält. Im Adressfeld war keine Telefax nummer angegeben, sondern "Per EGVP". Der Schriftsatz war an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main adressier t und wurde diesem weitergeleitet; es lässt sich nicht erkennen, wann er dort eingegangen ist. Am 5. Mai 2011 übersandte der Prozessbevollmächti g- te des Beklagten eine Berufungsbegründung an das elektronische Gerichts - und Verwaltungspostfach (EGVP) des Obe rlandesgerichts. Nach gerichtlichem Hinweis vom 13. März 201 2 auf eine mögliche Unz u- lässigkeit der Berufung wegen nicht fristgemäßer Einreichung der Berufung s- begründung beantragte der Beklagte am 27. März 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. S ein Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegrü n- dung am Abend des 4. Mai 2011 fertiggestellt. Entgegen der ursprünglichen Planung sei der Versand nicht über EGVP erfolgt, sondern per Telefax. Für den Versand sei die Auswahl der Telefax nummer von einer Geri chts - Faxliste erfolgt und von Hand eingegeben worden. Die beauftragte - zuverlässige - Rechtsa n- waltsfachangestellte sei bei der Auswahl in der Zeile verrutscht und habe das Telefax versehentlich an das Landgericht gesendet. Dem Wiedereinsetzung s- antrag war eine dies bestätigende eidesstattliche Versicherung der Rechtsa n- waltsfachangestellten beigefügt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Inner halb der verlängerten Frist zur Begründung der Berufung sei eine Berufungsbegründung nicht beim Oberlandesgericht eingegangen. Es sei nicht feststellbar, dass die per Telefax beim Landgericht eingegangene Ber u- fungsbegründung innerhalb der Frist zu dem Ober landesgericht gelangt sei. Der Schriftsatz trage lediglich den Eingangsstempel des Landgerichts vom 4. Mai 2 3 4 - 4 - 2011. Die an das Berufungsgericht per EGVP übersandte Berufungsbegrü n- dung sei dort erst am 5. Mai 2011, mithin nach Ablauf der Frist, eingegangen. Di e Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem dem Bekla g- ten zuzurechnenden Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächti g- ten. Der Beklagte habe nicht vorgetragen, dass in der Kanzlei seines Prozes s- bevollmächtigten eine allgemeine Büroan weisung zur Ausgangskontrolle von per Fax zu übermittelnden fristwahrenden Schriftsätzen bestehe, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche. Auch die konkret erteilte Ei n- zelanweisung habe diesen Grundsätzen nicht entsprochen. Gegen diese Ents cheidung wendet sich der Beklagte mit der Rechtsb e- schwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbi n- dung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine Entscheidun g des Senats ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts her, dass die Berufung s- begründungsfrist versäumt worden sei, ent spricht der Beschluss des Oberla n- desgerichts allerdings der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefax n ummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der e r- forderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und 5 6 7 8 - 5 - dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger nummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Fax nummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu kö n- nen. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Em p- fänger nummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder e iner anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Fax nummer des G e- richts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (vgl. Senat , Beschluss vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, VersR 2012, 1411 Rn. 7 mwN). b) Es ist aber nicht auszuschließen, dass die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren und in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt. aa) Beide Rechte werden den Parteien eines Zivilrechtsstreits durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbin dung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantiert. Danach dürfen die Gerichte den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfG, NJW - RR 2008, 446 f. mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen ist nicht ausgeschlossen, dass die En t- scheidung des Oberlandesgerichts, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen eines fairen Verfahrens und der Gewährleistung eines wirksamen Rechts schutzes nicht vereinbar ist. Unter Umständen hat das Oberlandesgericht den Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip schon deshalb verletzt, weil es die Berufung sbegründung des Beschwerdeführers als vers pätet einge reicht angesehen und deshalb verworfen hat. Gemäß der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2007 (1 BvR 1784/05, auszugsweise abgedruckt in NJW - RR 2008, 9 10 11 12 - 6 - 446) gehört das Telefaxgerät des Landgerichts ebenso wie da s des Oberla n- desgerichts aufgrund Gemeinsamer Verfügung der Leiter der Justizbehörden in Frankfurt zu einer gemeinsamen Post - und Faxannahmestelle, die als G e- schäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte und Behörden in Frankfurt gilt. Dabei ist die An nahme von Telefaxschreiben so geregelt, dass die beso n- ders bestimmten Telefaxanschlüsse der beteiligten Behörden und Gerichte z u- gleich als Anschlüsse der anderen Behörden und Gerichte gelten und die bei einem dieser Anschlüsse eingehenden Telefaxschreiben als bei der Geschäft s- stelle der jeweils angeschriebenen Behörden - oder Gerichtsstelle eingegangen anzusehen sind. Diese vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung wiedergegebene Regelung hat zur Folge, dass ein per Telefax übermittelter und - wie hier - zutreffend an das Oberlandesgericht adressierter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt dieses Gerichts gelangt ist, wenn für die Übe r- mittlung versehentlich die Fax nummer einer anderen in den Behörden - und G e- richtsverbund einbezogenen Stelle gewählt worden ist. Für die Rechtzeiti g keit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständ i gen Gerichts gebracht worden und damit de m Zugriff des Absende rs nicht mehr z u- gänglich ist (vgl. BVerfG, aaO , juris Rn. 6, 12 f.). Danach wäre die Berufung s- begründung beim Oberlandesgericht rechtzeitig eingegangen, als der Tel e- faxschriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 4. Mai 2011 zw i- schen 23.20 Uhr und 23.30 Uhr per Telefax bei der Telefaxstelle des Landg e- richts Frankfurt am Main eingegangen ist. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluss nicht fes t- gestellt, dass zum Zeitpunkt der Übersendung des Schriftsatzes eine von dem B eschluss des Bundesverfassungsgerichts abweichende Regelung für die Ju s- tizbehörden in Frankfurt ga lt , und auch nicht dargelegt, dass es eine entspr e- chende Prüfung vorgenommen hat. Dazu hätte aber aufgrund des Beschlusses 13 - 7 - des Bundesverfassungsgerichts und auch des U mstandes, dass mangels eines entsprechenden Eingangsstempels nicht feststellbar ist, wann die an das Lan d- gericht Frankfurt am Main übersandte Berufungsbegründung beim Oberlande s- gericht als zuständigem Berufungsgericht eingegangen ist, Anlass bestanden. Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin , dass das Fehlen eines Ei n- gangsstempel s des Oberlandesgericht s dadurch erklärt werden kann, dass nach der oben dargelegten Geschäftsordnungsregelung der an das Oberla n- desgericht gerichtete Schriftsatz mit Eingang bei der Telefaxstelle des Landg e- richts als beim Oberlandesgericht eingegangen anzusehen war . D eshalb hätte das Oberlandesgericht jedenfalls im Hinblick auf den B eschluss des Bundesve r- fassungsgerichts der Frage nachgehen müssen, wie in Frankfurt am Main fü r die dortigen Justizbehörden die Telefaxannahme zum hier maßgeblichen Zei t- punkt organisiert war . - 8 - Der angefochtene Beschluss ist mithin aufzuheben, um dem Berufung s- gericht die Möglichkeit zu geben, die unterlassene Prüfung nachzuholen und dann erneut über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2011 - 2 - 18 O 230 /04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.04.2012 - 8 U 42/11 - 14
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