BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 27/14 vom 10. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Ric hterin Dr. Brockmöller am 10. Juni 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivi l- senats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Juli 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unz u- lässig verworfen. Beschwerdewert: 1 00.000 Gründe: I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten, ihren Bruder, einen Anspruch auf Rückzahlung eines im Jahre 2011 überwiesenen Betrages von 100.000 Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts wurde dem Prozessbevollm ächtigten des Beklagten am 4. Februar 2014 zugestellt. Nachdem dieser fristgerecht Berufung eingelegt hatte, ist die Frist zur Begründung der Berufung auf seinen mit einer Erkrankung des Beklagten begründeten Antrag zunächst bis zum 5. Mai 2014 verlängert worden. Mit Telefax vom 5. Mai 2014, eingegangen beim Berufungsgericht um 1 2 - 3 - 18.22 Uhr, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sodann eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Wochen, weil der Beklagte "aufgrund der Art seiner Erkran kung derzeit noch außer Stande [sei], an länger währenden Besprechungen teilzunehmen, we s- halb eine gemeinsame Ausarbeitung der Berufungsbegründung derzeit nicht möglich" sei. Dieser Antrag wurde den Klägervertretern am Morgen des folge n- den Tages per Te lefax mit der Bitte um umgehende Stellungnahme zug e- leitet. Diese teilten am selben Tage um 12.56 Uhr per Telefax mit, dass sie einer weiteren Fristverlängerung nicht zustimmen, was gegenüber dem Beklagtenvertreter auch schon am 2. Mai 2014 erklärt worden s ei. Danach wies der Vorsitzende des Berufungssenats den Antrag des B e- klagten am 6. Mai 2014 zurück und begründete dies mit der versagten Einwilligung der Klägerin. Der Beklagte hat daraufhin die Berufung noch am 6. Mai 2014 mit einem um 22.23 Uhr per T elefax beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass eine Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt sei, hat er am 16. Mai 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit we i- terem Schriftsatz vom 20. Mai 2014 hat er den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufungsbegründung ergänzt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Beklagte unter Verweis auf ein ärztliches Attest ausgeführt, dass er einen Bespr e- chungstermin mit seinem Prozessbevollmächtigten bis zum Fristablauf aus gesundheitlichen Gründen weder in dessen Kanzlei noch zuhause habe wahrnehmen können. 3 4 5 - 4 - Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurüc k- gewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe nicht glau b- haft gemacht, dass weder ihn noch seinen Prozessbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Da dem Beklagtenvertreter schon am 2. Mai 2014 mitgeteilt worden sei, dass di e Klägerin einer we i- teren Fristverlängerung nicht zustimmen werde, hätte er die Berufung s- begründung bis zum Fristablauf bei Gericht einreichen müssen. Zwar könne eine Erkrankung des Rechtsmittelführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertig en. Dies gelte aber nur dann, wenn diese Erkrankung ursächlich dafür geworden sei, dass er die Berufung nicht habe rechtzeitig begründen lassen können. Das sei nicht hinreichend dargetan. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. II . Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung e rfordert nicht eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Ablehnung der Wiede r- einsetzung und d ie Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht ist weder willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) noch verletzt sie den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG). Auch bedarf es im Streitfall keiner Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen. 6 7 8 9 - 5 - 1. Allerdings kann die Erkrankung einer Partei eine Wiedereinse t- zun g in den vorigen Stand rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie infolge der Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, den Rat ihres Rechtsanwalts einzuholen und diesen sachgemäß zu unterrichten (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2013 XI ZR 90/12, juris Rn. 6; vom 24. März 1994 X ZB 24/93, NJW - RR 1994, 957 unter II, juris Rn. 5; vom 11. Juli 1989 XI ZB 2/89, VersR 1989, 931 unter II 2 a, juris Rn. 10 m.w.N.). Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, hat j e- doch das Vorliegen der danach erforderlichen Voraussetzungen nicht feststellen können, was jedenfalls im Ergebnis einer rechtlichen Kontrolle standhält. a) Dabei kann die grundsätzliche Notwendigkeit einer Rücksprache des Prozessbevollmächtigten mit seiner Partei vor e iner Begründung des eingelegten Rechtsmittels angenommen werden. Einer detaillierteren Begründung, was im Einzelnen insoweit mit der Partei habe besprochen werden müssen, bedarf es anders als das Berufungsgericht gemeint hat auch nach der ZPO - Novelle r egelmäßig nicht. Auch hätte das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, dass es dem Beklagten nicht möglich gewesen ist, seinen Rechtsanwalt zu einer Besprechung aufzusuchen oder zuhause zu em p- fangen. Dies ergibt sich aus dem vom B eklagten zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags vorgelegten ärztlichen Attest vom 5. Mai 2014, wonach der Beklagte wegen der bestehenden Erkrankung Termine weder im häuslichen noch im außerhäuslichen Bereich wahrnehmen konnte. Über diese Aussage durfte sich das Berufungsgericht mangels jeglicher A n- 10 11 12 13 - 6 - haltspunkte für eine Unrichtigkeit der ärztlichen Bescheinigung nicht hinwegsetzen. b) Zu Recht weist jedoch die Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass sich aus dem Vorbringen des Beklagten und dem vorgelegten ä rz t- lichen Attest nicht ergibt, dass nicht wenigstens eine telefonische Ve r- ständigung des Beklagten mit seinem Prozessbevollmächtigten über eine fristgerecht einzureichende Berufungsbegründung möglich gewesen w ä- re. Eine solche wäre im Streitfall ausreichend gewesen, für die Fristwa h- rung Sorge zu tragen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 23. April 2013 XI ZR 90/12, juris Rn. 6; vom 28. Juli 2005 III ZB 80/04, BeckRS 2005, 09505), weil worauf auch das Berufungsgericht entscheidend a b- gestellt hat der Prozes sbevollmächtigte nach der Ablehnung der Fris t- verlängerung auch ohne vorherige Rücksprache aufgrund seiner Kenn t- nisse des erstinstanzlichen Verfahrens in der Lage gewesen ist, noch am selben Tage eine Berufungsbegründung zu fertigen und einzureichen, und di e nach der späteren Besprechung erfolgte Ergänzung keine neuen Gesichtspunkte enthält, die erst aufgrund dieser Besprechung in das Verfahren eingeführt werden konnten. Diesen Umstand hat das Ber u- fungsgericht in zulässiger Weise berücksichtigt. Seine Entsch eidung b e- ruht insoweit, anders als die Beschwerde meint, nicht auf Willkür i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass ein Vertrauen des Beklagten auf eine Einwilligung der Klägerin in die noc h- malige Verlänge rung der Berufungsbegründungsfrist nicht gerechtfertigt war, weshalb sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach e i- ner rechtsmissbräuchlichen Verweigerung nicht stellt. 14 15 - 7 - Für eine mangelnde Kenntnisnahme des Berufungsgerichts vom Vortrag des Bek lagten, er habe auf die Einwilligung vertrauen dürfen, spricht nichts. Das Berufungsgericht hat ein schützenswertes Vertrauen des Beklagten, wenn auch mit knapper Begründung, ausdrücklich ve r- neint. Seine Entscheidung ist zudem in der Sache richtig. Einem b egrü n- deten Vertrauen des Beklagten auf die Einwilligung steht schon entg e- gen, dass die Klägerin bereits am 2. Mai 2014 und damit noch vor Ste l- lung des Verlängerungsantrags die Verweigerung der Zustimmung g e- genüber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten angekündigt hatte. In Kenntnis dieses Umstands hätte er die am 6. Mai 2014 tatsächlich eingereichte Berufungsbegründung auch schon am 5. Mai 2014 einre i- chen können anstatt den ersichtlich aussichtslosen Verlängerungsantrag zu stellen. 16 - 8 - III. Die Kosten entscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 24.01.2014 - 2 O 46 /13 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.07.2014 - 7 U 25/14 - 17
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