BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 27/13 v om 6. März 2014 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 19; BGB § 1193 Abs. 2 Satz 2 a) Ist der Sicherungscharakter einer Grundschuld aus der Bestellungsurkunde e r- sichtlich oder soll eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden, darf das Grundbuchamt davon ausgehen, dass die Grundschuld eine Geldfo r- derung sichert. b) Soll eine vor dem 20. August 2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein Grundstück erstreckt werden u nd ergibt sich aus den Umständen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert, so ist die Eintragungsbewilligung r e- gelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen; dies ha t das Grun d- buchamt von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen. BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 27/13 - OLG Braunschweig AG Northeim - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . März 2014 durch die Vorsitzende Ri chterin Dr. St resemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechts beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Feb ruar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Nor t heim vom 20. Dezember 2012 zurückg e- wiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Beschwerde der Beteili g- ten di e Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Nor t heim vom 20. Dezember 2012 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Nor t heim wird angewiesen, den Vollzug des A n- b- baugrundbuch von Nor t heim Blatt 9064 nicht aus den in der Zw i- schenverfügung vom 20. Dezember 2012 angeführten Gründen zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 - 3 - G ründe : I. D ie Beteiligte ist Inhaberin der beiden im Eingang des Beschl usses g e- nannten Erbbaurechte , d ie jeweils mit einer 1985 zugunsten einer Bank bestel l- ten und sofort fälligen Grundschuld belastet sind . Mit notariell er Erklärung vom 15. November 2012 erstreckte die Beteiligte die Grundschulden unter Bezu g- nahme auf die jew eiligen Bestellungsurkunden wechselseitig jeweils auf das andere Erbbaurecht. Das Amts gericht - Grundbuchamt - hat der Beteiligten durch Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 aufgegeben, die Nachve r- pfändungserklärung en insoweit zu ergänzen, als jeweils ( nur) hinsichtlich der Nachverpfändun g die Fälligkeitsregelung des § 1193 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB nF Anwendung finde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat nur im Hinblick auf die Erstreckung einer der Grundschuld en auf das andere Erbbau recht Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte erreichen, dass die unterbliebene Eintragung erfolgt, mit der die auf Bl. 9074 des Erbbaugrundbuchs von N . eingetragene Grundschuld auf das auf Bl. 9064 eingetragene Er bbaurecht erstreckt werden soll . II. Das Beschwerdegericht meint, insoweit könne d ie Nachverpfändung nicht eingetragen werden, weil die nach Inkrafttreten von § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB abgegebene Bewilligungserklärung nicht eindeutig sei. Es fehle an ein er ausdrückliche n Erklärung zu der Fälligkeit der Grundschuld, soweit diese sich auf das neu belastete Erbbaurecht beziehe . Eine solche Erklärung sei nur dann entbehrlich, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergebe, dass es sich bei 1 2 - 4 - dem zu erstreckenden Recht um eine Sicherungsgrundschuld handele. In di e- sem Fall könne v on Amts wegen ein Klarstel lungsvermerk eingetragen werden , der kenntlich mache , dass (nur) für das neu belastete Recht die gesetzliche Kündigungsfrist gelte. In diesem Sinne eindeut ig sei l ediglich eine der beiden Nachverpfändungs erklärungen, weil der dort in Bezug genommenen Beste l- lungsurkunde zufolge Zahlungen auf die gesicherten Ansprüche zu verrechnen seien. An einem derartigen H inweis auf ein en Sicherungscharakter fehle es d a- gegen bei d er zweiten Grundschuld; insoweit bedürfe es einer Ergänzung der Eintragungs bewilligung. III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die vor d em 20. August 2008 bestellte Grundschuld sofort fällig ist, soweit sie das bereits belastete Erbbaurecht betrifft. Dagegen setzt die Fälligkeit der Grundschuld hinsichtlich des nachbelastet e n Erbbaurecht s zwingend eine Kü n- digung unter Einhaltung einer sech smonatigen Frist voraus , sofern die G run d- schuld eine Geldforderung sichert; dies ergibt sich aus § 1193 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BGB. Diese Norm findet bezogen auf das zusätzlich verpfändete Erbbaurecht Anwendung, weil es sich bei der Pfanderstreckung u m die Neub e- stellung einer Grundschuld handelt ( vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 22/10, BGHZ 186, 28 Rn. 20 f.) . Solche abweichenden Fälligkeitsbedi n- gungen sind n ach der Rechtsprechung des Senats bei einer Gesamtgrun d- schuld zulässig (Senat, B eschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 22/10, aaO Rn. 22 ff.). 3 4 - 5 - 2. Nach Auffassung der Rechtsliteratur soll die Eintragung einer solchen Nachverpfändung voraussetzen, dass die Eintragungsbewilligung - woran es hier fehlt - eine ausdrückliche Erklärung zu der Geltung der gesetzlichen Fälli g- keit sbedingungen enthält ; es könne nicht einfach auf den bisherigen Inhalt der Grundschuld im Grundbuch verwiesen werden (Böhringer, Rpfleger 2009, 124, 131; ders., Rpfleger 2010, 406, 411; Böttcher, NJW 2010, 1647, 1649; Die tz, DNotZ 2010, 686, 690) . Teils wird dies allerdings nur dann angenommen, wenn sich der Sicherungsc harakter der Grundschuld nicht aus den Umständen ergibt (Bestelmeyer, Rpfleger 2009, 377, 378). E rwogen wird auch, dass die Eintr a- gung vorgenommen werden kö nne, wenn die Unwirksamkeit der Fälligkeitsb e- stimmung offenkundig sei; dann sei ein Kl arstellungsvermerk hinsichtlich der abweichenden Fälligkeit erforderlich (Böhringer, BWNotZ 2009, 61, 63 f.). Der Senat hat diese Frage noch nicht entschieden. Allerdings hat er bereits darauf hingewiesen, dass das Grundbuchamt erwägen müsse, die Geltung der geset z- lichen Fälligkeitsvoraussetzungen für den nachbelasteten Teil durch einen Kla r- stellungsvermerk zu kennzeichnen, wenn die abweichende Fälligkeit aus der Eintragun gsbewilligung nicht ersichtlich sei (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 22/10, NJW 2010, 3300 Rn. 29, insoweit in BGHZ 186, 28 ff. nicht abgedruckt ). 3 . Für die Zulässigkeit der von der Beteiligten beantragten Eintragung ist zunächst m aßgeblich , w ie die in § 1193 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB vorg e- schriebene zwingende Fälligkeitsregelung allgemein bei der Neubestellung e i- ner Grundschuld zu handhaben ist . a) Enthält die Eintragungsbewilligung keine Fälligkeitsbestimmung, so g e lt en die gesetzliche n Fäl ligkeit sbedingungen . Dagegen bedarf e ine hier von abweichende Fälligk eit der Verlautbarung im Grundbuch durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (§ 1193 Abs. 2 Satz 1 BGB; Paland t/Bassenge, 5 6 7 - 6 - BGB, 73. Aufl., § 11 93 Rn. 2; Volmer, MittBayNot 2009, 1, 3) . S ieht die se die so fort ige F ällig keit vor , muss das Grundbuchamt sicherstellen, dass das Grundbuch nicht inhaltlich unrichtig wird (Böhringer, Rpfleger 2009, 124, 131). V on dem Sicherungscharakter - und damit insoweit von der Unzulässigkeit der Eintragung - muss es ausgehen, wenn die eingereichte Bestellungsurkunde zugleich die Sicherungsabrede enthält oder aus ihr die Einschränkung des S i- cherungszwecks auf die Kaufpreisfinanzierung zu entnehmen ist (Böttcher, NJW 2010, 1647, 164 9 ; Bestelmeyer, Rpfleger 20 09, 377, 378; Böhringer, BWNotZ 2009, 61, 62 ). Das gleiche gilt, wenn eine Bank als Grundschuldglä u- biger eingetragen werden soll. Denn nach der Lebenserfahrung erhalten Ba n- ken Grundschulden nicht isoliert, sondern nur zu r Absicherung ihrer Forderu n- gen . Die se Lebenserfahrung ist Beweismittel im Sinne von § 29 GBO. Abwe i- chungen hiervon müss en plausibel dargelegt werden ( so zutreffend Böhringer , Rpfleger 2010, 406, 411). b) Ist die Eintragung daran gemessen unzulässig, muss das Grundbuc h- amt in der Regel zunä chst mit einer Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GBO) auf das Eintragungshindernis hinweisen. Denn das Hindernis kann jedenfalls dadurch behoben werden , dass in der Form des § 29 GBO entweder von der Fälligkeitsbestimmung abgesehen oder dargeleg t wird, dass die Grun d- schuld keine Geldforderung sichert . 4 . Davon ausgehend ist bei ein er Nachverpfändung folgendermaßen zu verfahren: a) Maßgeblich ist zunächst die Eintragungsbewilligung. Nimmt die se - wie es regelmäßig der Fall sein wird - auf d ie ursprüngliche Bestellungsurku n- de Bezug , in der die sofortige Fälligkeit vorgesehen ist , hat das Grundbuchamt zu prüfen , ob auch für d ie neue Eintragung die sofortige Fälligkeit gewollt ist. Insoweit ist die Eintragungsbewilligung als verfahrensrechtlich e Erklärung au s- 8 9 10 - 7 - legungsfähig; das Grundbuchamt ist zu d er Auslegung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rn. 28 mwN). Muss e s a nhand der Umstände davon ausgehen, dass die Grundschuld eine Geldfo r- derung sichert, is t in der Regel an zu nehmen, dass die Geltung der gesetzliche n Regelung beabsichtigt ist . Denn weil die Eintragungsbewilligung im Zweifel e i- nen zulässigen Inhalt haben soll, ist regelmäßig n icht gewollt, dass di e Bezu g- nahme auf die ursprüngliche Bestellungsu rkunde auch die (inzwischen geset z- lich nicht mehr zulässige) Fälligkeitsregelung umfass t . Einer ausdrücklichen Ergänzung der Eintragungsbewilligung in der Form des § 29 GBO bedarf es da nn nicht. b) Solche Umstände , die auf den Sicherungscharakter der Gr undschuld schließen lassen, liegen - wie allgemein bei der Neubestellung einer Grun d- schuld - dann vor, wenn sich der Sicherungscharakter aus der Bestellungsu r- kunde ergibt oder eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden soll. Fehlt es hier an, k ann das Grundbuchamt allerdings nicht ohne weiteres annehmen, dass die Grundschuld (ausnahmsweise) isoliert bestellt werden soll. Dann bedarf es vielmehr einer ergänzenden Erklärung über die Fälligkeit ; soll en die gesetzliche n Fälligkeitsvoraussetzungen ta tsächlich abbedungen werden, ist eine Erklärung über den fehlenden Sicherungscharakter der Grundschuld - jeweils in der Form des § 29 GBO - erforderlich . c ) Infolge der Eintragung darf a llerdings nicht der unzutreffende Eindruck entstehen, die Gesamtgr undschuld sei insgesamt sofort fällig . Diese Gefahr best ünde , we nn aus dem Grundbuch zwar die sofortige Fälligkeit des zuvor b e- reits belasteten Rechts, nicht aber die aus der Eintragungsbewilligung nicht e r- sichtliche abweichende Fälligkeit des zusätzlich v erpfändeten Rechts hervo r- ginge . Vermieden wird dies - w ie e s der Senat bereits angedeutet hat - durch die Eintragung eines Klarstellungsvermerks (Senat, Beschluss vom 11 12 - 8 - 10. Juni 2010 - V ZB 22/10, NJW 2010, 3300 Rn. 29, insoweit in BGHZ 186, 28 ff. nicht abg edruckt ; vgl. auch Schöner/Stöber , Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 294 aE ). Ein solcher Vermerk kann bei unklaren Eintragungen von Amts wegen einzutragen sein (Schöner/Stöber, aaO, Rn. 295). 5 . Von diesen Maßstäben geht das Beschwerdegericht im Grundsatz rechtsfehlerfrei aus . Z u Unrecht sieht e s jedoch die Nachverpfändungserklärung als ergänzungsbedürftig an. Zu treffend verweist die Beteiligte nämlich darauf, dass a us weislich der i n Bezug genommenen Grundschuldbestellungsurkunde vom 9. September 1985 eine Bank Grundschuldgläubigerin ist. Zudem wird im e- führt, der zugleich gegenüber der Bank die persönliche Haftung übernimmt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Danach unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass auch diese Grundschuld eine Geldforderung sichern soll . F olglich ist die Eintragungsbewilligung dahingehend auszulegen, dass sich die dort enthaltene Bezugnahme auf die Grundschuldbestellungsurkunde vom 9. S eptember 1985 nicht auf die ( für die Nachverpfändung unzulässige) Fälli g- keitsregelung erstrecken soll. 13 - 9 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gebü h- ren - und auslagenfrei ist ( § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, § 131 Abs. 3, 7 KostO). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO . Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Northeim, Entscheidung vom 20.12.2012 - Nor t heim - 9064 - 29 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.02.2013 - 2 W 10/13 - 14
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