ECLI:DE:BGH:2018:240118BVIIZB27.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 27 / 17 v om 24. Januar 201 8 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850k Abs. 4; SGB II § 42 Abs. 4 (in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung) 1. Bei der Festsetzung ei nes pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO ist auch der sich aus § 42 Abs. 4 SGB II (in der seit 1. August 2016 geltenden Fa s- sung) ergebende Pfändungsschutz zu berücksichtigen. 2. Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweit en Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Beme s- sung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortfü h- rung von BGH, B eschluss vom 25. Oktober 2012 VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018 VII ZB 21/17). BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17 - LG Berlin AG Schöneberg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin w ird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 27. Fe bruar 2017 aufgehoben. Zudem wird der Beschl uss des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht Schöneberg vom 2. Januar 2017 aufg e- hoben , soweit er über die Aufhebung der mit Beschluss vom 15. November 2016 angeordneten einstweiligen Einstellung der Zwangsvolls treckung hinausgeht. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 22. September 2016, ergänzt durch den Antrag vom 15. November 2016, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Schöneb erg zurüc k- verwiesen. Bis eine rechtskräftige Entscheidung über den dem Schuldner für den Monat September 2016 zustehenden pfändungsfreien Betrag getroffen worden ist, darf das Guthaben dieses Monats weiterhin nicht an die Gläubiger in geleistet werden und i st es über einen B e- trag von 1.073,88 d- ners entzogen. - 3 - Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Forderung von 478,82 Zinse n. Sie erwirkte im Juli 2016 einen Pfändungs - und Überweisungsb e- schluss, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Bank, aus einem näher bezeichne ten Konto gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Das Konto w i rd als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO geführt. Auf Antrag des Schuldners vom 17. Juni 2016 bewilligte ihm das Jobce n- ter mit Bescheid vom 5. September 2016 für den Zeit raum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzb uch in Höhe von monatlich 910 Dem Pfändung s- schutzkonto des Schuldners wurden deshalb im September 2016 insgesamt 3.640 gutgeschrieben, und zwar am 8. September 2016 2.730 h- lung für die Monate Juli bis September 2016 und am 30. September 2016 we i- tere 9 10 Am 22. September 2016 , ergänzt am 15. November 2016 , hat der Schuldner bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - beantragt, den u n- pfändbaren Betrag für den Monat September 2016 zu erhöhen . Nachdem das Amtsgericht - Vollstreckun gsgericht - zunächst mit Beschluss vom 15. November 2016 einstweilen die Zwangsvollstreckung eingestellt hatte, hat es mit weiterem Beschluss vom 2. Januar 2017 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben und überdies entsprechend dem A ntrag des Schuldners den pfändungsfreien Betrag für den Monat September 2016 einm a- lig auf 3.640 Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwe r- 1 2 3 - 4 - de der Gläubigerin zurückgewiesen ; zudem hat es angeordnet, dass der für den Monat September 2016 einen Betrag von 1.073,88 rsteigende Betrag bis zur Rechtskraft seiner Entscheid ung nicht an den Schuldner ausgezahlt werden dürfe . Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Gläubigerin weiterhin gegen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags für den Monat September 2016. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat thafte und auch im Übr i- gen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen En t- scheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Vol l- streckungsgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführ t, das Amtsgericht habe zu Rec ht auf Antrag des Schuldners gemäß § 850k Abs. 4 ZPO den pfändung s- freien Betrag für den Monat September 2016 einmalig auf 3.640 Zwar ermögliche § 850k Abs. 4 ZPO nicht das Durchbrechen des sich aus § 850k Abs. 1 ZPO ergebenden Zuflussprinz ips in der Weise, dass das Vollstreckungsgericht eine erfolgte Nachzahlung auf die Monate umverteilen könne, für die die Nachzahlung erfolgt sei und sich der pfändbare Betrag aus der Summe der jeweils in diesen Monaten fiktiv pfändbaren Beträge ergebe. G emäß § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO sei jedoch § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechend anzuwenden. Diese Norm bestimme, dass der Anspruch auf S o- zialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht gepfändet werden könne. Gemäß § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 17 Ab s. 1 Satz 2 SGB XII habe das Vollstreckungsgericht somit auf Antrag des Schuldners auf das Konto eing e- hende Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch freiz u- 4 5 6 7 - 5 - stellen. Entsprechendes habe in analoger Anwendung für die Grundsicherung für Ar beitssuchende gemäß § 42 Abs. 4 SGB II zu gelten. Zwar habe der G e- setzgeber die Vorschrift des § 42 Abs. 4 SGB II nach dessen Inkrafttreten am 1. August 2016 (noch) nicht in den Katalog des § 850k Abs. 4 ZPO aufgeno m- men. Allerdings habe der Gesetzgeber den § 42 Abs. 4 SGB II gerade mit der Intention neu gefasst, eine Gleichstellung mit der Unpfändbarkeit der Sozialhilfe gemäß § 17 Abs. 1 SGB XII herbeizuführen. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis weitgehend stand. a) Mit § 850k Abs. 4 Z PO soll sichergestellt werden , dass das Vollstr e- ckungsgericht in den für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitsei n- kommen und gleichgestellter Einkünfte vorgesehenen Fällen auch bei der Ko n- topfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag festlegen kann (vgl. BT Drucks. 16/7615, S. 20 ; MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 850k Rn. 41 m.w.N. ). Die Regelung verpflichtet das Vollstreckungsgericht, grundsätzlich das Gesamtkonzept des Lohnpfändungsrechts auf das Pfändungsschutzkonto zu beziehen (vgl. Ahrens, VuR 201 4, 117, 118; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 5 ). b) W ie das Be schwerde gericht im Ergebnis zutreffend annimmt , ist bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auch die neugeschaffene, seit 1. August 2016 gel tende Regelung des § 42 Abs. 4 SGB II zu berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass diese Vorschrift in der Verweisung des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht erwähnt ist. aa) Weder dem Wortlaut des § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO noch d em Wor t- la ut des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO ist zu entnehmen, dass die Festsetzung e i- nes abweichenden pfändungsfreien Betrags ausschließlich aufgrund der en t- 8 9 10 11 - 6 - sprechend en Anwendung der in Satz 2 genannten Vorschriften möglich ist . Die Aufzählung ist nicht abschließend. bb) Die Gesetzgebungshistorie lässt nicht erkennen, dass der Gesetzg e- ber bewusst davon abgesehen hätte, § 42 Abs. 4 SGB II in § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO zu erwähnen , weil dessen Regelungsgehalt bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrags nicht berücks ichtig t werden solle. Bei Einführung des ab dem 1. Juli 2010 geltenden § 850k Abs. 4 ZPO wurden in dessen Satz 2 Vorschriften des Pfändungsschutzes von Arbeitsei n- kommen und gleichgestellter Einkünfte aufgeführt, um den oben angesproch e- nen Gleichlauf für das Pfändungsschutzkonto zu ermöglichen (vgl. BT - Drucks. 16/7615, S. 20 ; BT - Drucks. 16/12714, S. 20 ) . Damals existierte die Vorschrift des § 42 Abs. 4 SGB II noch nicht, so dass ihre Erwähnung nicht in Betracht kam. Vielmehr waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu dieser Zeit gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar (vgl. BT - Drucks. 18/8041, S. 56; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 10 m.w.N.). Im Jahr 2 016 ordnete der Gesetzgeber in § 42 Abs. 4 SGB II die U n- pfändbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunte r- halts an. Den Gesetzgebungsmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass bei Ei n- führung des § 42 Abs. 4 SGB II eine Erweiterung des Ka talogs des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO überhaupt in Betracht gezogen oder gar aus inhaltlichen Gründen unterlassen worden wäre. cc) Es ist schließlich kein Grund ersichtlich, der dafür sprechen könnte, den durch § 850k Abs. 4 ZPO bezweckten grundsätzlichen Gleichlauf des Pfändungsschutzes auf dem Pfändungsschutzkonto mit dem allgemeinen Pfä n- 12 13 14 15 - 7 - dungsschutz in der Weise zu durchbrechen, dass der sich aus § 42 Abs. 4 SGB II ergebende Pfändungsschutz unbeachtlich wäre. Würde man dies a n- nehmen , stünde der Leistungs empfänger deutlich schlechter als vor der Einfü h- rung dieser Vorschrift , weil der sich nach bisheriger Rechtslage aus § 54 Abs. 4 SGB I ergebende Pfändungsschutz gemäß dem Wortlaut des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO einen entsprechenden Pfändungsschutz auf dem Pf ä n- dungsschutzkonto nach sich z og . Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 42 Abs. 4 SGB II aber gerade keine Schlechterstellung des Leistungsempfängers beabsichtigt . Vielmehr sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs siche r- gestellt werden, dass die de r Sicherung des Existenzminimums dienenden Lebensunterhaltsleistungen des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch bei den lei s- tungsberechtigten Personen verbleiben (vgl. BT - Drucks. 18/8041, S. 56). Der Begründung des Gesetzentwurfs ist zudem zu entnehmen, dass d ie Regelung zur Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Sozialhilfe gemäß § 17 Abs. 1 SGB XII entsprechend auf das Zweite Buch Sozialgesetzbuch übertragen we r- den sollte (vgl. BT Drucks. 18/8041, aaO ). Es steht im Einklang mit dieser b e- absichtigten Gleichstellung, wenn bei Beschlüssen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO de r Pfändungsschutz gemäß § 42 Abs. 4 SGB II ebenso berücksichtig t wird , wie dies für den Anspruch auf Sozialhilfe gemäß § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausdrücklich vorgesehen ist. c) N icht durchzudringen vermag die Rechtsbeschwerde mit ihrer A nsicht, bei Beschlüssen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO sei der sich aus § 42 Abs. 4 SGB II ergebende Pfändungsschutz nicht zu berücksichtigen, wenn er sich auf Nac h- zahlungen bezüglich zurückliegender Zeit räume bezieht. aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend , Empfänger von Arbeitslosengeld II seien im Verhältnis zu Sozialhilfeempfängern aufgrund des 16 17 18 - 8 - sozialrechtlichen Aktualitätsgrundsatz es ("in praeteritum non vivitur") vermindert schutzbedür ftig, soweit es um Leistungen für zurückliegende Zeiträume geh t . D ie Rechtsbeschwerde weist darauf hin, dass wegen des in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zum Ausdruck kommenden Aktualitätsgrundsatz es der A n- spruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Zw eiten Buch Sozialgeset z- buch für zurückliegende Zeiträume ein ge schränkt sei ; der Gesetzesbegründung zufolge soll t en Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im besond e- ren Maße die Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken und werden deshalb gegebenenfa lls nur für vergleichsweise kurze Zeiträume rückwirkend erbracht (vgl. BT Drucks. 17/3404, S. 114 f.) . Der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Aktualitätsgrun d- satz vermag allerdings im Falle der Gewährung von Leistungen für zurückli e- gende Zeiträ ume nicht zu rechtfertigen, den Leistungsempfänger als vermindert schutzwürdig anzusehen und ihm bezügli ch der gewährten Leistungen Pfä n- dungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto vorzuenthalten. Denn der fehle n- de Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto hätte zur Folge, dass die Leistungen im Ergebnis nicht dem Leistungsempfänger, sondern seinen Glä u- bigern zugute kämen . D as aber widerspräche dem Zweck der Leistungen. L e- bensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch S ozialgesetzbuch , insbeso n- dere Arbeitslos engeld II und Sozialgeld, dienen der Sicherung des Existenzm i- nimums und sollen daher bei den leistungsberechtigten Perso nen verbleiben (vgl. BT Drucks. 18/8041, S. 56). bb) Entgegen der Argumentation der Rechtsbeschwerde kann auch aus der Nichterwähnung des § 42 Abs. 4 SGB II im Katal og des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht die gesetzgeberische Wertung abgelesen werden, ein Em p- fänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sei vermi n- 19 20 21 - 9 - dert schutzwürdig, soweit es um Leistungen für zurückliegende Zeiträume gehe. Für den Ausdruck einer solchen Wertung wäre die Nichterwähnung des § 42 Abs. 4 SGB II im Katalog des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO schon deshalb ung e- eignet, weil der genannte Katalog nicht nur für Leistungen hinsichtlich zurüc k- liegender Zeiträu me von Bedeutung ist , sondern auch für Leistungen , die sich auf den gegenwärtigen Zeitraum beziehen . cc) Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Auffassung der Rechtsb e- schwerde , aus § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO ergebe sich, dass die nachgezahlten Beträge dem Schuldner nicht zur Verfügung stehen dürften; zwar seien die S o- zialleistungen nicht auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners, sondern bei dem Sozialleistungsträger angespart worden, doch rechtfertige dieser U n- terschied keine Besserstellung des Schul dners. Die Rechtsbeschwerde scheint anzunehmen, es gereiche dem Schuldner zum Nachteil, wenn er Guthaben nicht verbraucht, das er nicht verbrauchen kann, weil es ihm nicht zur Verf ü- gung steht. Das liegt indes fern und ergibt sich auch nicht aus § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO. d ) Au s dem Umstand allein, dass dem Schuldner für zurück liegende Zei t- räume gezahlte Leistungen unpfändbar gemäß § 42 Abs. 4 SGB II sind, kann allerdings - entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts - nicht geschlo s- sen werden, dass dem Sc huldner im Monat der Nachzahlung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf dem Pfändungsschutzkonto in jedem Fall ein pf ändungsfreier Betrag in Höhe der Summe der unpfändbaren Leistungen zu gewähren wäre. V ielmehr ist dem Schuldner h insichtlich der nachgezahlten Beträge lediglich in dem Umfang ergänzender Pfändungsschutz zu gewähren, wie ihm unter A n- wendung von § 850k ZPO zugestanden hätte, wenn die Beträge in de n Lei s- tungszeit räumen gezahlt worden wären, auf die sie sich beziehen (vgl. beispie l- 22 23 - 10 - haft für eine solche Berec hnung LG Nürnberg - Fürth, JurBüro 2016, 494 ff., juris Rn. 9 ff.). Die beschriebene Zurechnung nachgezahlter Beträge zu den Leistung s- zeiträumen, für die sie gezahlt werden, ist bei Nachzahlungen wiederkehrender Bezüge allgemein anerkannt (vgl. BGH, Besch luss vom 25. Oktober 2012 VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 20 ; Beschluss vom 24. Januar 2018 VII ZB 21/17; Ahrens, VuR 2014, 117; jeweils m.w.N.). Sie ist, da sie zum G e- samtkonzept d es Lohnpfändungsrechts gehört, auch bei Beschlüssen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO maßgeblich (vgl. Ahrens, VuR 2014, 117, 118; Rein, ZVI 2016, 50, 51 ; LG Deggendorf, Beschluss vom 14. März 2017 - 12 T 17/17, juris Rn. 20 ; PG/Ahrens, ZPO, 9. Aufl., § 850k Rn. 48; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 5 ; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. Dezember 2017 , § 850k Rn. 29b ). Ohne die beschriebene Zurechnung könnte es zu einer ungerechtferti g- ten Bevorteilung eines Schuldners kommen, der in den Monaten, auf die sich die Nachzahlung bezieht, bereits Pfändungsschutz in Anspruch genommen hat. Dem Schuldner soll jedoch im Ergebnis auf dem Pfändungsschutzkonto weder mehr noch weniger Pfändungsschutz gewährt werden, als ihm zugestanden hätte, wenn die nachgezahlten Beträge in den Leistungszeiträumen gezahlt worden wären, auf die sie sich bez iehen . Wären auf dem Pfändungsschutzko n- to eines Schuldners beispielsweise im August 2016 Arbeitslosengeld II in Höhe von 910 grundsätzlich pfändbare Zahlungen in Höhe von 800 eingegangen, so wäre ein Teil der Zahlungseingänge von 1.710 d- bar gewesen; es ist nicht geboten , dem Schuldner insgesamt mehr Pfändung s- schutz zu gewähren, wenn das Arbeitslosengeld II erst später nachgezahlt wird. 24 25 - 11 - 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Bislang ist nicht festgestellt, in welchem Umfang de m Schuldner zusätzlicher Pfändungsschutz zugestanden hätte, wenn die nachgezahlten Beträge in den Leistungszeiträ u- men gezahlt worden wären, auf die sie sich beziehen. Die Sache ist daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Ab s. 3 ZPO. Bei der Bemessung des Pfändungsschutzes, der dem Schuldner zug e- standen hätte, wenn ihm die Z ahlung für Juli 2016 bereits in diesem Monat z u- geflossen wäre, wird zu berücksichtigen sein, dass § 42 Abs. 4 SGB II erst am 1. August 2016 in Kraft ge treten ist und Leistungen zur Sicherung des Leben s- unterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuvor gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitsei nkommen pfändbar waren (vgl. BT Drucks. 18/8041, S. 56; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2 013, 57 Rn. 10 m.w.N. ; Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17 ). Bei der neuen Beschlussfassung besteht Gelegenheit, in geeigneter Form sicherzustellen, dass dem Schuldner der pfändungsfreie Betrag tatsäc h- lich zugutekommt. Hierfür könnte etwa angeo rdnet werden, dass der Schuldner über den pfändungsfreien Betrag des Monats September 2016 , der über 1.073,88 bis Ende des Kalendermonats der Rechtskraft der En t- scheidung verfügen darf, sowie zu bestimmen, dass - soweit über ihn bis dahin nicht verfügt wurde - der über 1.073,88 s- freien Betrags des Monats Sept ember 2016 entsprechend § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in dem darauffolgenden Kalendermonat nicht von der Pfändung erfasst wird . 26 27 28 - 12 - 4. Die einstweilige Anordnung beruht auf § 850k Abs. 4 Satz 3, § 732 Abs. 2 ZPO und setzt die durch das Beschwerdegericht getrof fene einstweilige Anordnung for t. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 02.01.2017 - 30 M 4938/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.02.2017 - 51 T 55/17 - 29
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